königliche, in
Ungarn
[* 2] die mit Munizipalrecht bekleideten
Städte, welche das Selbstverwaltungsrecht in
Bezug auf ihre innern Angelegenheiten ausüben und zugleich als Vermittler der
Staatsverwaltung fungieren.
Bei der Regelung
der Stadtmunizipien im J. 1876 verloren 47
Städte und privilegierte
Orte dieses
Recht;
jene, die k. Freistädte, waren, behielten jedoch
diesen
Titel bei.
Jetzt bestehen in
Ungarn nur 19 k. Freistädte, als autonome Munizipien.
(lat. DiesVeneris, franz.
Vendredi, engl. Friday, schwed. Fredag), der sechste
Wochentag, hat seinen
Namen von der
Göttin Frîa
(Frigg), der Gemahlin
Odins, der er geweiht war (nicht, wie man vielfach annahm, von
Freyja,
der
Göttin der
Liebe, woher die lateinische Bezeichnung stammt). Als Todestag Jesu wird der in den meisten christlichen
Ländern
durch einen
Gottesdienst oder, wo dieser abgekommen, durch ein einmaliges volles Geläute, von den Katholiken auch durch
Fasten
ausgezeichnet. Er gilt aber fast überall als
Unglückstag, an dem man nach dem Volksglauben nichts anfangen
oder unternehmen soll. Bei den Mohammedanern ist der Freitag der geheiligte
Tag der
Ruhe.
Stiller Freitag, s. v. w.
Karfreitag.
diejenigen Turnübungen, die auf ebenem
Boden ohne
Gebrauch eines Geräts ausgeführt werden, sich also
auf die Ausnutzung der Bewegungsfähigkeit der
Glieder
[* 4]
an sich beschränken. Je nach dem bewegten
Glied
[* 5] unterscheidet man
Kopf-,
Rumpf-,
Arm- und Beinübungen oder aus gleichzeitiger
Bewegung verschiedener
Glieder zusammengesetzte
Freiübungen. Die Übungen können ausgehen von den Körperzuständen des Stehens, Sitzens,
Liegens u. a. oder von dem
Körper in der
Bewegung des
Gehens, Hüpfens,
Laufens und
Springens.
Die letztern Übungen, in
Gemeinschaft ausgeführt, führen zu dem verwandten Gebiet der
Ordnungsübungen
(s. d.). Eine einfache Erschwerung der Freiübungen bietet die Hinzunahme
von hölzernen oder eisernen
Stäben oder die Belastung mit
Hanteln (s. d.). Die Freiübungen bilden den wesentlichen Teil der
Heil- und
Zimmergymnastik und sind überhaupt die Grundlage geregelter
Leibesübungen. Das Gebiet derselben systematisch erweitert
und ausgebildet und besonders für den Schulunterricht beider
Geschlechter fruchtbar gemacht zu haben,
ist das
Verdienst von
AdolfSpieß (s. d.).
an welche sich als BeispielsammlungL. Puritz' »Handbüchlein für den Betrieb
der
Ordnungs-,
Frei-,
Hantel- undStabübungen«
(Hof
[* 8] 1884) genau anschließt.
Von neuern
Darstellungen ist
die beste und verbreitetste I. K.
Lions »Leitfaden für den Betrieb der
Ordnungs- und Freiübungen« (6. Aufl.,
Brem. 1879).
Auch für die militärische
Ausbildung bilden die Freiübungen die Grundlage als Vorübungen sowohl für die
Marsch- und Bewegungsformen
desExerzierens als für den
Gebrauch der
Waffe beim
Schießen
[* 9] und Bajonettfechten. Die mit Belastung durch
Gewehre ausgeführten Freiübungen werden Gewehrübungen genannt.
Um 1770 wurde es bei den
Kompanie- und Eskadronschefs in der preußischen
ArmeeGebrauch,
Mannschaften unter
den
Bedingungen zu beurlauben, daß sie die
Garnison nicht verließen und auf ihre
Löhnung verzichteten;
sie durften nun ein bürgerliches
Gewerbe treiben, mußten aber von dem
Verdienst dem Kompaniechef abgeben, wofür sie dann
vom
Wachdienst frei waren und deshalb Freiwächter hießen. Die
Chefs benutzten diesen
Erwerb als eine Zulage zu ihrem
spärlichen
Gehalt. Dieser Mißstand wurde erst durch die Reorganisation der
Armee 1806-1807 beseitigt. -
1) Stadt in Österreichisch-Schlesien, im
Thal
[* 11] der
Biela, am
Fuß der Goldkoppe, nordwestlich
von
Troppau,
[* 12] Sitz einer Bezirkshauptmannschaft und eines Bezirksgerichts, hat ein
Schloß des
Fürstbischofs von
Breslau,
[* 13] bedeutende
Flachsindustrie (Spinnereien,
Fabriken für
Leinwand und Tischzeug,
Bleich- und Appreturanstalten), Bierbrauerei
[* 14] und (1880) 4082 Einw. 2 km
davon liegt die Kaltwasserheilanstalt
Gräfenberg (s. d.). Im
Bezirk Freiwaldau finden sich große Marmorbrüche. -
(Brautwerber), derjenige, welcher entweder vom Heiratskandidaten selbst oder von dessen Eltern damit beauftragt
wird, um die
Hand
[* 18] der Auserwählten anzuhalten und
im Fall des Jaworts die Eheschließung zu vermitteln.
1)
Einjährig-Freiwillige. Die allgemeine
Wehrpflicht machte aus Billigkeitsrücksichten notwendig, denjenigen jungen
Männern, die eine höhere wissenschaftliche
Bildung sich erworben, sich selbst ausrüsten, bekleiden und verpflegen und doch
nicht Berufssoldat werden wollen, eine kürzere aktive
Dienstzeit als die für Ausgehobene geltende zu gestatten. Dem Vorbild
Preußens
[* 19] sind auch andre
Staaten gefolgt; in
Frankreich hat diese
Institution sich nicht bewährt und ist
wieder abgeschafft worden. In
Deutschland
[* 20] bilden die
Einjährig-Freiwilligen den
Ersatz für die
Offiziere der
Reserve und
Landwehr.
Man verlangt von ihnen die
Reife für die Obersekunda der Gymnasien und Realgymnasien, die entweder durch ein Schulzeugnis
der betreffenden Lehranstalt (die
Namen derselben mit den ihnen zustehenden Befugnissen werden von Zeit
zu Zeit durch das
Reichskanzleramt bekannt gemacht) oder durch Ablegung einer
Prüfungvor der am Sitz der Bezirksregierung
bestehenden Prüfungskommission für
Einjährig-Freiwillige nachzuweisen ist,
¶
mehr
welche daraufhin dem Betreffenden einen Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst erteilt. Junge Seeleute von
Beruf sowie Maschinisten, welche die Berechtigung zum einjährigen Dienst erlangt oder das Steuermannsexamen für große Fahrt
bestanden haben, genügen ihrer Dienstpflicht in der Flotte als Einjährig-Freiwillige, ohne zur Selbstbekleidung und Selbstverpflegung
verpflichtet zu sein. -
Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß
vor 1. April des ersten Militärpflichtjahrs bei derjenigen Prüfungskommission nachgesucht werden, in deren Bezirk der Wehrpflichtige
gestellungspflichtig ist. Bei dieser Kommission hat er sich spätestens bis 1. Febr. des ersten Militärpflichtjahrs schriftlich
zu melden und dieser Meldung a) ein Geburtszeugnis, b) ein Einwilligungsattest des Vaters oder Vormundes
mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit
zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen, c) ein Unbescholtenheitszeugnis, welches für die Zöglinge höherer
Schulen durch den Direktor derselben, für andre junge Leute durch die Polizeibehörde auszustellen ist,
im Original sowie d) einen selbstgeschriebenen Lebenslauf beizufügen.
Außerdem ist das Schulzeugnis für die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst beizuschließen oder
in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen, wobei anzugeben ist, in welchen zwei fremden Sprachen der
sich Meldende geprüft sein will. Erlangt ein Schüler die fragliche Reife erst zu Ostern des ersten Militärpflichtjahrs,
so kann bei rechtzeitiger Anmeldung unter Bescheinigung des Schulvorstandes, daß der Betreffende am Schluß des Schuljahrs
die Reife erlangt haben wird, die Entscheidung der Ersatzkommission über ihn bis dahin ausgesetzt werden.
Vom Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung dürfen Künstler, Schauspieler etc. von hervorragender
Leistung auf Grund amtlich beglaubigter Zeugnisse entbunden werden. Versäumte Meldung zur Erlangung des Berechtigungsscheins
zieht den Verlust der Vergünstigung nach sich. Im Besitz des Berechtigungsscheins kann der wirkliche Eintritt bis zum vierten
Militärpflichtjahr verschoben werden, doch muß beim Eintritt in das militärpflichtige Alter die Anmeldung bei der Ersatzkommission
ihres Gestellungsorts unter Vorzeigung des Berechtigungsscheins mündlich oder schriftlich erfolgen.
Zum Eintritt steht die Wahl des Truppenteils frei; Eintrittstermine sind bei der Infanterie1. Okt. und 1. April,Train1. Nov., bei allen
übrigen Waffengattungen (einschließlich Jäger) 1. Okt., Ausnahmen verfügt das Generalkommando. Die Anmeldung zum Eintritt hat
unter Vorzeigung des Berechtigungsscheins und eines obrigkeitlichen Führungsattestes beim Truppenteil
im Lauf des dem Eintrittstermin vorangehenden Vierteljahrs zu erfolgen. Der Truppenkommandeur hat die ärztliche Untersuchung
zu veranlassen.
Als untauglich abgewiesene Freiwillige haben sich binnen vier Wochen bei der Ersatzkommission unter Vorzeigung ihres Berechtigungsscheins
zu melden, worauf die Oberersatzkommission die Entscheidung trifft. Wem die Mittel zum einjährig-freiwilligen
Dienst fehlen, darf auf einen wohlbegründeten Antrag an das Generalkommando auf Anweisung des letztern vom Truppenteil Geld-
und Brotverpflegung, Bekleidung und Quartier erhalten. Einjährig-Freiwillige werden neben der Ausbildung im praktischen Dienst noch besonders
unterrichtet und, wenn sie Reserveoffiziere zu werden wünschen und sich
hierzu als geeignet erweisen, nach
sechs Monaten zu Gefreiten ernannt.
Nur diesen wird dann die weitem spezielle Ausbildung behufs Ablegung des Reserveoffizierexamens zu teil. Bei der Entlassung
werden Freiwillige, welche diese Prüfung bestanden haben, als Unteroffiziere, alle andern als Gemeine mit sechsjähriger Reserveverpflichtung
den Bezirkskommandos überwiesen. Vor weiterer Beförderung müssen die Unteroffiziere eine achtwöchentliche Dienstleistung
bei ihrem Truppenteil durchmachen, nach welcher sie zu Vizefeldwebeln ernannt werden; sie können dann auf ihren Wunsch, sobald
sie eine den Verhältnissen des Offizierstandes entsprechende Lebensstellung einnehmen, zu Reserveoffizieren gewählt und
in Vorschlag gebracht werden.
2) Drei- oder Vierjährig-Freiwillige können, letztere bei der Kavallerie, vom 17. Lebensjahr an eintreten. Die Erlaubnis hierzu haben
sie bis zum 31. März ihres ersten Militärpflichtjahrs bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission unter Vorlegung des Einwilligungsscheins
des Vaters oder Vormundes und eines obrigkeitlichen Führungsattestes nachzusuchen. Mit dem ihm hierauf
erteilten Meldeschein meldet der Freiwillige sich bei dem von ihm gewählten Truppenteil und kann jederzeit eingestellt werden,
wenn er auf Beförderung dienen will. Von der erfolgten Einstellung hat der Truppenteil die Ersatzkommission zu benachrichtigen.
Eine besondere Art Freiwillige waren die Nationalfreiwilligen der Franzosen in den ersten Revolutionsjahren, welche
die Aushebung entbehrlich machen sollten, was sich aber undurchführbar erwies. -
Im Krieg pflegen zu besonders gefahrvollen Unternehmungen, Rekognoszierungen etc. ebenfalls Freiwillige aus den Truppen aufgerufen zu
werden.