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die Verwaltung vom Präfekten ausgeübt, welchem ein Präfekturrat zur Seite steht. Außerdem bestehen in den Departements Unterrichtsräte (untergeordnet den 16 akademischen Räten, s. oben), Direktoren für die Einregistrierung und die Domänen, für die direkten und für die indirekten Steuern, für die Posten, Generalschatz- und Zahlmeister, Chefingenieure für Brücken [* 2] und Chausseen und Militärkommandanten. Im Seinedepartement (mit Paris) [* 3] befindet sich neben der Departementspräfektur eine Polizeipräfektur. Im Arrondissement wird die Administration von den Unterpräfekten (in jedem Arrondissement, in welchem die Departementshauptstadt gelegen ist, unmittelbar vom Präfekten) wahrgenommen, neben welchen ein Finanzeinnehmer fungiert. In den Gemeinden sind die Maires mit der öffentlichen Verwaltung beauftragt.
Rechtspflege.
Die Gerichtsverfassung Frankreichs beruht auf dem Organisationsgesetz vom worin die Trennung der richterlichen von der gesetzgebenden Gewalt, der Verwaltung von der Rechtspflege ausgesprochen, das System zweier Instanzen und der Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Rechtspflege eingeführt worden ist. Dieses Gesetz wurde durch spätere ergänzt und weiter ausgebildet, so durch die Gesetze vom 27. Ventôse VIII, Man muß unterscheiden zwischen jurisdiction ordinaire, d. h. Gerichten, welchen im Prinzip die Entscheidung aller Arten von Rechtsstreiten zusteht, und jurisdiction extraordinaire, welche nur über die durch Gesetze ihnen ausdrücklich überwiesenen Sachen zu entscheiden haben. Zu den erstern gehören die Tribunale in den Arrondissements, sie entscheiden in Versammlung von drei Richtern (den Präsidenten eingerechnet) in Zivilsachen in letzter Instanz bis zum Betrag von 1500 Fr. bei Mobiliarklagen, bis zum Betrag von 60 Fr. jährlicher Rente bei Immobiliarklagen, dann als Chambre correctionelle über die délits (Vergehen).
Die Appellation geht an die Cours d'appel, welche in Strafsachen (als Strafappellkammer) in Versammlung von fünf und in Zivilsachen in solcher von sieben Richtern urteilen. Außerdem ist bei den Appellhöfen die Chambre d'accusation, welche über die Verweisung an die Schwurgerichte (assises) erkennt. Letztere urteilen über crimes (Verbrechen), ein Mitglied des Appellhofs präsidiert. Die juges d'attribution sind: die Friedensrichter (juges de paix), welche namentlich in allen Rechtsstreitigkeiten, bevor sie an die Tribunale gelangen, Vergleiche (conciliations) zu versuchen haben;
ferner die Handelsgerichte (tribunaux de commerce), aus drei Richtern, welche aus den Notabeln des Kaufmannsstandes und von diesen gewählt werden, gebildete Gerichte, welche bis zum Betrag von 1500 Fr. in Handelssachen entscheiden.
Die Appellation von den Friedensrichtern geht an die Tribunale erster Instanz, von den Handelsgerichten an die Appellhöfe. Nicht als höhere Instanz, sondern als besondere Einrichtung ist der Kassationshof aufzufassen. Seine Aufgabe ist, die Einheit der Rechtsprechung zu wahren, gegen lokale Gewohnheiten und Auslegungen zu schützen; daher hat er nie darüber zu befinden, ob unrichtig geurteilt sei (mal jugé), sondern nur darüber, ob wesentliche Förmlichkeiten verletzt, ob Gesetze unrichtig angewendet und ausgelegt worden seien.
Eine eigne Organisation hat in Frankreich die Staatsanwaltschaft (ministère public). Sie ist nicht nur als Anklägerin im Strafverfahren thätig, sondern hat auch die Oberaufsicht über eine Reihe von Beamten, welche zu den officiers ministeriels gezählt werden (Notare, Huissiers, Greffiers); sie wirkt vielfach bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit, z. B. Vormundschaft, Adoption etc., mit und ebenso bei der Zivilrechtspflege. In Beziehung auf diese ist sie in gewissen im Gesetz bezeichneten Fällen, z. B. bei der Klage auf Scheidung einer Ehe, bei dem Antrag auf Interdiktion, Hauptpartei, d. h. sie klagt im öffentlichen Interesse; in allen andern Fällen hat sie das Recht, Anträge (conclusions) zu stellen, in welchen sie ihre Ansicht darüber ausspricht, wie im Interesse des Gesetzes zu entscheiden sei.
Beim Kassationshof ist ein Generalprokurator mit einer Anzahl (sieben) Generaladvokaten, bei jedem Appellhof ein Generalprokurator mit zwei Generaladvokaten und einigen Substituten, bei jedem Tribunal erster Instanz ein Oberprokurator mit einigen Substituten angestellt. Im J. 1881 bestanden im ganzen 26 Appellhöfe, 87 Assisenhöfe, 359 Tribunale erster Instanz, 215 Handelsgerichte, 2865 Friedensgerichte. Gefängnisse gab es 18 für Männer (mit 13,900 Sträflingen) und 6 für Weiber (mit 2700 Sträflingen), ferner an Korrektionsanstalten 12 öffentliche und 56 private mit zusammen 9000 Korrigenden.
Die Gesetzgebung von Frankreich beruht für Zivil- und Strafrecht, Zivil- und Strafprozeß auf den unter Napoleon I. zu stande gekommenen Kodifikationen, zunächst dem am unter dem Titel: »Code civil des Français« publizierten bürgerlichen Gesetzbuch, welches später die Benennung »Code Napoleon« erhalten hat und durch eine Reihe späterer Gesetze mannigfach abgeändert worden ist. Seit ist eine bürgerliche Prozeßordnung (Code de procédure civile) eingeführt, seit ein Handelsgesetzbuch (Code de commerce), welches durch eine Reihe von spätern Gesetzen geändert und ergänzt wurde, so z. B. bezüglich der Gesellschaften durch die Gesetze vom und Vom sind eine Strafprozeßordnung (Code d'instruction criminelle) und ein Strafgesetzbuch (Code pénal) in Geltung. Auch diese beiden Gesetze haben im Lauf der Zeit mannigfache Änderungen erfahren. Diesen fünf Codes werden gewöhnlich noch ein Code forestier und Code rural beigezählt.
Finanzen.
Die französischen Staatsfinanzen, welche bis zur großen Revolution einen feudalen Charakter getragen hatten, wurden am Ende des vorigen Jahrhunderts gründlich reformiert, indem alle alten Lasten beseitigt und durch eine den neuern Staatsideen entsprechende gleichmäßige Besteuerung ersetzt wurden. Hierbei griff man zuerst zu den direkten Steuern, welche aber nicht die erwarteten reichen Erträge brachten. Dieselben warfen 1832: 257 Mill. Fr. ab und wurden 1886 nur auf 436 Mill. Fr. veranschlagt, sind also nicht in einem der Steuerkraft entsprechenden Verhältnis gestiegen.
Die direkten Steuern begreifen die folgenden Kategorien: die Grund- und Gebäudesteuer, seit 1791, zu deren Veranlagung ein Kataster bis 1850 durchgeführt wurde;
die Personal- und Mobiliarsteuer, eine gleichfalls 1791 eingeführte Repartitionssteuer;
die Thür- und Fenstersteuer, vom Jahr 1798;
die Gewerbesteuer, 1791 eingeführt, bestehend aus einer fixen Abgabe und einer proportionalen Steuer;
Frankreich (Finanzen,

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Seite 6.533.die taxes assimilées, umfassend die Steuer auf die unbeweglichen Güter der Toten Hand, die Bergbauabgabe, die Kutschen- und Pferdesteuer, die Eichgebühr, die Apothekersteuer, die 1871 eingeführte Billardsteuer und die Abgabe von geselligen Vereinen, gleichfalls seit 1871. Die wichtigste Rolle im französischen ¶
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Staatshaushalt spielen die indirekten Steuern. Zu denselben sind zu rechnen: die Akten- und Besitzwechselabgaben und zwar die Einregistrierungsabgabe, deren Grundlage 1790 geschaffen wurde, die Steuer auf Wertpapiere, die Erbschaftssteuer, die Gerichtssporteln und Hypothekengebühren und die Stempelabgaben, für welch letztere 1798 die Basis gelegt wurde;
ferner die Konsumtionssteuer, umfassend die innern Verbrauchssteuern, unter welchen die Getränkesteuer (auf Branntwein, Wein und Bier) mit ihrem hohen Steuerfuß nebst der Zuckersteuer (1880 ermäßigt) und Salzsteuer (1806 wieder eingeführt), die Transportsteuern (1797 für Personenbeförderung, 1803 für Warentransport, seither auch für Eisenbahnbeförderung eingeführt), die Abgabe für Gold- und Silberkontrolle, die Steuer für Wachs- und Stearinkerzen (seit 1873), auf Öl (1873), Essig und Dynamit (seit 1875), die Papiersteuer (seit 1871), die Spielkartensteuer (von 1812, seitdem erhöht) eine wichtige Rolle spielen.
Tabak

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Tabak.Aufgehoben wurden inzwischen die Steuern auf Seife, auf Zichorien, die Schiffahrtsgebühr auf Flüssen und Kanälen, die Brücken- und Wegegelder. Zu den indirekten Steuern gehören ferner die Zölle, welche seit 1881 nach einem erhöhten Tarif erhoben werden, zum Teil ausgesprochene Finanzzölle; die Monopole auf Tabak [* 5] (schon frühzeitig ins Leben gerufen, 1790 aufgehoben, 1810 wieder eingeführt), auf Schießpulver [* 6] (seit 1796) und Streichhölzer (seit 1872); die Gebühren der Post und des Telegraphen. [* 7]
Die Domanialeinnahmen weisen verhältnismäßig geringe Erträge auf; der Kapitalswert der französischen Staatsgüter wird auf 38,6 Mill. Fr. geschätzt. Die französischen Staatsausgaben sind in neuerer Zeit gewaltig angewachsen. Einen erheblichen Prozentsatz machen die Zinsen der Staatsschuld aus, die meist in der Form ewiger Renten aufgenommen ist. Die Revolution hatte mit den vorgefundenen Schulden ziemlich aufgeräumt; nur ein Drittel der ehemaligen Schulden wurde mit 38,6 Mill. Fr. in das »große Buch der öffentlichen Schuld« eingetragen und bildet die Grundlage der heutigen Schuld, deren Zinsenerfordernis 1886 aus 706,1 Mill. Fr. konsolidierter Rente, 429,5 Mill. Fr. Interessen rückzahlbarer Kapitalien, 198,1 Mill. Fr. als Schuld auf Lebenszeit (Pensionen) besteht, zusammen also einen Jahresbetrag von 1333,7 Mill. Fr. umfaßt. Außer der öffentlichen Schuld weisen die höchsten Beträge die Ausgaben für das Kriegswesen, die Marine und die Kolonien, die Verkehrsmittel, die Erhebungskosten und das Unterrichtswesen auf. In den letzten Jahren haben sich die Schulden Frankreichs nicht vermehrt; dagegen wurden seit 1877 Steuererleichterungen im Betrag von 260 Mill. Fr. vorgenommen. Das Budget für 1886 belief sich in den Einnahmen und in den Ausgaben auf folgende Beträge:
Staatseinnahmen: | . | |
---|---|---|
Direkte Steuern | 400![]() ![]() |
Frank |
Assimilierte Taxen | 27![]() ![]() |
- |
Direkte Steuern u. Taxen von Algerien | 8![]() ![]() |
- |
Ertrag der Domänen und Forsten | 53![]() ![]() |
- |
Einregistrierung | 523![]() ![]() |
- |
Stempel | 160![]() ![]() |
- |
Zölle | 340![]() ![]() |
- |
Indirekte Abgaben | 1![]() ![]() ![]() |
- |
Posten und Telegraphen | 165![]() ![]() |
- |
Mobliareinkommensteuer | 47![]() ![]() |
- |
Einnahme der Universitäten | 4![]() ![]() |
- |
Strafgelder | 9![]() ![]() |
- |
Gehaltsabzüge | 32![]() ![]() |
- |
Verschiedene Erträge | 57![]() ![]() |
- |
Summe der ordentl. Staatseinnahmen: | 3![]() ![]() ![]() |
Frank |
Staatsausgaben: | . | |
öffentliche Schuld | 1![]() ![]() ![]() |
Frank |
Bezüge des Präsidenten | 1![]() ![]() |
- |
Ehrenlegion | 10![]() ![]() |
- |
Gesetzgebender Körper | 12![]() ![]() |
- |
Ministerium der Finanzen | 19![]() ![]() |
- |
Ministerium der Justiz | 38![]() ![]() |
- |
Ministerium des Äußern | 14![]() ![]() |
- |
Ministerium des Innern | 66![]() ![]() |
- |
Posten und Telegraphen | 136![]() ![]() |
- |
Kriegswesen | 574![]() ![]() |
- |
Marine und Kolonien | 237![]() ![]() |
- |
Unterricht, schöne Künste und Kulte | 192![]() ![]() |
- |
Handelsministerium | 20![]() ![]() |
- |
Ackerbauministerium | 23![]() ![]() |
- |
öffentliche Arbeiten | 113![]() ![]() |
- |
Regie-, Betriebs- und Erhebungskosten | 201![]() ![]() |
- |
Ausfälle und Rückzahlungen | 19![]() ![]() |
- |
Summa der ordentl. Staatsausgaben: | 3![]() ![]() ![]() |
Frank |
Übrigens zeigt weder das Staatsbudget noch die Staatsschuld den vollen Umfang der öffentlichen Lasten; es kommen noch das Spezial- (Departements-) Budget mit 472 Mill. Einnahmen und dem gleichen Betrag von Ausgaben, dann die Budgets der einzelnen Gemeinden in Betracht.
Vgl. v. Kaufmann, Die Finanzen Frankreichs (Leipz. 1882).
Heerwesen.
Die andauernden Kriege unter Ludwig XIV. führten zur Errichtung einer stehenden Armee durch Louvois, welche im J. 1670, außer den Garden, bereits 60 Regimenter Infanterie und 82 Regimenter Kavallerie, zusammen 138,000 Mann, zählte. 1752 war die Infanterie auf 114 Regimenter angewachsen, welche sich durch Werbung ergänzten. Die höhern Kommandostellen wurden fast ausschließlich vom Hofadel besetzt, alle übrigen Offizierstellen vom Landadel. Diese Armee ging in der Revolution unter.
Nach mehreren erfolglosen Reorganisationsversuchen wurde im Sommer 1791 die Aufbringung einer Armee durch Konskription angeordnet. Ihr folgte 1793 die Bildung einer Armee von 300,000 Mann durch Aushebung und 23. Aug. d. J. ein Gesetz, welches das Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht, ohne Stellvertretung, aussprach (»levée en masse«). Dieses Prinzip wurde von Napoleon durch Gesetz vom welches die Stellvertretung bedingungsweise gestattete, durchbrochen. Er begünstigte außerdem die Kapitulanten und Freiwilligen.
Kraft [unkorrigiert]
![Bild 60.671: Kraft [unkorrigiert] Bild 60.671: Kraft [unkorrigiert]](/meyers/thumb/60/60_0671.jpeg)
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Kraft.Die Restauration von 1814 hob die allgemeine Wehrpflicht unter Einführung der Werbung wieder auf, doch wurde diese noch im Werden begriffene Organisation durch den rückkehrenden Napoleon wieder beseitigt. Nach der Niederwerfung des letztern und wechselnden Verhältnissen regelte das Gesetz vom das Ersatzwesen in der Weise, wie es in seinen Grundzügen bis nach dem Krieg von 1870-71 Geltung behielt. Die Dienstzeit wurde auf 7 Jahre festgesetzt, Stellvertretung blieb in Kraft. [* 8]
Ein Gesetz von 1838 bestimmte die Altersgrenzen in den Chargen aktiver Offiziere. Höhere Truppenverbände bestanden, ausgenommen bei der Garde, im Frieden nicht. Die Armee war territorial in sieben Marschallate, welche die Aufsicht über die in ihrem Bereich dislozierten Truppen führten, geteilt. Das Kriegsministerium verkehrte direkt mit den Regimentern. Die Erfolge Preußens [* 9] im Feldzug 1866 ließen die Schwächen dieser Organisation erkennen. Bevor jedoch die Reorganisation nach dem Gesetz vom durch Marschall Niel durchgeführt werden konnte, brach der Krieg von 1870 aus. Die in demselben gemachten Erfahrungen ließen die Notwendigkeit einer ¶