und Deutschland (Berl. 1879); zur Kritik des Logenwesens: Konrad, Flammen (Leipz.) und »Der Freimaurer« (das.
1885). Das umfassendste Werk der neuern Zeit ist das »Handbuch der Freimaurerei«, als 2. Aufl.
von Lenning-Moßdorfs »Encyklopädie der Freimaurerei« (hrsg. von Schletter u. Zille, Leipz. 1863-79, 4 Bde.).
Beschreibungen der maurerischen Münzen haben geliefert Zacharias (»Numotheca numismatica«, Dresd. 1840-46)
und Merzdorf (»Denkmünzen der Freimaurerbrüderschaft«, Oldenb. 1851). Von den
maurerischen Dichtern erwähnen wir Mahlmann, Winkler, Hessemer, Feod.
Löwe, Marbach und Emil Rittershaus. Maurerische Zeitschriften erscheinen in fast allen Sprachen (vgl. van Dalens Kalender), in
Deutschland: »Freimaurerzeitung« (Leipz., seit 1847 redigiert
von Fischer, seit 1852 von Zille, dann von O. Henne-Am Rhyn, jetzt von K. Pilz);
»Die Bauhütte« (redigiert
von Findel, das. 1858 ff.);
»Latomia« (das., seit 1878, redigiert von B.
Cramer);
»Asträa«, Taschenbuch für Freimaurer, herausgegeben von Müller und Bechstein (Sondersh. 1837 ff., jetzt von Rob. Fischer);
die »Zirkelkorrespondenz« für die Logenmeister der Großen Landesloge von Deutschland;
»Reißbrett«, redigiert
von Fuchs (Leipz.);
»Kalender für Freimaurer«, begründet von C. van Dalen (das., seit 1861).
In Wien erscheint der »Zirkel«;
außerdem Logenblätter (Lokalblätter) in Dresden, Hamburg, Breslau, Braunschweig und Berlin.
die zur Zunftzeit neben den Zünften von der Obrigkeit bestellten Meister, denen meist nur einzelne den
Zunftmitgliedern zuständige Rechte (z. B. Halten von Lehrlingen) fehlten.
ist der Mut, seine Meinung zu bekennen, auch wenn dies Bekenntnis mit Gefahr für den Bekennenden verbunden ist.
Dadurch, daß er dieses nicht ohne (direkte oder indirekte) Aufforderung thut, ist der Freimut von Dreistigkeit,
dadurch, daß er es thut, ungeachtet für seine Person Gefahr damit verknüpft ist, von der im Verborgenen tapfern »Faust im
Sacke« unterschieden.
Marktflecken im bayr. Regierungsbezirk Pfalz, Bezirksamt Neustadt, an den Linien Neustadt-Dürkheim-Monsheim
und Freinsheim-Frankenthal der Pfälzischen Eisenbahn, hat eine evangelische und eine kath. Pfarrkirche, eine Mineralquelle, Thonwarenfabrikation,
eine chemische Fabrik, Wein- und Obstbau u. (1885) 2414 Einw.
(darunter 1862 Evangelische).
(Freinshemius), Johann, Philolog und Historiker, geb. zu Ulm, studierte in Marburg, Gießen und Straßburg
und ließ sich nach fast dreijährigem Aufenthalt in Frankreich 1637 in letzterer Stadt nieder. Wegen einer lateinischen Lobrede
auf Gustav Adolf erhielt er 1642 eine Professur zu Upsala, ward 1647 Historiograph und Bibliothekar der
Königin Christine zu Stockholm, übernahm Ende 1650 wieder seine Professur, kehrte jedoch 1651 des Klimas wegen nach Deutschland
zurück und wurde 1656 Honorarprofessor zu Heidelberg, wo er starb. Freinsheim lieferte kritische Ausgaben des
Florus (Straßb. 1632 u. 1655) und des Curtius (das. 1640), zum erstenmal unter Ausdehnung der Indices auch auf das Sprachliche,
sowie die berühmten Ergänzungen der verlornen Bücher des Curtius (das. 1639 u. 1640) und des Livius (Bd. 1, das. 1654, 60 Bücher
enthaltend; die übrigen aus dem Nachlaß zuerst in der Ausgabe von Doujat, Par. 1679).
durch
freiwilligen Zuzug gebildete Scharen zur Führung des Volkskriegs, namentlich bei Insurrektionen,
doch auch gegen äußere Feinde, dann meist in mehr geordneten Freikorps (s. d.). In neuester Zeit traten sie besonders im
Sonderbundskrieg der Schweiz 1846, im holsteinischen Krieg und in den Revolutionskämpfen von 1848 und
1849, in den Zügen Garibaldis zur Eroberung von Sizilien und Neapel 1860 und gegen den Kirchenstaat sowie bei seinem Erscheinen
in Frankreich 1870 hervor. Im allgemeinen leisten solche Freischaren wegen mangelnder taktischer Ausbildung und Disziplin, wozu häufig
noch die Unfähigkeit der Führer hinzutritt, geordneten Truppen gegenüber nur wenig, wenn nicht besondere Umstände oder
Terrainverhältnisse sie begünstigen.
Schiff,freiGut, Grundsatz des modernen Völkerrechts, wonach das auf neutralen Schiffen befindliche Gut im Seekrieg
nicht weggenommen werden darf, auch wenn es feindliches Gut ist. Man pflegt dies auch durch den Satz auszudrücken:
»Die Flagge deckt das Gut«. Der im Landkrieg bei allen zivilisierten Völkern anerkannte Grundsatz, daß die Habe des Privatmanns
von der feindlichen Macht nicht als Beute behandelt, daß vielmehr das Privateigentum der Regel nach vom Feind respektiert
wird, ist nämlich im Seerecht noch nicht zu allgemeiner Anerkennung gediehen.
Feindliche Handelsschiffe werden von der kriegführenden Macht weggenommen. Es ist daher immerhin ein Fortschritt im Geiste
der Zivilisation, daß man seit dem Ausgang des vorigen Jahrhunderts mehr und mehr wenigstens das Zugeständnis gemacht hat,
daß die neutrale Flagge zugleich die Ladung decke. Es ist dies eine Konsequenz der Thatsache, daß es auf
offenem Meer keine Gebietshoheit eines einzelnen Staats gibt, daß vielmehr jedes Schiff unter der Staatshoheit seines Landes
steht, unter dessen Flagge es segelt.
Das Schiff erscheint gewissermaßen als ein Stück Staatsgebiet des Landes, welchem es angehört. Darum kann auf einem neutralen
Schiff ebensowenig wie in dem neutralen Staatsgebiet selbst die Wegnahme von Gütern erfolgen, welche feindlichen
Unterthanen gehören. Dies ist auch auf dem Pariser Kongreß 1856 förmlich anerkannt worden, mit der alleinigen Ausnahme von
Kriegskonterbande, also Kriegswaffen, Munition, Materialien zur Fabrikation von Pulver etc., welche auch auf neutralen Schiffen
weggenommen werden können.
Die frühere Praxis mancher Seemächte, welche feindliches Gut auf neutralen Schiffen mit der Wegnahme bedrohten
(»frei Schiff, unfrei Gut«),
ist damit endgültig beseitigt worden. Der Pariser Kongreß ging aber noch einen Schritt weiter,
indem er auch die neutralen Güter auf feindlichen Schiffen der Wegnahme entzog (»unfrei Schiff, frei Gut«),
außer wenn
es sich um Kriegskonterbande handelt. Hierdurch ist der frühere Grundsatz beseitigt, welcher, entsprechend dem Prinzip »frei Schiff, frei Gut G.«,
das auf unfreiem Schiff befindliche neutrale Gut schlechthin der Wegnahme unterwarf (»unfrei Schiff, unfrei Gut«).
Vgl. Wollheim
da Fonseca, Der deutsche Seehandel und die französischen Prisengerichte (Berl. 1873);
Geßner, Le droit
des neutres sur mer (2. Aufl., das. 1876).
nach dem Volksglauben ein Schütze, welcher durch Bündnis mit dem Teufel im Besitz von Freikugeln ist, die
Freischüsse thun, d. h. unfehlbar, selbst in der größten Entfernung treffen, was man will. Dies ist jedoch nur bei sechs
Kugeln der Fall; die siebente (nach einigen die letzte, nach andern
mehr
eine unter den sieben) gehört dem Bösen, d. h. sie nimmt die Richtung, welche ihr derselbe vorschreibt. Zuerst behandelte
diese Sage Apel in seinem »Gespensterbuch« (1. Teil) als Novelle, nachher ward sie von Fr. Kind zum Texte der Oper »Der Freischütz« (franz.
Robin des bois) benutzt, die, von K. M. v. Weber komponiert, weltberühmt geworden ist.
Vgl. Grässe, Die
Quellen des Freischütz (Dresd. 1875).