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Zur Lehre [* 2] von der Freiheit des menschlichen Willens (Götting. 1836).
Zur Lehre [* 2] von der Freiheit des menschlichen Willens (Götting. 1836).
Der Gebrauch, auf öffentlichen Plätzen Bäume (Maibäume) als Symbole der Freiheit zu errichten, stammt aus dem nordamerikanischen Freiheitskrieg, bei dessen Ausbruch die Bürger von Boston [* 3] ihre politischen Angelegenheiten unter einem solchen Freiheitsbaum berieten, welchen später der englische General Gage nach der Besitznahme von Boston umhauen ließ. Es ist dieses Errichten von Freiheitsbäumen auf die vielverbreitete Sitte zurückzuführen, Volks- und Kirchenfeste durch Aufstellung grüner Bäume zu feiern.
Nach Gregoires Erzählung ließ in der französischen Revolution Norbert Pressac, Pfarrer von St.-Gaudens im Departement Vienne, zuerst den in ganz Frankreich wohlbekannten Maibaum zu Ehren der Freiheit aufpflanzen. Im Mai 1790 ward auf jedem Dorfplatz feierlich eine junge Eiche als eine bleibende Erinnerung an das Wiedererwachen der Freiheit gepflanzt, und bis 1792 sollen in Frankreich 60,000 dergleichen Bäume erstanden sein. In Paris [* 4] richteten die Jakobiner 1790 den ersten Freiheitsbaum (arbre de la liberté) auf, krönten ihn mit der Freiheitsmütze und umtanzten ihn unter Absingung revolutionärer Lieder.
Ein Erlaß des Nationalkonvents vom 4. Pluviose II ordnete geradezu an, daß, wo ein Freiheitsbaum abgestorben sei, bis zum 1. Germinal ein neuer gepflanzt werde, damit in jeder Gemeinde das Symbol der Freiheit grüne. Unter der Restauration ward zwar die Beseitigung aller Freiheitsbäume befohlen, doch schmückte man noch 1830 in der Vorstadt St.-Antoine von Paris einen in den ersten Zeiten der Revolution gepflanzten Freiheitsbaum mit der dreifarbigen Fahne. Der Anklang, welchen die französische Julirevolution in Deutschland [* 5] fand, gab sich hier und da, besonders in Rheinbayern, ebenfalls in Errichtung von Freiheitsbäumen kund. Auch in der Februarrevolution 1848 wurden Freiheitsbäume gepflanzt, allein schon im Februar 1850 durch einen Regierungserlaß beseitigt. Dasselbe Schicksal hatten die 1870 errichteten sowie die 1848 in Italien [* 6] gepflanzten Freiheitsbäume. In der Schweiz [* 7] wurde noch im März 1851 ein Freiheitsbaum zu St. Imer im Kanton Bern [* 8] gepflanzt.
werden im Gegensatz zu den Naturgesetzen, welche der willenlosen Natur, diejenigen genannt, welche der Natur des Willens ihr Gesetz vorschreiben. Während das Gesetz der erstern die Notwendigkeit, kraft dessen auf die Ursache die Wirkung folgen muß, ist das der letztern die Freiheit, kraft welcher die Übereinstimmung des Wollens mit der Einsicht (innere Freiheit, Charakter, s. d.) gefällt, beider Widerstreit (innere Unfreiheit, Charakterlosigkeit, s. Charakter) mißfällt.
Während daher das Naturgesetz das Gesetz darstellt, nach welchem das Wirkliche als Wirkendes und Bewirktes (also auch das wirkliche Wollen in seiner Abhängigkeit von der wirklichen Einsicht) sich richtet, stellt das Freiheitsgesetz diejenige Norm dar, welcher das Wollen entsprechen muß, um, der Natur freien Wollens gemäß, für frei gelten zu dürfen. Dasselbe ist insofern eins mit dem Vernunft- oder Sittengesetz, als kein Wollen, ohne frei zu sein, für vernünftig oder sittlich, dagegen insofern von diesem verschieden, als kein Wollen, weil es frei ist, darum für vernünftig und sittlich gelten kann.
s. Deutscher Befreiungskrieg. ^[= (Freiheitskrieg), der Krieg der deutschen Staaten im Bund mit auswärtigen Mächten gegen Frankreich ...]
Solange die persönliche Freiheit kein gemeinsames Gut war, galten nur freie Leute für berechtigt, öffentlich mit bedecktem Haupt zu erscheinen, während die Sklaven keine Kopfbedeckung tragen durften. Daher bestand eine der wesentlichen Formalitäten der Freilassung der Sklaven bei den Römern darin, daß ihnen von ihren seitherigen Herren ein Hut [* 9] aufgesetzt wurde, weshalb der Hut oder die Mütze als Symbol der Freiheit betrachtet wird. So wurde der Hut das allgemeine Sinnbild der schweizerischen Einheit und Selbständigkeit, während Britannia zuweilen, personifiziert, statt des Dreizacks eine blaue Mütze mit weißem Rand und der goldenen Umschrift »Liberty« als Symbol verfassungsmäßiger Volksfreiheit auf einer Lanze führt. Auch in Frankreich wurde beim Ausbruch der Revolution die rote Mütze der befreiten Galeerensklaven, welche 1792 von Marseille [* 10] nach Paris zogen, das gleiche Sinnbild und die charakteristische Kopfbedeckung der Revolutionsmänner (Jakobinermütze) sowie eine gewöhnliche Zierde der Freiheitsbäume.
diejenige Strafe, welche in einer Beschränkung oder in einer gänzlichen oder zeitweisen Entziehung der persönlichen Freiheit besteht. Eine Beschränkung der Freiheit kann nämlich insofern eintreten, als einer Person die freie Bestimmung ihres Aufenthaltsorts entzogen wird, sei es durch sogen. Verstrickung oder Konfination (s. d.), indem der Sträfling angewiesen wird, ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Ort nicht zu verlassen; sei es durch Landesverweisung oder Ausweisung (s. d.); sei es endlich durch sogen. Verbringung oder Deportation (s. d.), indem der Angeschuldigte nach einem entlegenen, meist überseeischen Land verbracht wird.
Das Strafsystem des deutschen Reichsstrafgesetzbuchs kennt die letztere Strafart nicht, während die beiden andern Strafmittel nur als Nebenstrafen und als Zusatz zu andern Strafen vorkommen können. Was aber die Entziehung der Freiheit, Freiheitsstrafe im engern Sinn, anbelangt, so war diese Strafe, welche vermöge ihrer Teilbarkeit, Dehnbarkeit und Absetzbarkeit sowie vermöge der durch sie ermöglichten Sicherung der bürgerlichen Gesellschaft auf der einen und der Besserung und Abschreckung der Verbrecher auf der andern Seite als das tauglichste Strafmittel erscheinen muß, dem ältern Strafrecht zwar keineswegs fremd; aber erst die neuere Zeit hat derselben eine vorwiegende Rolle gegenüber allen andern Strafmitteln eingeräumt und zugleich eine rationelle Behandlungsweise und die Ausbildung verschiedenartiger Systeme des Gefängniswesens (s. d.) herbeigeführt.
Die moderne Strafgesetzgebung unterscheidet verschiedene Unterarten der Freiheitsstrafe im engern Sinn. Meistens findet sich eine Dreiteilung in Zuchthaus, Arbeitshaus und Gefängnis oder, wie nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch, in Zuchthaus, Gefängnis und Haft, und daneben Festungsstrafe. Ebenso kennen Frankreich, Italien und Spanien [* 11] mehrere Arten der Freiheitsstrafe, während Holland nur zwischen Gefängnis und Haft unterscheidet, wie dies auch ähnlich in England der Fall ist.
Dagegen findet sich in Österreich [* 12] sogar eine Fünfteilung: schwerer und einfacher Kerker, strenger und einfacher Arrest und Hausarrest, daneben auch noch als ein nicht immer zu rechtfertigendes Privilegium mit Rücksicht auf Stand, Bildungsstufe und persönliche Verhältnisse des zu Bestrafenden die Festungsstrafe. Nach dem deutschen Strafsystem wird die Zuchthausstrafe entweder lebenslänglich oder zeitlich (1-15 Jahre) in einer besondern Strafanstalt verbüßt. Sie ist mit Zwangsarbeit verbunden, zieht auch die dauernde Unfähigkeit zum Dienst im Reichsheer und in der Reichsmarine sowie die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nach ¶
sich. Als minder schwere Freiheitsstrafe erscheint die Gefängnisstrafe (von 1 Tag bis zu 5 Jahren). Die hierzu Verurteilten können auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise, und zwar außerhalb der Gefangenschaft nur mit ihrer Zustimmung, beschäftigt werden; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise zu beschäftigen. Sowohl die erkannte Zuchthausstrafe als die Gefängnisstrafe kann in Einzelhaft (s. d.) ganz oder teilweise vollzogen werden. Auch hat das deutsche Reichsstrafgesetzbuch für beide Strafarbeiten das sogen. Beurlaubungssystem adoptiert.
Hiernach kann ein zu längerer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe Verurteilter, nachdem er drei Viertel, mindestens aber ein Jahr der Strafe verbüßt und sich während dieser Zeit gut geführt hat, mit seiner Zustimmung vorläufig entlassen werden; doch kann diese vorläufige Entlassung, welche durch die oberste Justizaufsichtsbehörde verfügt wird, bei schlechter Führung des Entlassenen oder, wenn derselbe den ihm bei der Entlassung auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, von jener Behörde widerrufen werden.
Als leichteste Freiheitsstrafe erscheint die Haft (von 1 Tag bis zu 6 Wochen), eine einfache Freiheitsentziehung ohne Anhalten zur Arbeit; dieselbe tritt bei den sogen. Übertretungen ein. Neben diesen Freiheitsstrafen kommt die Festungshaft als eine minder schwere Freiheitsstrafe (custodia honesta) für gewisse Verbrechen, namentlich für die sogen. politischen Verbrechen, vor, welche entweder zeitlich (von 1 Tag bis zu 15 Jahren) oder lebenslänglich in Festungen oder in andern dazu bestimmten Räumen abzubüßen ist und lediglich in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen besteht.
Was das Verhältnis dieser Strafen zu einander anbelangt, so werden 8 Monate Zuchthaus einer einjährigen Gefängnisstrafe, und 8 Monate Gefängnis einer einjährigen Festungshaft gleich erachtet. Wird gegen Militärpersonen eine Zuchthausstrafe erkannt, so geht nach dem deutschen Militärstrafgesetzbuch die Strafvollstreckung auf die bürgerlichen Behörden über. Außerdem bezeichnet Freiheitsstrafe im Sinn dieses letztgedachten Gesetzbuchs Gefängnisstrafe, Festungshaft und Arrest. Die militärische Freiheitsstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitliche (von 1 Tag bis zu 15 Jahren). Sie ist, wenn ihre Dauer mehr als 6 Wochen beträgt, Gefängnis oder Festungshaft, bei kürzerer Dauer Arrest, welch letzterer wiederum in Stubenarrest, gelinden Arrest, mittlern und strengen Arrest zerfällt.
Vgl. Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich, [* 14] § 16 ff.; Deutsches Reichsstrafgesetzbuch, § 14 ff.