deFrance (spr. fōr d'frāngs, früher
Fort Royal,
Fort Libre und
FortNational genannt), Hauptstadt der franz.
InselMartinique, an einem trefflichen
Hafen (le Carenage), welcher nach ausgedehnten Hafenbauten
Schiffe
[* 12] von 8,5 m Tiefgang zuläßt
und von mehreren
Forts verteidigt wird.
Sein berühmtestes Gedicht ist das satirische
Epos »Ricciardetto«, welches er unter dem angenommenen
NamenNiccolò Carteromaco
schrieb. Dasselbe ist zwar im hohen
Grad abenteuerlich in der
Erfindung, wird aber wegen seines natürlichen
Humors, seines
schönen
Stils und seines fließenden Versbaues von den Italienern sehr geschätzt. Wegen seiner satirischen
Ausfälle besonders gegen die
Geistlichkeit erschien es erst nach des Verfassers
Tod in
Venedig
[* 18] (unter dem Druckort
Paris,
[* 19] 1738, 2 Bde.,
u. öfter; beste Ausg.,
Mail. 1813, 3 Bde.; deutsch am besten von
Gries, Stuttg. 1831-33, 3 Bde.).
Seine lyrischen
Poesien sowie seine »Rime piacevoli«
(Pisa 1780) sind jetzt vergessen. Auch hat man von
ihm eine Übersetzung des Terenz
(Urbino 1736).
Vgl. G. Procacci, N. e la satira toscana dei suoi tempi
(Pistoja 1877).
(spr. fórtiskju), großerFluß an der Nordwestküste von
Westaustralien, welcher südlich
von
MountBruce auf dem großen
Plateau im Innern entspringt, das
Meer aber in einem niedrigen und sumpfigen Mündungsgebiet
nur
periodisch erreicht.
In der trocknen Zeit enthält das im Unterlauf bis 30 m breite, mit
Bäumen bestandene Flußbett
nur einzelne Wasserlöcher.
(spr. fórtiskju),Name einer alten engl.
Familie, deren Ahnherr
Richard le
FortWilhelm dem Eroberer in der
Schlacht von
Hastings 1066 das
Leben gerettet haben soll. Einer seiner Nachkommen,
SirJohn Fortescue, verfaßte unter
Heinrich VI. das
berühmte Werk
»De laudibus legum
Angliae«. Von ihm stammt
Hugh,
Baron von Fortescue, der 1789 zum
Grafen ernannt
wurde und 1841 starb. -
Sein Sohn
Hugh, zweiter
Graf Fortescue, geb. studierte in
Oxford,
[* 20] wurde 1804 als
Viscount Ebrington
in das
Parlament gewählt, schloß sich den
Whigs an und nahm seit 1831 an den
Verhandlungen über die
Reformbill
den lebhaftesten
Anteil. Er war 1839-41
Lord-Lieutenant von
Irland, 1846-50
Lord-Steward des königlichen
Hofs und starb in
Exeter.
LordKing nahestehend, gab er »Selections from the speeches and writings of
LordKing« (Lond. 1842) nebst dessen Lebensskizze
heraus. -
Sein Sohn
Hugh, dritter
Graf Fortescue, geb. wurde 1841 in
Plymouth
[* 21] für das
Unterhaus gewählt,
wo er zur liberalen
Partei gehörte. 1846-1847 war er jüngerer
Lord des
Schatzes, 1847-51
Sekretär
[* 22] im Armenamt, wurde aber 1852 nicht
wieder gewählt und trat erst 1854 für
Marylebone wieder ins
Unterhaus. 1856 zog er sich bei einem Besuch
eines Militärspitals eine
Augenkrankheit zu, die ihn nötigte, sich aus dem
Unterhaus zurückzuziehen und seinem gemeinnützigen,
namentlich das
Wohl der
Armen fordernden Wirken zu entsagen.
Noch zu Lebzeiten seines
Vaters zum
Peer erhoben, erbte er nach dessen
Tod 1861 dessen
Güter und
Titel. Er hat eine
Reihe vonFlugschriften, unter anderm über Parlamentsreform
und Staatsschulen für die Mittelklassen, veröffentlicht. - Einem Seitenzweig des
Hauses Fortescue gehört
Chichester Fortescue,
LordCarlingford
(s. d.), an.
Verbrechen
(Delictum continuatum), Bezeichnung für eine Mehrheit verbrecherischer
Handlungen, welche strafrechtlich
als ein einziges
Verbrechen beurteilt werden sollen. Es haben sich jedoch die
Lehrer des
Strafrechts bis jetzt vergebens bemüht,
genauer das Merkmal zu bestimmen, wann ein fortgesetztes Verbrechen angenommen werden soll.
Es kommt nämlich darauf an, das fortgesetzte Verbrechen zu unterscheiden von 1) dem fortdauernden
Verbrechen, d. h. dem
Fall,
wenn der durch die Vollendung des
Verbrechens geschaffene rechtswidrige Zustand (z. B.
Doppelehe) nicht aufgegeben wurde;
3) der idealen
Konkurrenz, wenn durch eine und dieselbe
Handlung mehrere Strafgesetze verletzt werden, z. B.
Körperverletzung,
um ein
Weib widerstandslos zu machen und nachher zu notzüchtigen, in welchem
Fall dasjenige
Gesetz zur
Anwendung kommt, welches die schwerste
Strafe androht. Da
im Fall 1 die den
Thatbestand vollendende
Handlung nur einmal vorgenommen
ist und durch
¶
mehr
diese der Zustand geschaffen und im Fall 3 auch nur eine Handlung begangen worden ist, so liegt die Schwierigkeit hauptsächlich
in der Unterscheidung zwischen realer Konkurrenz (Fall 2) und dem fortgesetzten Verbrechen, und es handelt sich also darum,
zu bestimmen, wann z. B. mehrere Diebstähle so zu bestrafen seien, als ob nur ein einziger begangen wäre,
oder so, daß die verwirkte schwerste Strafe erhöht würde. Als Merkmal für das erstere, d. h. also für das fortgesetzte Verbrechen,
bezeichnen einige die Einheit des verbrecherischen Entschlusses, andre die Einheit des Entschlusses und des Objekts, auf welches
derselbe gerichtet ist; nach der erstern Anschauung wären ehebrecherische Handlungen, mit Frau A. und B.
verübt, fortgesetzte Verbrechen, wenn dieselben aus Einem Entschluß hervorgehen, nach der andern nur die bei Frau A. erfolgten
Wiederholungen.
Andre sagen: das Bewußtsein des Kausalzusammenhanges der einzelnen Handlungen müsse vom ersten bis zum letzten Akt fortdauern
und außer der Gleichzeitigkeit des Entschlusses noch eine gewisse Kontinuität der Handlungen vorhanden
sein. Danach würden als fortgesetzte Verbrechen gelten: mehrere nacheinander verübte Diebstähle, um die Mittel zu einer
Reise zu erlangen;
eine Reihe hintereinander gegen dieselbe Person ausgestoßener Schimpfworte;
wiederholte Eingriffe in die
Kasse durch denselben Einnehmer.