Fra
Bartolommeo, Maler, s. Bartolommeo. ^[= (eigentlich Bartolommeo Pagholo del Fattorino, ursprünglich mit dem Beinamen Baccio della Porta, ...]
Bartolommeo, Maler, s. Bartolommeo. ^[= (eigentlich Bartolommeo Pagholo del Fattorino, ursprünglich mit dem Beinamen Baccio della Porta, ...]
Innocenzo, ital. Bildhauer, geb. 1805 zu Castel Rotto bei Verona, [* 2] studierte an den Akademien zu Venedig [* 3] und Mailand, [* 4] bildete sich dann fünf Jahre lang in Rom, [* 5] namentlich nach Thorwaldsen und Tenerani, und lebte später wieder in Mailand, bis er 1842 als Professor an die Akademie in Florenz [* 6] berufen wurde. Er starb in Mailand, wo er zuletzt seinen Wohnsitz genommen hatte. Seine hervorragendsten, in akademischem Stil gehaltenen Werke sind: der Kindermord von Bethlehem, kolossale Marmorgruppe (1847, Belvedere in Wien); [* 7]
das Denkmal Karl Emanuels II., in der königlichen Kapelle zu Turin; [* 8]
das Standbild des Grafen Verri, in der Brera zu Mailand;
Eva vor dem Sündenfall;
der verwundete Achilleus;
die kolossale Marmorbüste des Erlösers;
Kolossalbüste einer Venezia;
Kyparissos, den Tod seines Hirsches beklagend.
bedeutet einerseits die Ladung des Frachtführers, d. h. desjenigen, welcher gewerbsmäßig den Transport von Gütern zu Lande oder zu Wasser ausführt, anderseits (so der Sprachgebrauch des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches) die Provision, welche dem Frachtführer zu zahlen ist. Man unterscheidet nach Maßgabe des Gesetzes den Landtransportvertrag und den Seetransportvertrag.
I. Landtransportvertrag. Über den zwischen dem Frachtführer und dem Absender abgeschlossenen Landtransportvertrag wird in der Regel ein Frachtbrief als Beweismittel geschrieben, dessen Ausstellung der Frachtführer verlangen kann;
dieser Brief enthält nach Maßgabe des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches:
1) die Bezeichnung des Guts nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
2) den Namen und Wohnort des Frachtführers;
3) den Namen des Absenders;
4) den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll;
5) den Ort der Ablieferung;
6) die Bestimmung in Ansehung der Fracht;.
7) den Ort und Tag der Ausstellung;
8) die besondern Vereinbarungen, welche die Parteien etwa noch über andre Punkte, namentlich über die Zeit, innerhalb welcher der Transport bewirkt werden soll, und über die Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung, getroffen haben. Wenn über die Zeit des zu bewirkenden Transports nichts Besonderes bestimmt ist, so entscheiden der Ortsgebrauch und im Mangel eines solchen billiges Ermessen. Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Naturereignisse oder sonstige Hindernisse zeitweilig verhindert, so kann zwar der Absender vom Vertrag zurücktreten, muß aber den Frachtführer wegen der zufolge des Frachtvertrags bereits vorgenommenen Geschäfte entschädigen.
Der Frachtführer übernimmt die Verpflichtung, für die Erhaltung der Frachtgüter vom Augenblick ihres Empfanges an Sorge zu tragen und die deshalb nötigen Verrichtungen selbst oder durch andre vornehmen zu lassen; daher muß er für jeden Schaden einstehen, welcher durch Verlust oder Beschädigung des Frachtguts seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß der Schade durch unbesiegbare Naturereignisse oder durch die natürliche Beschaffenheit des Guts, wie innern Verderb, Schwinden etc., oder durch äußern Mangel, besonders der Verpackung, den er nicht erkennen und heben konnte, entstanden ist.
Für Kostbarkeiten, Gelder und Wertpapiere haftet der Frachtführer nur dann, wenn ihm der Wert des Guts angegeben ist. Wenn der Frachtführer für Verlust oder Beschädigung Ersatz zu leisten hat, so ist der Schadenberechnung der gemeine Handelswert zu Grunde zu legen, den das Gut am Ort und zur Zeit der Ablieferung hatte oder gehabt haben würde. Bei böslicher Handlungsweise des Frachtführers ist der volle Schadenersatz von ihm zu leisten. Der Frachtführer haftet ferner für den Schaden, welcher durch Versäumung der bedungenen oder üblichen Lieferungszeit (s. d.) entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß die Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abzuwenden war.
Derselbe haftet für seine Leute und andre Personen, deren er sich bei Ausführung des von ihm übernommenen Transports bedient, ebenso für den andern Frachtführer, dem er die gänzliche oder teilweise Ausführung des Transports übergibt. Doch tritt auch jeder folgende Frachtführer durch Annahme des Guts mit dem Frachtbrief in den Frachtvertrag ein, hat denselben weiter auszuführen und für die seinem Vorgänger aus dem Frachtkontrakt erwachsenden Verbindlichkeiten einzustehen.
Ist der Frachtführer am Bestimmungsort angelangt, so kann der im Frachtbrief bezeichnete Empfänger (Destinatär), d. h. diejenige bestimmte Person, an welche die Ablieferung des Frachtguts laut Inhalt des Frachtbriefs zu erfolgen hat, die Auslieferung des Guts und Übergabe des Frachtbriefs verlangen, auch sämtliche durch den Frachtvertrag begründete Rechte gegen Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen im eignen Namen dem Frachtführer gegenüber geltend machen.
Der Empfänger übernimmt durch Annahme des Guts und des Frachtbriefs die Verpflichtung, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten. Klagen und Einreden gegen den Frachtführer wegen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts verjähren, sofern nicht Betrug oder Veruntreuung vorliegt, in einem Jahr. Der Frachtführer hat wegen aller Ansprüche aus dem Frachtvertrag ein Pfandrecht am Frachtgut und zwar jedenfalls bis zur Ablieferung des letztern, später nur dann, wenn dasselbe binnen drei Tagen danach gerichtlich geltend gemacht wird und das Gut noch im juristischen Besitz des Empfängers ist.
Wenn das Gut durch die Hände mehrerer Frachtführer geht, so hat der letzte auch die Forderungen der vorhergehenden einzuziehen. Außer dem Frachtbrief kommt noch eine andre Urkunde im Frachtvertrag vor, der Ladeschein; dieser im Eisenbahnverkehr Deutschlands [* 10] nicht gebräuchliche, wohl aber im Stromschiffahrtsverkehr als »Stromkonnossement« vorkommende Schein entscheidet über die Rechtsverhältnisse zwischen dem Frachtführer und dem Empfänger des Guts; die nicht in denselben aufgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrags haben gegenüber dem Empfänger des Frachtguts keine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen wurde.
Alle Bestimmungen über die Frachtverdingung zu Lande gelten auch für Transporte von Gütern auf Flüssen oder Binnengewässern; sie finden ferner Anwendung auf Kaufleute, die nicht gewerbsmäßig, sondern nur in einzelnen Fällen einen Gütertransport übernehmen; endlich finden sie Anwendung auf Frachtgeschäfte von Eisenbahnen oder andern öffentlichen Transportanstalten, auf Posten aber nur, soweit nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein andres bestimmt ist. Für die Frachtgeschäfte der Eisenbahnen kommen noch einige besondere Bestimmungen zur Anwendung. Eine dem Verkehr übergebene Eisenbahn darf eine angebotene Fracht nicht zurückweisen, sofern die Güter gehörig verpackt und nach ¶
den Einrichtungen und der Benutzungsweise der Bahn zum Transport geeignet sind und die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des Transports genügen, auch der Absender sich den reglementmäßigen Transportbedingungen unterwirft. Doch braucht die Eisenbahn Güter zum Transport nicht eher anzunehmen, als bis die Beförderung derselben erfolgen kann. Hinsichtlich der Zeit der Beförderung darf kein Absender vor dem andern aus persönlichen Gründen begünstigt werden.
Diese sowie die weitern Verpflichtungen wegen des Schadenersatzes, Beweislast etc. können in der Regel nicht durch Reglement oder im voraus abgeschlossene Verträge ausgeschlossen oder beschränkt werden. Besondere Ausnahmen sind im Handelsgesetzbuch, Art. 424, 425 und 427, ausdrücklich aufgeführt. Nach den Bestimmungen im Art. 427 dürfen die Eisenbahnen in den Frachtbedingungen bestimmen, daß die event. zu leistende Entschädigung einen im voraus bestimmten Normalsatz nicht überschreiten soll, wofern nicht der Wert des Guts im Frachtbrief vom Absender deklariert ist.
Auf Grund dieser Bestimmung haben die Eisenbahnen das Maximum der Entschädigung auf 60 Mk. für den Zentner festgesetzt. Will also ein Absender sich oder den Empfänger vor Verlust schützen, so muß er den Wert des Guts im Frachtbrief angegeben. Auch das Interesse an rechtzeitiger Lieferung kann im Frachtbrief mit einer Wertsumme angegeben werden. Wenn der Transport nach dem Frachtbrief durch mehrere sich aneinander anschließende Eisenbahnen zu bewirken ist, kann bedungen werden, daß nur die erste und die letzte Eisenbahn die Haftpflicht für den ganzen Transport übernimmt, daß dagegen eine in der Mitte liegende Eisenbahn nur dann als Frachtführer in Anspruch genommen werden kann, wenn sich nachgewiesenermaßen der Schade auf ihrer Bahn ereignet hat. Liegt der Ablieferungsort nicht an der Bahn, so kann bedungen werden, daß die Haftpflicht der Eisenbahn nicht bis zum Ablieferungsort, sondern nur bis zum Orte der letzten Eisenbahnstation bestehen soll; hinsichtlich der Weiterbeförderung treten sodann die Verpflichtungen des Spediteurs ein.
II. Seetransportvertrag. Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern zur See bezieht sich entweder 1) auf das Schiff [* 12] im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffs, oder 2) auf einzelne Güter (Stückgüter). Im erstern Fall erfordert das allgemeine Seerecht einen schriftlichen Vertrag (Chartepartie). Nach dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch kann jede Partei die Errichtung dieser Urkunde verlangen, der Verfrachter hat ein seetüchtiges Schiff zu liefern und für jeden aus wahrnehmbarem mangelhaften Zustand des Schiffs entstehenden Schaden zu haften.
Der Verfrachter ist, außer dem Fall der Not, nicht befugt, ohne Erlaubnis des Befrachters die Güter in ein andres Schiff zu verladen. Bei der Verfrachtung des Schiffs im ganzen hat der Schiffer, sobald er zur Einnahme der Ladung fertig und bereit ist, dies dem Befrachter anzuzeigen; mit dem auf die Anzeige folgenden Tag beginnt die Ladezeit, für welche keine besondere Vergütung zu leisten ist. Für die Überliegezeit aber, d. h. die über die Ladezeit hinaus vertragsmäßig zu wartende Zeit, muß eine Vergütung (Liegegeld) gewährt werden.
Die Ladezeit ist entweder durch den Vertrag oder Ortsgebrauch bestimmt, oder nach den Umständen des Falles billig zu bemessen. Die Zeit, während welcher der Verfrachter auf die Abladung zu warten verpflichtet ist, heißt Wartezeit. Wird nach Ablauf [* 13] derselben die Fracht nicht oder nicht vollständig geliefert, so treten die Regeln von der Fautfracht (s. d.) ein. Für Kostbarkeiten, Gelder und Wertpapiere haftet der Verfrachter nur in dem Fall, wenn diese Beschaffenheit oder der Wert der Güter bei der Abladung dem Schiffer angegeben ist.
Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher auszuliefern, als bis die darauf haftenden Beiträge zur großen Havarie, Bergungs- und Hilfskosten und Bodmereigelder bezahlt oder sichergestellt sind, sowie auch nicht verpflichtet, die Güter, sie mögen verdorben oder beschädigt sein oder nicht, für die an Zahlungs Statt anzunehmen, außer wenn Behältnisse, welche mit flüssigen Waren angefüllt waren, ganz oder zum größern Teil ausgelaufen sind; die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für Leckage hafte, oder die Klausel »frei von Leckage« schließt diese Verpflichtung nicht aus.
Dieselbe erlischt erst dann, wenn die Behältnisse in den Gewahrsam des Abnehmers gelangt sind. Für Güter, welche durch irgend einen Unfall verloren gegangen sind, ist keine Fracht zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte zurückzuerstatten; nur für Güter, deren Verlust vermöge ihrer natürlichen Beschaffenheit eingetreten ist, sowie für Tiere, welche unterwegs gestorben sind, ist ungeachtet der Nichtablieferung die Fracht zu zahlen. Für Güter, welche ohne Verabredung über den Betrag der Fracht zur Beförderung übernommen sind, ist die am Abladungsort zur Abladungszeit übliche Fracht zu zahlen.
Der Verfrachter hat wegen seiner Fracht mit Nebengebühren, Liegegeld, ausgelegter Zölle und sonstiger Auslagen ein Pfandrecht an den Gütern. Gehen Güter durch einen Zufall verloren, so endet der Frachtvertrag, ohne daß ein Teil zur Entschädigung des andern verpflichtet ist. Nach Beendigung jeder einzelnen Abladung hat der Schiffer dem Ablader gegen Rückgabe des etwa bei der Annahme der Güter erteilten vorläufigen Empfangscheins ein Konnossement auszustellen;
dasselbe enthält: den Namen des Schiffers;
den Namen und die Nationalität des Schiffs;
den Namen des Abladers sowie des Empfängers;
den Abladungshafen;
den Löschungshafen oder den Ort, an welchem Order über denselben einzuholen ist;
die Bezeichnung der abgeladenen Güter;
deren Menge und Merkzeichen;
die Bestimmung in Ansehung der Fracht;
den Ort und Tag der Ausstellung;
die Zahl der ausgestellten Konnossementsexemplare.
Der Schiffer ist verpflichtet, im Löschungshafen dem legitimierten Inhaber eines Konnossements die Güter auszuliefern und zwar gegen Rückgabe dieser Urkunde, auf welcher die Ablieferung zu bescheinigen ist. Das Konnossement ist entscheidend für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter; insbesondere muß die Ablieferung der Güter an den Empfänger nach Inhalt des Konnossements erfolgen.
Über das Frachtgeschäft der Beförderung von Reisenden zur See ist noch zu bemerken: Ist der Reisende in dem Überfahrtsvertrag genannt, so ist derselbe nicht befugt, das Recht auf die Überfahrt an einen andern abzutreten. Auf der Reise hat der Passagier alle auf die Schiffsordnung bezüglichen Anweisungen des Schiffers zu befolgen. Begibt sich der Reisende nicht rechtzeitig zum Antritt der Reise oder zur Weiterfahrt an Bord des Schiffs, so muß er doch, auch wenn nicht auf ihn gewartet wird, das volle Überfahrtsgeld bezahlen. Erklärt er vor dem Antritt der Reise den Rücktritt, oder wird er durch einen Zufall genötigt, zurückzubleiben, so ist nur die Hälfte des Überfahrtsgeldes zu zahlen. Wenn nach Antritt der Reise der Rücktritt erklärt wird oder ein ¶