und
Deutschland
[* 2] (Berl. 1879); zur
Kritik des Logenwesens:
Konrad,
Flammen (Leipz.) und »Der Freimaurer« (das.
1885). Das umfassendste
Werk der neuern Zeit ist das »Handbuch der Freimaurerei«, als 2. Aufl.
von Lenning-Moßdorfs
»Encyklopädie der Freimaurerei« (hrsg. von
Schletter u. Zille, Leipz. 1863-79, 4 Bde.).
Beschreibungen der maurerischen
Münzen
[* 3] haben geliefert
Zacharias (»Numotheca numismatica«,
Dresd. 1840-46)
und Merzdorf
(»Denkmünzen der Freimaurerbrüderschaft«, Oldenb. 1851). Von den
maurerischen Dichtern erwähnen wir
Mahlmann,
Winkler, Hessemer, Feod.
die zur Zunftzeit neben den
Zünften von der Obrigkeit bestellten
Meister, denen meist nur einzelne den
Zunftmitgliedern zuständige
Rechte (z. B. Halten von
Lehrlingen) fehlten.
Reimar,Pseudonym des Dichters
FriedrichRückert. ^[= 1) Friedrich, hervorragender deutscher Dichter, wurde 16. Mai 1788 zu Schweinfurt geboren, von ...]
ist der
Mut, seine Meinung zu bekennen, auch wenn dies
Bekenntnis mit
Gefahr für den Bekennenden verbunden ist.
Dadurch, daß er dieses nicht ohne (direkte oder indirekte)
Aufforderung thut, ist der Freimut von Dreistigkeit,
dadurch, daß er es thut, ungeachtet für seine
PersonGefahr damit verknüpft ist, von der im Verborgenen tapfern
»Faust im
Sacke« unterschieden.
durch
freiwilligen Zuzug gebildete
Scharen zur
Führung des Volkskriegs, namentlich bei
Insurrektionen,
doch auch gegen äußere Feinde, dann meist in mehr geordneten
Freikorps (s. d.). In neuester Zeit traten sie besonders im
Sonderbundskrieg der
Schweiz
[* 22] 1846, im holsteinischen
Krieg und in den Revolutionskämpfen von 1848 und
1849, in den
ZügenGaribaldis zur
Eroberung von
Sizilien
[* 23] und
Neapel
[* 24] 1860 und gegen den
Kirchenstaat sowie bei seinem Erscheinen
in
Frankreich 1870 hervor. Im allgemeinen leisten solche Freischaren wegen mangelnder taktischer
Ausbildung und
Disziplin, wozu häufig
noch die Unfähigkeit der
Führer hinzutritt, geordneten
Truppen gegenüber nur wenig, wenn nicht besondere Umstände oder
Terrainverhältnisse sie begünstigen.
Schiff,
[* 25]freiGut,Grundsatz des modernen
Völkerrechts, wonach das auf neutralen
Schiffen befindliche
Gut im
Seekrieg
nicht weggenommen werden darf, auch wenn es feindliches
Gut ist. Man pflegt dies auch durch den
Satz auszudrücken:
»Die
Flagge deckt das
Gut«. Der im Landkrieg bei allen zivilisierten Völkern anerkannte
Grundsatz, daß die
Habe des Privatmanns
von der feindlichen Macht nicht als
Beute behandelt, daß vielmehr das Privateigentum der
Regel nach vom Feind respektiert
wird, ist nämlich im
Seerecht noch nicht zu allgemeiner
Anerkennung gediehen.
Feindliche
Handelsschiffe werden von der kriegführenden Macht weggenommen. Es ist daher immerhin ein Fortschritt im
Geiste
der
Zivilisation, daß man seit dem
Ausgang des vorigen
Jahrhunderts mehr und mehr wenigstens das Zugeständnis gemacht hat,
daß die neutrale
Flagge zugleich die
Ladung decke. Es ist dies eine
Konsequenz der
Thatsache, daß es auf
offenem
Meer keine Gebietshoheit eines einzelnen
Staats gibt, daß vielmehr jedes
Schiff unter der
Staatshoheit seines
Landes
steht, unter dessen
Flagge es segelt.
Das
Schiff erscheint gewissermaßen als ein
Stück Staatsgebiet des
Landes, welchem es angehört. Darum kann auf einem neutralen
Schiff ebensowenig wie in dem neutralen Staatsgebiet selbst die Wegnahme von
Gütern erfolgen, welche feindlichen
Unterthanen gehören. Dies ist auch auf dem
PariserKongreß 1856 förmlich anerkannt worden, mit der alleinigen Ausnahme von
Kriegskonterbande, also Kriegswaffen,
Munition, Materialien zur Fabrikation von
Pulver etc., welche auch auf neutralen
Schiffen
weggenommen werden können.
ist damit endgültig beseitigt worden. Der
PariserKongreß ging aber noch einen
Schritt weiter,
indem er auch die neutralen
Güter auf feindlichen
Schiffen der Wegnahme entzog (»unfrei
Schiff, frei
Gut«),
außer wenn
es sich um
Kriegskonterbande handelt. Hierdurch ist der frühere
Grundsatz beseitigt, welcher, entsprechend dem
Prinzip »frei Schiff, frei Gut G.«,
das auf unfreiem
Schiff befindliche neutrale
Gut schlechthin der Wegnahme unterwarf (»unfrei
Schiff, unfrei
Gut«).
Vgl. Wollheim
da
Fonseca, Der deutsche
Seehandel und die französischen Prisengerichte (Berl. 1873);
Geßner, Le
[* 26] droit
des neutres sur mer (2. Aufl., das. 1876).
nach dem Volksglauben ein
Schütze, welcher durch
Bündnis mit dem
Teufel im
Besitz von Freikugeln ist, die
Freischüsse thun, d. h. unfehlbar, selbst in der größten
Entfernung treffen, was man will. Dies ist jedoch nur bei sechs
Kugeln der
Fall; die siebente (nach einigen die letzte, nach andern
¶
mehr
eine unter den sieben) gehört dem Bösen, d. h. sie nimmt die Richtung, welche ihr derselbe vorschreibt. Zuerst behandelte
diese SageApel in seinem »Gespensterbuch« (1. Teil) als Novelle, nachher ward sie von Fr. Kind zum Texte der Oper »Der Freischütz« (franz.
Robin des bois) benutzt, die, von K. M. v. Weber komponiert, weltberühmt geworden ist.