durch die Frische Nehrung, einen 52 km langen, 2-3 km breiten, aus Sanddünen bestehenden Streifen Landes, von der Ostsee getrennt
wird. Mit letzterer steht es durch das 380 m breite und 4,4 m tiefe Gatt oder Neue Tief bei Pillau in Verbindung, das während
eines Sturms entstand. Die Tiefe des Haffs beträgt 3-5 m. In dasselbe münden die Nogat, der Elbingfluß,
die Passarge, der Frisching (wovon es wahrscheinlich den Namen hat) und Pregel. S. Karte »Ost- und
[* ] Westpreußen«.
fromm,froh,frei! der Wahrspruch der Turner, wird gewöhnlich aus H. Frisch, fromm, froh, frei! Maßmann zurückgeführt; doch führt
Gödeke (»Elf Bücher deutscher Dichtung«, Teil 1, S. 215, Leipz. 1849) als Reimspruch des 16. Jahrh.
an:
Frisch, frei, fröhlich und frumb
Ist der Studenten Reichtumb. -
Noch andre ähnliche Sprichwörter finden sich. Das Zeichen für den Wahrspruch: ^ vier übereinander gestellte F, wurde auf
dem schwäbischen Turnfest zu Heilbronn 2. und auf den Vorschlag von J. H. ^[Johann Heinrich] Felsing
(s. d.) aus Darmstadt als Turnersymbol angenommen.
Fluß in Ostpreußen, entspringt nordwestlich von Friedland, fließt von O. nach W. und mündet nach 65 km
langem Lauf südwestlich von Königsberg bei Brandenburg in das Frische Haff.
Nikodemus, lat. Dichter und Philolog, geb. zu Erzingen
im Württembergischen, studierte seit 1563 in Tübingen und wurde schon 1568 Professor der Poetik und Geschichte daselbst, ohne
jedoch je einen Sitz im Kollegium der Fakultät zu erlangen. Durch seinen Dichterruhm (er wurde von Kaiser Rudolf II. 1576 zum
gekrönten Dichter und 1577 zum Comes palatinus ernannt) wie durch seinen Verkehr mit dem herzoglichen Hof erregte er den Neid,
durch seine böse Zunge den Haß seiner Kollegen.
Als er daher durch eine beißende Rede gegen den Adel auch diesen sich verfeindet hatte, ging er 1582 nach Laibach als
Schulrektor. 1584 kehrte er nach Württemberg zurück, doch die Verhältnisse hatten sich nicht geändert. So griff er 1587 zum
Wanderstab, aber der Haß folgte ihm. 1588 als Rektor der Martinsschule in Braunschweig angestellt, wurde er schon nach 18 Monaten
wieder vertrieben. Infolge eines ehrenrührigen Briefs an die württembergische Hofkanzlei, die ihm die
Aushändigung des väterlichen Erbguts seiner Gattin verweigert hatte, wurde er zu Mainz verhaftet und auf Hohenurach
eingekerkert.
Bei einem Fluchtversuch in der Nacht vom 29. zum brach er das Genick. Frischlin war einer der berühmtesten Lateiner seiner
Zeit, gleich gewandt in Poesie und Prosa. Am hervorragendsten sind die lateinischen Komödien (Straßb.
1585, 1604), zu denen ihn sein natürlicher Witz besonders befähigte; seine Tragödien stehen bedeutend dahinter zurück.
Von Epen besitzen wir ein Gedicht »De natali Jesu Christi« und die »Hebraeis«, eine Geschichte der jüdischen
Könige, die er 1590 im Kerker dichtete. Am wertlosesten sind die lyrischen Gedichte, gesammelt in
»Operum poeticorum Nicodemi Frischlini pars elegiaca« (1601). Seine »Deutschen Dichtungen«, den lateinischen weit nachstehend,
hat D. Frischlin Strauß (Stuttg. 1857) herausgegeben. Von seinen philologischen Leistungen sind am bedeutendsten
die zur lateinischen Grammatik: »Quaestionum grammaticarum libri VIII« (Vened.
1584) und »Grammatice latina« (Tübing. 1585). Sonst nennen wir seine Paraphrasen lateinischer Dichter
und die lateinischen Übersetzungen des Kallimachos, Tryphiodoros
und Aristophanes.
Vgl. D. Frischlin Strauß, Leben und Schriften Frischlins
(Frankf. 1856).
(auch Frißner), Andreas, der erste ständige Buchdrucker Leipzigs, geboren zu Wunsiedel, studierte in Leipzig,
associierte sich in Nürnberg mit dem Buchdrucker Sensenschmid, wurde später Eigentümer der Druckerei und verpflanzte dieselbe
nach Leipzig, als er 1479 als Professor der Theologie dorthin berufen worden war.
Vom Papst Julius II. nach
Rom berufen, starb er daselbst 1504. Seine Druckerei zu Leipzig hatte er testamentarisch dem Predigerkonvent daselbst überwiesen.
im weitesten Sinn jeder Zeitraum von rechtlicher Bedeutung. Im engern Sinn ist die Frist von der
Verjährung (s. d.) zu unterscheiden, deren Wesen darin besteht, daß ein thatsächlicher Zustand unter gewissen Voraussetzungen
sich nach Rechtsvorschrift durch Zeitablauf in einen rechtlichen umwandelt. Ferner werden Frist (Dilatio, Terminus, ad quem) und
Termin (Tagfahrt, Terminus) unterschieden, indem man unter letzterm den zur Vornahme einer bestimmten Handlung
angesetzten Tag versteht, wobei gewöhnlich auch die Stunde festgesetzt wird.
Dagegen ist die Frist der Zeitraum, innerhalb dessen etwas geschehen muß, und zwar hat man im Rechtsleben drei Arten solcher
Fristen zu unterscheiden, je nachdem Gesetz, Obrigkeit oder private Festsetzung es sind, welche die Frist anordnen. Eine gesetzliche
Frist ist z. B. die zweijährige, innerhalb deren der Unterstützungswohnsitz erwarben oder verloren wird.
Durch die zuständige Behörde werden vielfach den Beteiligten Fristen zur Vornahme von Handlungen und zur Wahrung von Rechten
gesetzt, und namentlich sind es die richterlichen Fristen, welche hierbei in Betracht kommen; endlich werden durch Vereinbarung
der Parteien, auch wohl durch letztwillige Verfügung vielfach Fristen zur Vornahme von Rechtshandlungen
bestimmt.
Von besonderer Wichtigkeit sind die Fristen im Prozeßverfahren (Prozeßfristen). Auch hier sind jene drei Kategorien zu unterscheiden.
Das Gesetz bestimmt vielfach die Fristen, innerhalb deren die Parteien ihre Rechtszuständigkeiten wahrzunehmen haben (gesetzliche
Fristen), die Frist (Einlassungsfrist), welche zwischen der Zustellung der Klagschrift und dem Termin zur mündlichen
Verhandlung liegen muß (ein Monat), ferner z. B. die Frist (Ladungsfrist), welche in einer anhängigen Streitsache zwischen der
Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (im Anwaltsprozeß eine Woche, sonst mindestens drei Tage, in Meß- und Marktsachen 24 Stunden);
auch sind in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 193, 506, 809) für den Richter und die Gerichtsbeamten
gewisse Fristen geordnet. Gesetzliche Fristen, welche vom Richter nicht erstreckt und durch Parteiübereinkunft nicht verlängert
werden können, werden Notfristen (Fatalien) genannt; so die Frist zur Einlegung der Berufung und zur Einwendung der Revision, welche
nach der deutschen Zivilprozeßordnung jeweilig einen Monat beträgt, während im strafrechtlichen Verfahren
zur
mehr
Anmeldung wie zur Rechtfertigung beider Rechtsmittel eine Notfrist von einer Woche gegeben ist. Richterliche Fristen werden vom
Richter zur Vornahme gewisser Rechtshandlungen nach billigem Ermessen gesetzt, während vertragsmäßig Fristen aus der
freien Übereinkunft der Parteien hervorgehen. Mit Ausnahme der Notfristen ist im Zivilprozeß eine Verlängerung (Erstreckung)
der Frist durch Vereinbarung der Parteien zulässig. Hat die Verabsäumung einer Frist einen prozessualischen
Nachteil zur Folge, wie dies bei allen Notfristen der Fall ist, z. B. Ausschluß des betreffenden Rechtsmittels, so wird die
Frist eine peremtorische, außerdem wird sie eine dilatorische genannt.
Das Strafprozeßrecht kennt keine besondern Notfristen, weil alle Fristen im Strafverfahren unabänderliche
sind, soweit nicht das Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme statuiert. Für den Strafprozeß wie für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
gilt aber jetzt die Regel, daß bei Berechnung der Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, der Tag nicht mitgerechnet wird, auf
welchen der Zeitpunkt oder das Ereignis, z. B. die Verkündigung des Urteils, fällt, wonach der Anfang
der Frist sich richten soll.
Eine Frist, welche nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endigt mit Ablauf desjenigen Tags der letzten Woche oder des letzten Monats,
welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten
Monat, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten Tags dieses Monats. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonn-
oder Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Im Zivilprozeß wird der Lauf der Frist durch die Gerichtsferien
gehemmt, abgesehen von Notfristen und Fristen in Feriensachen (s. Gerichtsferien).
Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung,
§ 198 ff.; Strafprozeßordnung, § 42 frist.