den Rücktritt notwendig machender
Zufall eintritt, so ist der volle Betrag zu zahlen. Der Reisende ist aber befugt, von dem
Vertrag zurückzutreten, wenn ein
Krieg ausbricht, infolge dessen das
Schiff
[* 2] nicht mehr als frei betrachtet werden kann. Wenn
das
Schiff während der
Reise ausgebessert werden muß, so muß der Verfrachter dem Reisenden bis zur Fortsetzung
der
FahrtWohnung und die im
Überfahrtsvertrag bedungene Beköstigung gewähren; will der Reisende aber nicht abwarten, so
hat er das volle Überfahrtsgeld zu zahlen; erbietet sich der
Schiffer, den Reisenden mit einer andern gleich guten Schiffsgelegenheit
nach dem Bestimmungshafen befördern zu lassen, und weigert sich der Reisende, dies anzunehmen, so hat
er auf Gewährung von
Wohnung und
Kost bis zur Fortsetzung der
Reise keinen Anspruch.
Für den
Transport der
Effekten, welche der Reisende nach dem
Überfahrtsvertrag mit an
Bord nehmen darf, ist keine besondere
Vergütung zu zahlen. Der Verfrachter hat wegen des Überfahrtsgeldes an den vom Reisenden an
Bord gebrachten
Sachen ein
Pfandrecht, welches jedoch nur so lange besteht, als die
Sachen zurückbehalten oder deponiert sind. Stirbt ein Schiffspassagier,
so hat der
Schiffer in Ansehung der an
Bord befindlichen
Effekten desselben das
Interesse der
Erben in geeigneter
Weise wahrzunehmen.
Für Schlichtung von Streitigkeiten, welche aus dem Frachtgeschäft entstehen, ist neuerdings in mehreren
Ländern die Errichtung von
Schiedsgerichten angebahnt und teils schon ausgeführt worden. Über Frachttarife s.
Eisenbahntarife
und
Tarife.
Vgl. außer den Handbüchern des deutschen
HandelsrechtsEger,
[* 3] Das deutsche Frachtrecht (Berl. 1879-83, 3 Bde.);
Wehrmann, Das Eisenbahnfrachtgeschäft (Stuttg. 1879).
(engl.
Frock, franz. Frac), ursprünglich ein englischer
Kittel von grobem
Tuch; dann der in der zweiten Hälfte
des 18. Jahrh. zuerst in
Frankreich inMode gekommene
Rock, dessen
Schoße vorn bald mehr, bald weniger ausgeschnitten
sind; er soll durch das damals übliche Übereinander- oder Rückwärtsschlagen der
Schöße sowohl des Soldatenrockes als
des Staatskleides, eines kurzen Überrockes, entstanden sein und bildet noch heute trotz seiner geschmacklosen Form den Galarock
der meisten zivilisierten
Nationen, jetzt, abgesehen von der
Amtstracht, fast nur von schwarzem, in der
ersten Hälfte des 19. Jahrh. auch von blauem oder braunem
Tuch. Vgl.
Frock.
Diavolo (spr. djáwolo,
»BruderTeufel«, eigentlich
Michael Pozza), ital. Abenteurer, geb. 1760 zu
Itri in der
Terra di Lavoro,
war anfangsMönch unter dem
NamenFraAngelo, entfloh zu einer Räuberbande und ward bald ihr
Hauptmann.
Zum
Tod verurteilt, aber, da er sich 1799 bei dem
Einfall der
Franzosen für den König erklärte, vom
KardinalRuffo begnadigt
und sogar zum Obersten ernannt, organisierte er seine
Bande und nahm mit ihr an der Wiedereroberung
Neapels und an den daselbst
verübten Grausamkeiten teil.
Als 1806 die
Franzosen wieder in
Neapel
[* 4] einrückten, bedrängte er dieselben vielfach von
Itri aus, zog sich dann nach
Gaeta
zurück, wurde jedoch wegen schlechter Aufführung vom
Prinzen von
Hessen-Philippsthal vertrieben und begab sich nach
Kalabrien,
das er unter Leitung des
KommodoreSidneySmith insurgierte. DurchVerrat bei
San Severino gefangen, ward
er zu
Neapel gehenkt. Seine Geschichte hat zu vielen
Sagen und Liedern und zu der bekannten Auberschen
Oper, die
aber ein reines Phantasiegemälde ist,
Anlaß gegeben.
logisch unvollständiger oder unbestimmter
Satz, der durch die Antwort vervollständigt oder näher bestimmt
werden soll. Ist die ein unvollständiger
Satz, so fehlt irgend ein Satzglied
(Subjekt, Prädikat,
Attribut,
Objekt), welches durch die Antwort hinzugefügt wird. Ist aber die ein unbestimmter
Satz, so kann die nähere Bestimmung desselben
entweder darin bestehen, daß durch die Antwort der
Inhalt der Frage bejaht (Affirmativfrage) oder verneint (Negativfrage), oder
darin, daß zwischen mehreren gegebenen oder möglichen
Fällen gewählt (Disjunktivfrage) werden muß.
Alle Fragen, die in
Verbindung mit der Antwort ein kategorisches
Urteil geben, heißen kategorische; diejenigen, welche das
Urteil von einer
Bedingung abhängig machen, hypothetische. Nach der Herbartschen
»Psychologie« geht jedem
Urteil eine Frage im
Bewußtsein voraus, was mindestens für die aus Nachdenken und Überlegen hervorgehenden
Urteile richtig sein wird. -
Der grammatischen Form nach ist die Frage entweder eine direkte, im Hauptsatz ausgedrückte (Was ist
Wahrheit?), oder eine indirekte,
abhängige, im Nebensatz stehende
(Pilatus fragt, was
Wahrheit sei).
Ausrufe in Form von Fragen heißen uneigentliche oder rhetorische Fragen (s. unten). Die eigentlichen
Fragen haben besondere Bedeutung für
Erziehung undUnterricht und zwar gleicherweise die naiven Fragen
der
Kinder, die dem
Lehrer den
Punkt zeigen, an den er bei seinem Zögling anknüpfen kann, wie die Lehrfragen des
Erziehers,
durch die er entweder den
Schüler zum Nachdenken anleitet (Entwickelungsfragen, Leitfragen), oder denselben zur Wiedergabe
des Gelernten veranlaßt (Prüfungsfragen).
Vgl. Reinstein, Die
Frage im
Unterricht (Leipz. 1874).
Als rhetorische Frage bezeichnet man eine
Redefigur, welche, ohne eine ausgesprochene Antwort zu erheischen, nur die Verwunderung
oder den Unwillen des
Redenden ausdrücken oder die entsprechenden
Bewegungen im Hörenden erregen soll. Sie dient ferner dazu,
den Gegner in Verlegenheit zu bringen und eine vorausgehende Behauptung zu begründen. Außer dem Redner bedienen sich der
Frage namentlich die Dichter, z. B.
Schiller im
»Wallenstein«: