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Wahrscheinlichkeit nach haben Chlodios Söhne das Gebiet des Vaters geteilt; sicher ist jedenfalls, daß es später mehrere Könige gab, die alle als Blutsverwandte galten, und von denen derjenige, der zu Tournai residierte, für den angesehensten galt. Dies war 457-481 Childerich I. (s. d.), dessen Grab man 1653 zu Tournai gefunden hat; darin den Siegelring des Königs, zahlreiche Münzen [* 2] u. a. Childerich unterhielt gute Beziehungen zu den Römern und kämpfte als ihr Bundesgenosse gegen Westgoten und Sachsen; [* 3] zur katholischen Kirche stand er bereits in freundlichem Verhältnis.
In der Zeit nach den Eroberungen Chlodios, aber wahrscheinlich noch vor dem Tod Childerichs ist der älteste Text der Lex Salica (s. Salisches Gesetz) entstanden, des ersten uns erhaltenen deutschen Rechtsbuches und zugleich des einzigen, welches uns einen Blick in die altgermanische Verfassung vor den durch die Gründung des großen fränkischen Reichs hervorgerufenen Veränderungen thun läßt. Wir erkennen aus derselben, daß die freien Franken, die, in Dörfern zusammenlebend, vorzugsweise Ackerbau und Viehzucht [* 4] trieben, noch den Kern der Bevölkerung [* 5] bildeten, neben denen die hörigen Leten (Liten), die nicht sehr zahlreiche römische Bevölkerung und die unfreien Knechte aller politischen Rechte entbehrten.
Der erbliche König, dessen seinem ganzen Geschlecht eigentümliches Abzeichen der Schmuck der lang herabwallenden, von keinem Schermesser berührten Locken ist, steht an der Spitze des Staats; aber er ist noch nicht der alleinige Träger [* 6] der Souveränität, sondern bei wichtigen Dingen an die Zustimmung des Volkes, das alljährlich zum Märzfeld als Heerversammlung in Waffen [* 7] zusammentritt, gebunden. Er ist noch nicht im Besitz der Gerichtshoheit, vielmehr wird die Leitung und der Vorsitz der Gerichte, die nach Hundertschaften zusammentreten, noch durch einen vom Volk für jede Hundertschaft erwählten Beamten, den Thunginus oder Zentenarius, ausgeübt; dagegen ist die exekutive Gewalt und auch die Vollstreckung der gerichtlichen Urteile bereits auf den König und seine Beamten, die Grafen, übergegangen. So ist das Recht der salischen Franken ein sehr merkwürdiges Dokument aus der Zeit der allmählichen Umwandlung der alten germanischen, auf der Souveränität des Volkes beruhenden Verfassung in das souveräne Königtum.
Mit Childerichs Sohn und Nachfolger Chlodwig (481-511, s. d.) tritt die Geschichte der Franken in ein neues Stadium. In drei gewaltigen Stößen breitete er seine Herrschaft weiter aus: 486 vernichtete er durch die Besiegung des Syagrius den letzten Rest der Römerherrschaft in Gallien und erweiterte dadurch sein Gebiet zuerst bis zur Seine und allmählich weiter südlich bis zur Loire, worauf er seinen Wohnsitz von Tournai nach Soissons verlegte. 496 besiegte er in einer am obern Rhein (nicht bei Zülpich) gelieferten Schlacht die Alemannen, unterwarf sie seiner Herrschaft und entriß ihnen das Maingebiet, das mit Franken bevölkert wurde, worauf er mit einem Teil seines Volkes zum Christentum katholischen Bekenntnisses übertrat, ein Schritt, der den Franken nicht nur die für die Ausbreitung ihrer Herrschaft sehr wichtige Unterstützung der römisch-katholischen Geistlichkeit gegen die arianischen Westgoten und Burgunder sicherte, sondern von noch viel größerer Bedeutung dadurch geworden ist, daß er zuerst die welthistorisch wichtige Verbindung zwischen dem fränkischen Königtum und der römischen Kirche anbahnte und ermöglichte. Im Bündnis mit den Burgundern unternahm er 507 einen Zug gegen die Westgoten, schlug deren König Alarich bei Voullon unweit Poitiers und erweiterte die Herrschaft der Franken bis zur Garonne.
Schon vorher hatte er begonnen, durch List und Gewalt die noch von ihm unabhängigen Herrschaften der salischen Franken zu beseitigen; jetzt unterwarf er auch die Ripuarier, und als er 511 in Paris [* 8] starb, waren alle Franken seinem Zepter untergeben. So war er aus dem König einer kleinen germanischen Völkerschaft zum Gebieter eines gewaltigen, größtenteils auf romanischem Boden begründeten Reichs geworden. Aber eben durch diese Eroberungen war auch die Stellung des Königtums bei den Franken selbst eine wesentlich andre geworden.
Seinen römischen Unterthanen gegenüber, die er politisch den Franken gleichstellte, übte der König von vornherein weit bedeutendere Rechte aus, als sie bis dahin einem germanischen König seinem Volke gegenüber zugestanden hatten; dieser Umstand einerseits und anderseits die Thatsache, daß die gemachten Eroberungen nicht zunächst von dem Volk, sondern von dem König der Franken ausgegangen waren und als die seinigen erschienen, trug dazu bei, auch den Franken gegenüber dem Königtum zur vollen Souveränität zu verhelfen, was seinen höchsten Ausdruck darin findet, daß der vom Volk erwählte Richter der Lex Salica in der Verfassung des neuen fränkischen Reichs verschwindet und die gesamte richterliche Gewalt auf den König und die von ihm ernannten Beamten, die Grafen, übergeht.
Da nach fränkischem Erbrecht das Königreich wie eine Privathinterlassenschaft behandelt wurde, so teilten Chlodwigs Söhne sich in dasselbe; Theuderich I. (511-533) nahm seine Residenz zu Metz, [* 9] Chlodomer (511-524) zu Orléans, [* 10] Childebert I. (511-558) zu Paris und Chlotar I. (511-561) zu Soissons. Die Erben, von denen nach Chlodomers Tod Childebert und Chlotar das Reich von Orléans teilten, setzten die Eroberungspolitik des Vaters erfolgreich fort. Theuderich wandte sich nach Osten, schlug mit Hilfe der Sachsen den Thüringerkönig Hermanfried an der Unstrut und eroberte das Reich desselben, von dem er nur den nördlichsten Strich zwischen Bode und Unstrut den Sachsen überließ (531). Währenddessen bekriegten Chlotar und Childebert die Burgunder, schlugen sie bei Autun (532) und eroberten ihr Reich, das 534 zwischen den Siegern und Theudebert I. (534-548), dem Sohn und Erben Theuderichs I., der sich mit Hilfe seiner Großen gegen die Nachstellungen seiner Oheime glücklich behauptete, geteilt wurde.
Darauf mischten sich die Franken in die Kriege zwischen den Ostgoten und dem oströmischen Kaiser Justinian ein; 536 trat ihnen der Gotenkönig Vitiges die Provence und einen Teil Rätiens ab, während Theudeberts Versuche, sich in Italien [* 11] festzusetzen, zwar zu einer zeitweisen Okkupation der Landschaften Ligurien und Venetien, aber doch zu keiner dauernden Erwerbung derselben führten, da nach der Vernichtung eines fränkisch-alemannischen Heers durch Narses die fränkischen Eroberungen in Italien wieder verloren gingen.
Als 555 mit Theudebald, dem Sohn des Theudebert, das Haus des Theuderich ausgestorben war, trat Chlotar in diese Herrschaft ein. Derselbe beerbte 558 auch den kinderlosen Childebert und vereinigte so noch einmal die ganze fränkische Monarchie. Schon in dieser Zeit müssen auch die Bayern [* 12] mit den Franken in Berührung getreten sein und sich durch ein Bündnis nach außen hin deren Schutz erworben und im Innern durch Anerkennung fränkischer Oberhoheit ihre alte Verfassung erhalten haben. Friesen und ¶
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Sachsen waren somit die einzigen von den Franken noch unabhängigen Stämme in Deutschland. [* 14]
Nach Chlotars Tod war das Reich zwischen seinen vier Söhnen, Guntram (561-593), Charibert I. (561-567), Sigibert I. (561-575) und Chilperich I. (561-584), aufs neue geteilt worden, von denen Charibert schon nach sechs Jahren sein Erbe den Brüdern hinterließ. Seitdem begann sich die fränkische Monarchie in drei große Hauptmassen zu sondern: Austrasien (das Ostland), das Reich Sigiberts mit der Hauptstadt Reims [* 15] und einer überwiegend germanischen Bevölkerung, Neustrien (das Land der Neufranken), das Reich Chilperichs mit der Hauptstadt Soissons, und Burg und, das Reich des Guntram mit der Hauptstadt Orléans, beide letztere mit vorwiegend romanischen Einwohnern. An Paris, der Hauptstadt Chariberts, hatten nach dessen Tod alle drei Brüder Anteil; Aquitanien und die Provence, d. h. die den Goten entrissenen Länder, gehörten zunächst keinem der drei großen Reichsteile an; sie blieben besondere Gebiete, an denen gewöhnlich mehrere Könige zugleich Anteil hatten.
Die innern Wirren, welche die nächsten Jahrzehnte der fränkischen Geschichte erfüllen, bieten eins der abschreckendsten Bilder der gesamten Weltgeschichte: das und insbesondere sein Königshaus erscheinen in die furchtbarste moralische Zerrüttung versunken, an der die rohe, zügellose Kraft [* 16] der germanischen Eroberer und die entnervte Weichlichkeit der unterworfenen Römer [* 17] gleiche Schuld tragen. Blutige Gewaltthat, hinterlistige Tücke, wilde Grausamkeit und schamlose Sinnlichkeit bilden den düstern Hintergrund, von dem die entsetzlichen Gestalten der beiden berüchtigten Weiber Brunhilde (s. d.) und Fredegunde (s. d.) sich abheben, die in jener Zeit den fränkischen Thron [* 18] entehrt haben. Erst als Fredegunde 597 gestorben, Brunhilde 613 unter barbarischen Foltern hingerichtet worden war und in demselben Jahr Chlotar II. (584-628), der Sohn Chilperichs I., sich der alleinigen Herrschaft über das ganze Reich bemächtigt hatte, nahmen die greuelvollen Bürgerkriege ein Ende.
Aus denselben ging das Reich der Franken zwar nicht mit erweiterten, aber doch mit ungeschmälerten Grenzen [* 19] hervor. Im Innern aber erhob sich während derselben immer mächtiger eine hoch stehende, einflußreiche Aristokratie, welche, durch vornehme Geburt, großen Reichtum und den Besitz hoher Staats- und Hofämter ausgezeichnet, auf die Regierungsgeschäfte eine durch keine Gesetze und Vorschriften bestimmt geregelte, aber darum nur um so merklichere Einwirkung auszuüben begann. Zu den wichtigsten Beamten gehörten die Inhaber der vier großen Hofämter: der Seneschall, der Marschall, der Schatzmeister oder Kämmerer und der Schenk;
als juristischer Berater des Königs im Hofgericht, dessen Kompetenzen immer ausgedehnter geworden waren, fungierte der Pfalzgraf;
von großem Einfluß auf die Regierungsgeschäfte war auch der Referendarius, d. h. der Vorsteher der Kanzlei und Siegelbewahrer, der in Rat und Gericht Stimme hatte.
In den Provinzen gab es Grafen und (für mehrere Grafschaftsbezirke) Herzöge oder, wie sie in Burgund und der Provence hießen, Patricii, Beamte, die zugleich mit richterlichen, administrativen, finanziellen und militärischen Befugnissen ausgestattet waren; außerdem noch die Domestici oder Verwalter der königlichen Domänen; auch die Bischöfe, obwohl in strenger Unterordnung unter den Staat und seine Gewalten, waren auf den Reichsversammlungen und im Rate der Könige von nicht zu unterschätzendem Einfluß.
Vor allem aber war es Ein Amt, das sich aus unscheinbaren Anfängen allmählich zur höchsten Bedeutung im Staat entwickelte, und dessen Träger mehr und mehr die Summe aller politischen Befugnisse in ihren Händen zu vereinigen begannen. In den ältesten Zeiten war der Inhaber dieses Amtes, der Majordomus (Hausmeier, maire du palais), lediglich der Aufseher über die königliche Dienerschaft oder der Verwalter kleinerer königlicher Gutsbezirke gewesen. Er übte indes schon am Ende der zuletzt behandelten Periode den besondern Königsschutz aus, in den sich einzelne Personen oder kirchliche Institute zu begeben pflegten; ihm war (aller Wahrscheinlichkeit nach) die Erziehung der jungen Leute anvertraut, welche sich für den Dienst des Königs und die hohen Ämter am Hofe vorbereiteten; er nahm eine Vertrauensstellung am Hof [* 20] ein, die ihm immer mehr staatliche Befugnisse verschaffte, unter andern auch, wenn auch noch nicht im 6. Jahrh., das besonders wichtige Recht der Regentschaft während der Minderjährigkeit der Könige sowie die Aufsicht und Verwaltung des Kronguts, die Erhebung der königlichen Einkünfte und die Vergebung von Krongut an Laien und Geistliche.
Anfangs ein Vertreter der recht eigentlich königlichen Interessen, trat der Majordomus (in jedem der drei Teilreiche gab es einen solchen Beamten) später an die Spitze der Aristokratie im Kampf gegen das Königtum, wie denn z. B. Brunhilde durch eine solche Vereinigung des Hausmeiers mit der Aristokratie gestürzt worden ist; zuletzt gelang es ihm, die Großen und die Könige gleichmäßig seiner Herrschaft zu unterwerfen. Dieser letzte Schritt geschah in der zweiten Hälfte des 7. Jahrh.
Bereits unter dem Sohn Chlotars II., Dagobert I. (622-638), der anfangs nur in Austrasien, seit dem Tode des Vaters 628 in der ganzen Monarchie, mit Ausnahme Aquitaniens, das Charibert II. erhielt, regierte und die Residenz nach Paris verlegte, trat das Haus hervor, welches das Amt des Majordomats zur höchsten Macht gebracht hat. Arnulf, Bischof von Metz (gest. 627), und Pippin der ältere (Pippin von Landen), Majordomus von Austrasien, sind die Ahnherren dieses karolingischen Hauses, das rein germanischer Herkunft und dessen Wiege das Gebiet zwischen Maas, Mosel, Rhein, Roer und Amblève war, in welchem es auch später noch reichbegütert erscheint.
Arnulfs Sohn Ansegisel oder Adalgisel, der mit einer Tochter des ältern Pippin vermählt war, wurde 632, als Dagobert sich genötigt sah, auf Andringen der Großen Austrasiens diesem Land eine besondere Regierung zu geben, und seinen unmündigen Sohn Sigibert III. (632-656) zum König von Austrasien erhob, Vormund des letztern und schützte als solcher die Ostgrenze des Reichs mit Kraft und Energie gegen die Slawen, welche dieselbe schon seit längerer Zeit beunruhigten.
Pippin selbst war an Dagoberts Hof geblieben und kehrte erst 638, als nach dem Tode des Vaters in Neustrien und Burgund Chlodwig II. (638-656) folgte, nach Austrasien zurück, starb aber schon 639. In Austrasien erlangte nun sein Sohn Grimoald das Majordomat und versuchte 656 nach dem Tod Sigiberts III. sogar das Haus der Merowinger zu stürzen und die Krone an sein eignes Geschlecht zu bringen. Dieser Versuch scheiterte jedoch an dem Widerstand des Adels; Grimoald büßte mit dem Tod, und Chlodwigs II. Sohn Chlotar III. (656-670) beherrschte nun eine Zeitlang durch seinen Majordomus Ebroin die wieder vereinigten drei Teilreiche, sah sich aber 660 genötigt, den Austrasiern in der Person seines Bruders Childerich II. (660-673) ¶