großen
Hafen anlegen ließ, der als
Station der römischen
Flotte diente. Die Anschwemmungen des
Argens haben ihn später ausgefüllt,
doch lassen sich jetzt noch
Spuren von ihm 2 km vom
Meer erkennen.
Andre Überreste der alten Stadt sind: ein
Thor (porte dorée),
ein
Leuchtturm, ein
Amphitheater (1868-69 restauriert),
Wälle u. a. Im
Mittelalter kam in den
Besitz der
Grafen der
Provence. Nach der Zerstörung durch die
Sarazenen zu Ende des 9. Jahrh. baute es
Bischof Riculf gegen Ende des 10. Jahrh.
wieder auf. Hafenort von Fréjus ist das nahe St.-Raphael, wo
Bonaparte 1799, von
Ägypten
[* 2] kommend, landete und sich 1814 nach
Elba einschiffte.
(spr. frimäntl),Haupthafen der
KolonieWestaustralien, an der Mündung des
Schwanenflusses, über den zwei
hölzerne
Brücken
[* 4] führen, 20 km von
Perth, mit dem es in
Eisenbahn- und Dampferverbindung steht, mit (1881) 3641 Einw.
Der
Hafen ist bei Nordwinden unsicher.
Insofern sich der
Begriff der
Heimat bald enger, bald weiter fassen läßt, verengert und erweitert sich auch der
Begriff
von fremd, welcher sich demnach ebensowohl auf die Verschiedenheit des
Ortes oder der
Provinz wie auf die des
Staats oder des Volksstammes
beziehen kann (s.
Fremdenrecht).
eine aus Ausländern bestehende
Truppe, besonders die
Légion étrangère in
Frankreich, welche aus den
unruhigen
Köpfen aller
Nationen, um sie, nach den
Erfahrungen der
Julirevolution, unschädlich zu machen, organisiert und 1831 in
Toulon
[* 5] zur
EroberungAlgeriens eingeschifft wurde. Die Fremdenlegion erreichte bis 1834 schon eine
Stärke
[* 6] von 5600 Mann, in 6
Bataillone
formiert, deren 1., 2., 3. und 6. aus
Deutschen, das 4. aus Spaniern, das 5. aus
Polen und Italienern bestand.
Die
Mannschaften waren auf 3-5 Jahre verpflichtet, die Bataillonschefs sowie zwei Drittel aller
OffiziereFranzosen. Die Fremdenlegion hatte
bald unter der
Rache der Eingebornen viel zu leiden, die sie durch den nächtlichen
Überfall und die Niedermetzelung des
Stammes
El Uffia, den sie züchtigen sollte, im April 1832 auf sich gezogen.
Noch größere Verluste erlitten
das 4. und 5.
Bataillon im Juni 1835 in den Maktasümpfen durch
Abd el Kader, bei welcher Gelegenheit die
Italiener gerufen
haben sollen: »Rette sich, wer kann!«
In der
Krim,
[* 9] wohin beideRegimenter 1854 verschifft wurden, haben sie sich vielfach durch
Tapferkeit ausgezeichnet,
so bei der Erstürmung der Almahöhen, bei Inkjerman und beim
Sturm auf
Sebastopol,
[* 10] wobei sie das Zentralbastion nahmen, aber
nicht zu behaupten vermochten.
Bazaine war ihr
Kommandeur. Sie verloren von 3200 Mann 900. Am haben sie durch
den mit großer
Bravour ausgeführten
Sturm auf das Dorf Ischeridan, an dem vorher zwei französische
Regimenter erlagen, die
Unterwerfung Kabyliens herbeigeführt.
Nachdem die beiden
Regimenter noch 1859 im
KorpsMac Mahon in
Italien
[* 11] mitgekämpft, wurden sie 1862 aufgelöst, aber 1864 als
Fremdenlegion neu errichtet und 800 Mann der Expedition nach
Mexiko
[* 12] mitgegeben. Der Rest kam wieder nach
Algerien,
[* 13] wo die äußersten
Vorposten in der
Wüste und die gefährlichsten
Punkte gegen die Araber durch die Fremdenlegion besetzt sind. Im deutsch-französischen
Krieg fand die in den
Kämpfen an der
Loire Verwendung. 1872 wurde ein
Regiment aufgelöst. Nach dem
Gesetz vom soll
die Fremdenlegion aus 2 Regimentern zu 4
Bataillonen à 4
Kompanien und 1 Depotkompanie bestehen. -
Überall focht sie mit Auszeichnung, namentlich aber in
Spanien,
Portugal und Südfrankreich von 1808 bis 1814 und
bei
Waterloo,
[* 14] hier bei der
Verteidigung von La
HayeSainte. Nach
Deutschland
[* 15] zurückgekehrt, ward die
Legion aufgelöst
und aus ihr die hannöversche
Armee gebildet. Die von den Regimentern der letztern bis 1866 geführten
Mottos:
»Peninsula«,
»Waterloo«, »Barossa«,
»Garcia Hernandez« u. a. erinnerten an die Kriegsthaten der
Legion.
Vgl. Beamish, Geschichte der königlich deutschen
Legion (Hannov. 1832).
der Inbegriff der Rechtsgrundlage über die rechtliche
Stellung der
Fremden. Im
¶
mehr
Gegensatz zu den Einheimischen, Inländern, Unterthanen, Staatsangehörigen, Staatsbürgern eines gegebenen Staats werden nämlich
diejenigen, welche außerhalb des betreffenden Staatsverbandes stehen, als Fremde oder Ausländer bezeichnet. Landsässige
oder Forensen werden diejenigen Ausländer genannt, welche im Inland Grundeigentum besitzen. Diese sind der Gerichtsbarkeit
des Inlandes in Ansehung aller dinglichen Klagen unterworfen, welche jene Grundstücke betreffen.
Die Grundsätze über die rechtliche Stellung der Fremden stehen wesentlich unter dem Einfluß der Kulturverhältnisse der Völker.
So war im Altertum, wie überhaupt bei Völkerschaften, welche das Stadium der Kindheit noch nicht überschritten haben, der
Fremde geradezu rechtlos: ein Grundsatz, welcher jedoch bei den Griechen und Römern durch das Gastrecht,
welches den Fremdling unter den besondern Schutz der Gottheit stellte, gemildert wurde;
immerhin blieb nach römischem Rechte der
Nichtrömer (Peregrine) von den Rechtsinstituten des altrömischen Nationalrechts (Jus civile) ausgeschlossen.
Ebenso galt
bei den germanischen Völkerschaften der Fremde für rechtlos; er genoß jedoch, wie alle Hilfsbedürftigen, des besondern
Schutzes (Mundium) des Königs. Aus diesem Fremdenschutz machten sodann die einzelnen deutschen Landesherren im Mittelalter geradezu
ein nutzbares Regal, während dem Kaiser nur der Schutz und das Schutzgeld der Juden verblieb, welche man ebendeshalb die kaiserlichen
Kammerknechte nannte. Damit hängt auch der eigentümliche Grundsatz zusammen, welcher in manchen Gegenden gehandhabt
wurde, wonach die Niederlassung in einer unfreien Gemeinde einen heimatlosen Mann (Wildfang) binnen Jahr und Tag ebenfalls
unfrei machte (sogen. Wildfangsrecht).
Aus jener Schutzgewalt über die Fremden leiteten die Landesherren weiter das Recht auf die gesamte Verlassenschaft derselben
her (Fremdlingsrecht, Jus albinagii, Droit d'aubaine), welches sich jedoch mit der Zeit auf eine Abgabe
(Abschoß, Gabella hereditaria, Detractus realis) reduzierte, welche von dem durch Erbgang außer Landes kommenden Vermögen
erhoben wurde, während die auswandernden Inländer eine sogen. Nachsteuer (Gabella emigrationis, Detractus personalis) entrichten
mußten.
Für die deutschen Staaten im Verhältnis zu einander wurden beide Abgaben durch Art. 18 der deutschen Bundesakte
vom gänzlich beseitigt; dem Ausland gegenüber wurden jene Abgaben vielfach durch Staatsverträge abgeschafft. Am
längsten erhielten sich die frühern illiberalen Grundsätze über die Behandlung der Fremden und ihres Vermögens in Frankreich,
insofern noch im Code Napoléon (Art. 726, 912) bestimmt wurde, daß die testamentarische und die gesetzliche
Erbfolge eines Fremden nur dann gestattet sei, wenn ein gleiches Verfahren von dem Staat, welchem der Fremde angehöre, den französischen
Staatsbürgern gegenüber beobachtet werde; doch wurden diese Überbleibsel des Droit d'aubaine durch Gesetz vom beseitigt.
Im übrigen bestimmt der Code civil (Art. 13), daß der mit Genehmigung der Staatsregierung in Frankreich
domizilierte Fremde dort aller bürgerlichen Rechte teilhaftig sein soll, solange sein dasiger Aufenthalt dauert. In England,
woselbst die frühzeitige Entwickelung der Industrie ganz besonders durch den unbeschränkten Zuzug der Fremden begünstigt
wurde, sind schon seit Jahrhunderten die liberalsten Grundsätze in Ansehung des Fremdenverkehrs gehandhabt worden, welche
auch durch eine gewisse engherzige Reaktion, die sich in der
ersten Hälfte unsers Jahrhunderts infolge der 1793 von LordGrenville
eingebrachten und vom Parlament angenommenen Fremdenbill (aliens bill) geltend machte, nicht auf die Dauer alteriert werden
konnten.
Die erwähnte Bill wich unter dem MinisteriumCanning einem mildern Fremdengesetz, welches aber unter der
RegierungWilhelms IV. wieder aufgehoben wurde. Ein 1848 vom MarquisLansdowne im Oberhaus eingebrachtes Gesetz (removal of aliens
bill), welches die Regierung ermächtigte, verdächtige Fremde, die sich über den Zweck ihres Aufenthalts in England nicht genügend
ausweisen konnten, ohne weiteres polizeilich auszuweisen, erhielt Gültigkeit bis zum Jahr 1850, wurde
aber nicht erneuert, obwohl die Tories mehrmals dazu aufforderten.
Nur in Ansehung des Erwerbs von Grundeigentum, welcher dort wesentlich als Gegenstand des öffentlichen Rechts aufgefaßt wird,
ist der Fremde in England beschränkt. Nach der Schweizer Bundesverfassung können Fremde, welche die innere oder äußere Ruhe
gefährden, des Landes verwiesen werden. Nach österreichischem Recht kommen den Fremden gleiche bürgerliche
Rechte und Verbindlichkeiten mit den Eingebornen zu, wenn nicht zu dem Genuß dieser Rechte ausdrücklich die Eigenschaft eines
Staatsbürgers erfordert wird. So ist denn in dem modernen Staats- und Völkerleben, welches nicht die Trennung, sondern die
Vereinigung der Nationen in dem gemeinsamen Streben nach den höchsten Zielen der Menschheit zu seinem Prinzip
genommen hat, auf dem Gebiet des Privatrechts der Unterschied zwischen Einheimischen und Fremden fast vollständig verwischt.
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts dagegen ist er nach wie vor von entscheidender Bedeutung, da der Genuß der öffentlichen
Rechte des Staatsbürgers eben durch die Staatsangehörigkeit bedingt ist; so das Recht des ständigen Aufenthalts
innerhalb des Staatsgebiets, vermöge dessen der Einheimische weder ausgewiesen, noch an eine auswärtige Regierung ausgeliefert
werden darf (s. Auslieferung), die aktiven und passiven Wahlrechte, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und das
Recht auf den Schutz des Staats auch außerhalb des Gebiets desselben.
Durch Bundes- (Reichs-) Gesetz ist dann im Anschluß an diese Bestimmung völlige Freizügigkeit (s. d.) zwischen den einzelnen
Staaten eingeführt worden. Zu erwähnen ist endlich noch, daß alle Fremden, sofern sie nicht des Rechts derExterritorialität (s. d.) genießen, während ihres Aufenthalts im Inland
der Gerichtsbarkeit desselben in jeder Beziehung unterworfen und der Polizeigewalt desselben unterstellt sind.