(Liberalitas), d. h. die Bereitwilligkeit, zu geben, ohne dazu verpflichtet zu sein, setzt,
um für
Tugend gelten zu dürfen, einerseits voraus, daß man zu geben habe (d. h. nicht, wie der
heil.
Crispinus, das
Leder stehle, um andern
Schuhe daraus zu schneiden), anderseits, daß es aus reinem Wohlwollen, d. h. weder
um mit
Reichtum zu prahlen, noch um durch Verachtung desselben zu glänzen, geschehe.
ein
Hafen, zu welchem als Handelsplatz allen
Flaggen
[* 20] der Zutritt offen steht, und welcher im
Gegensatz zum
Hinterland von Zollabgaben und ähnlichen Handelsbelästigungen, höchstens vorbehaltlich der allgemein üblichen Hafenabgaben,
frei ist. Er bildet eine besondere Art von offenem
Hafen im
Gegensatz zu dem geschlossenen, welcher den
Schiffen fremder
Nationen nicht zugänglich ist (s.
Schiffahrtsgesetze und
Schiffahrtsverträge). Das Freihafengebiet erscheint
daher in handelspolitischer Beziehung neutral, gilt dem Inland gegenüber als
Ausland und wird deshalb durch die
Zollgrenze
von dem übrigen
Territorium des betreffendenStaats geschieden.
Das Entstehen von Freihäfen ist auf die
Zeiten der prohibitiven und protektionistischen
Handelspolitik zurückzuführen, und
es steht die steigende und abnehmende Bedeutung der Freihäfen in engstem Zusammenhang mit der Handelsgeschichte der letzten
Jahrhunderte. Im
Mittelalter dienten sie vornehmlich dazu, um den internationalen
Handel auf gewisse bevorzugte
Punkte am Ausfluß
[* 21] großer
Strömeoder an geeigneten
Küsten zu lenken und diese rasch zu natürlichen Handelszentren zu machen.
Freihandel (Allgemeine
* 26 Seite 6.646.
Die Freihäfen durchbrachen in jenen
Zeiten die hemmenden Verkehrsfesseln und erwiesen sich im Austausch der durch sie vermittelten
Produkte als dem wirtschaftlichen Gedeihen förderlich. Das Gedeihen handelsfreier Hafenplätze veranlaßte bald zur
Nachahmung des zuerst in
Italien
[* 22] gegebenen
Beispiels in
Frankreich,
Österreich,
[* 23]
Spanien und
Portugal, wo es
sich insbesondere um die Durchbrechung des
Kolonialsystems durch diese Einrichtungen handelte. Dagegen
war inEngland und ebenso
in den nordamerikanischen Unionsstaaten von eigentlichen Freihäfen niemals die
Rede, sondern dort bildete sich das Entrepotsystem
schon früh als
Ersatz der Freihafenprivilegien. In neuerer Zeit sind die Freihäfen als
Depots von Warenbezügen
und, wenn sie günstig gelegen sind, als
Träger
[* 24] eines umfassenden
Zwischenhandels wichtig geworden. Sie waren die
Märkte,
aus denen der
Konsument oder der
Händler aus zweiter oder dritter
Hand
[* 25] seine
Waren¶
auswählen und verhältnismäßig leichter mit dem AuslandVerbindungen anknüpfen konnte. Aber auch in dieser Beziehung haben
die wesentlich veränderten technischen und wirtschaftlichen Bedingungen, unter welchen der Welthandel heute betrieben werden
muß, zur Beseitigung der Freihäfen und zum Ersatz der vorteilhaften Seiten derselben durch ein großartig eingerichtetes
Entrepotsystem geführt. Statt das ganze Hafengebiet als Zollausschluß zu erklären, was den Industriellen
und dem Kaufmannsstand des Hinterlandes vielerlei Schwierigkeiten für den Export bringt und den Bewohnern des Freihafens selbst
den Verkehr mit dem übrigen Staatsgebiet unterbindet, erreicht man den ganzen Nutzen, ohne die Nachteile zu tragen, durch
die Errichtung großer Niederlagen, Lagerhäuser, Docks, welche entweder als Entrepôts réels von seiten
des Staats selbst als Zolllagerstätten verwaltet oder als Entrepôts fictifs von Privaten unter Kontrolle der Zollverwaltung
gehalten werden, und in welchen die zollfreie Ein- und Ausfuhr, die verschiedenen mit dem Zwischenhandel verbundenen Manipulationen
des Verpackens, Sortierens, Raffinierens, Veredelns etc. bequem und rasch vollzogen werden und überdies
für den heute so wichtigen Warenlombard mit den Warrants, Pfand- und Lagerscheinen alle Erleichterungen geboten werden. So ist
man fast allgemein zu dem in England schon im J. 1733 durchgebildeten Entrepot- (Warehousing-) System, welches nachher seine
eigentümlichen Formen in Holland und Frankreich erhielt, übergegangen. In Frankreich beginnt die Errichtung
der Freihäfen schon im 16. Jahrh.; die großen Privilegien der Freihäfen Marseille,
[* 27] Dünkirchen
[* 28] und Bayonne, welche als Ȏtranger
effectif« erklärt wurden, stammen aus der Colbertschen Zeit (1669). Nach mannigfachen Wandlungen erfolgte die endgültige
Beseitigung im J. 1817, indem das in ganz Frankreich herrschende Zoll- und Entrepotsystem mit einigen zu
gunsten Marseilles stimulierten Ausnahmen eingeführt wurde.
Von den Engländern ist Aden
[* 40] in Arabien im J. 1850 zum Freihafen erklärt worden, aber auch zahlreiche andre britische
Häfen in Asien
[* 41] sind thatsächlich Freihäfen, so: Singapur,
[* 42] Georgetown auf Pinang, Malakka und besonders das wichtige Hongkong.
Im dänischen Westindien
[* 43] ist St. Thomas völliger Freihafen. Dazu wurden 1848 seitens der niederländischen Regierung ferner Manado
und Kema an der Nordspitze von Celebes erhoben; im wesentlichen können ebenso seit 1854 die molukkischen
Häfen Amboina, Banda, Ternate und Kajelie als solche gelten. In Honduras
[* 44] wurde im J. 1877 Omoa zum Freihafen erklärt. In gewissem Sinn
endlich sind durch die Generalakte der Congokonferenz in Berlin
[* 45] 1885 die Häfen der westafrikanischen Küste in dem Seegebiet,
welches sich am Atlantischen Ozean von dem unter 2° 30' südl. Br. belegenen Breitengrad bis zur Mündung
des Loge erstreckt, als Freihäfen der Zukunft anzusehen.