letztern jährlich wechselnde Teilnehmer haben. Sie sind teils reine Forstvereine, teils
forst- undlandwirtschaftliche Vereine, bald
an politische Gebiete, bald an Waldgebiete angelehnt, bald Reichsvereine, bez.
Versammlungen, bald nach
Ländern,
Provinzen und
Bezirken gegliederte Territorialvereine. Die hauptsächlichsten zur Zeit in
Deutschland
[* 2] und in dessen Nachbarländern bestehenden, allgemeinen
Zwecken dienenden Forstvereine sind folgende (diejenigen
Vereine, welche ihre
Verhandlungen selbstständig im
Druck herausgegeben, sind mit einem * versehen):
1) ImDeutschenReich: *Reichsverein: Versammlung deutscher Forstmänner, 1872 zum erstenmal in
Braunschweig
[* 3] zusammengetreten.
Territorialvereine:
*Badischer Forstverein, seit 1839 für das badische Oberland, seit 1861 für das
Großherzogtum
Baden;
[* 11]
*Forstverein für das Großherzogtum
Hessen,
[* 12] seit 1875;
Württembergischer Forstverein, seit 1876;
*Elsaß-Lothringischer
Forstverein, seit 1874;
Pfälzischer Forstverein für die bayrische
Rheinpfalz, seit 1854. In neuerer
Zeit sind auch für die übrigen bayrischen
Kreise
[* 13]
Vereine gebildet worden.
Das forstliche
Vereinswesen kann auf die
Entwickelung des Forstwesens in
Wirtschaft und
Wissenschaft,
Verwaltung und
Gesetzgebung
eine sehr nützliche Einwirkung ausüben. Dazu ist erforderlich, daß die
Vereine eine geeignete
Organisation und mittels derselben
eine Vertretung in dem staatlichen Verwaltungsorganismus besitzen. In
Österreich
[* 17] ist diesem Erfordernis
durch die Begründung des österreichischen Forstkongresses, einer Delegiertenversammlung der Territorialforstvereine, entsprochen;
für die deutschen Forstvereine dagegen fehlt eine derartige amtliche
Interessenvertretung gänzlich. In der Herstellung einer solchen
dürfte die Fortbildung des forstlichen
Vereinswesens liegen.
Dem
BeispielDeutschlands
[* 27] ist
Österreich gefolgt, in welchem 1873-75 für das forstliche Versuchswesen eine dem Ackerbauministerium
untergeordnete Behörde geschaffen wurde. AuchBern
[* 28] hat sich seit 1869, ferner
Schweden
[* 29] seit 1877 durch Errichtung
von forstlich-meteorologischen
Stationen den
Arbeiten des forstlichen Versuchswesens angeschlossen. Ebenso sind in
Frankreich,
hauptsächlich bei der
Forstakademie zu
Nancy,
[* 30]
Arbeiten auf dem Gebiet des forstlichen Versuchswesens in größerm
Umfang angestellt
worden.
Die Verwaltungsaufgabe des
Staats hinsichtlich der Waldungen erstreckt sich sachlich
auf die Gebiete des
Rechts, der
Bildung und der
Wirtschaft, in betreff des Waldbesitzstandes auf
Staats-,
Körperschafts- und
Privatwaldungen. Soweit diese Verwaltungsthätigkeit den Forstbehörden des
Staatsübertragen ist, bildet
sie den Geschäftskreis
der Forstverwaltung. Bei der Rechtsverwaltung ist dies nur ausnahmsweise der
Fall, indem mitunter den verwaltenden Forstbeamten
Funktionen der Staatsanwaltschaft
übertragen sind, während früher die Rechtsprechung in Forststrafsachen zum Teil den Forstbehörden
oblag.
Die
Verwaltung des forstlichen Bildungswesens erstreckt sich auf
Unterricht und
Wissenschaft, einschließlich der
Pflege des
forstlichen
Vereinswesens, des forstlichen Versuchswesens und der forstlichen
Statistik. Sie ist bald der Forstverwaltung, bald der Unterrichtsverwaltung
unterstellt. Den Hauptgegenstand der forstlichen Verwaltungsthätigkeit des
Staats bildet das forstwirtschaftliche
Gebiet. Sie umfaßt die
Forstpolizei zur Abwendung der dem
Walde drohenden
Gefahren, z. B. bei den
Schutzwaldungen (s. d.), die
Wirtschaftspflege zur Beseitigung der Hindernisse der Waldwirtschaft und zur Unterstützung und
Förderung derselben
(Befreiung
von
Waldservituten,
Bildung von
Waldgenossenschaften, Unterstützung der Waldkultur), endlich die Einwirkung
auf den Wirtschaftsbetrieb durch Leitung oder Beaufsichtigung desselben.
Forstpolizei und
Forstwirtschaftspflege sind teils den Forstbehörden, teils den Behörden der innern
Verwaltungübertragen.
Dasselbe gilt hinsichtlich der staatlichen Wirtschaftsleitung und
Aufsicht bei Körperschaftswaldungen (Waldungen der
Gemeinden,
öffentlichen Anstalten,
Stiftungen) und Privatwaldungen (Einzelprivatwaldungen, Genossenschaftswaldungen), während die Bewirtschaftung
der Staatswaldungen überall den Staatsforstbehörden obliegt.
Die
Organe der Forstverwaltung gliedern sich nach der Verschiedenheit der forstamtlichen Verrichtungen. Dieselben
lassen sich in vier
Gruppen sondern, nämlich in die schützende, die verwaltende, die kontrollierende und die dirigierende
Funktion. Erstere hat
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mehr
die Aufgabe, die Substanz der Waldungen gegen Beschädigungen und Verringerungen zu schützen, die polizeiliche Ordnung in den
Forsten aufrecht zu erhalten und gegen Zuwiderhandlungen aller Art einzuschreiten. Die mit dieser Funktion betrauten Beamten
heißen Waldschützen, Waldaufseher, Forstschützen, Forstaufseher, Forstwärter etc. Sie bedürfen einer praktisch-technischen
Vorbildung nur dann, wenn sie, wie dies in den meisten deutschen Staaten der Fall ist, zugleich Betriebsaufsichtsbeamte,
d. h. mit der Aufsicht aber die Arbeiten bei den Hauungen, Kulturen, Holztransport, Waldwegebau etc. betraut, sind, in welchem
Fall sie gewöhnlich die Amtsbenennung Förster oder Unterförster erhalten.
Die verwaltenden oder betriebsführenden Organe der Forstverwaltungen sind in genau abgegrenzten Bezirken
(Oberförstereien, Revieren) mit der Führung der Wirtschaft nach Maßgabe der von der nächsthöhern Instanz zu genehmigenden
Jahreswirtschaftspläne (Hauungsplan, Kultur- oder Forstverbesserungsplan, Wegebauplan etc.), mit dem Verkauf der Waldprodukte,
der Anweisung zur Vereinnahmung und Verausgabung des Geldes sowie mit der Verrechnung der Materialerträge und der Betriebsausgaben
betraut, kontrollieren die Beamten des Forstschutzes und erteilen ihnen alle dienstlichen Befehle.
Sie führen den Amtstitel Oberförster, Revierförster, Forstverwalter. Zwei bestimmt abgrenzbare Systeme lassen sich innerhalb
dieses Kreises forstbeamtlicher Thätigkeit unterscheiden: das System der selbständigen, mit der Betriebsführung, Verwertung,
Buchführung und Rechnungslegung in größern Revieren betrauten Revierverwalter (Oberförstersystem), welches in Preußen,
Bayern, Baden, Hessen und andern Staaten besteht, und das System der hauptsächlich mit dem Wirtschaftsvollzug
in kleinen Revieren betrauten Verwalter, denen nur ein Teil der Produktenverwertung und Buchführung zufällt, während die
Verwertung des Hauptprodukts (Holz)
[* 32] und die Buchführung und Rechnungslegung Sache einer höhern Instanz, des Wirtschaftsforstmeisters
oder Forstamtes, sind (Revierförstersystem oder Forstmeistersystem).
Das Oberförstersystem bedarf praktisch-technisch gebildeter Forstschutzbeamten, das Revierförstersystem
nicht. Letzteres ist in Deutschland zur Zeit noch in Württemberg (modifiziertes Revierförstersystem mit erweiterter Kompetenz
der Revierförster), Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg, bei den Schwarzburg,
[* 33] beiden Reuß
[* 34] eingeführt. Die
höhern Instanzen der Forstverwaltung haben im allgemeinen die Aufgabe, den örtlichen Betrieb zu kontrollieren und innerhalb
der generellen Grundlinien, welche durch die Forsteinrichtungswerke gegeben sind, zu leiten, den Vollzug
der Instruktionen und reglementären Bestimmungen zu überwachen, die rechnungsmäßige Darstellung der Betriebsergebnisse
einer vorläufigen Revision zu unterwerfen (die definitive Rechnungsrevision erfolgt durch besondere Staatsrechnungshöfe),
die Personalverhältnisse zu regeln, die Interessen des Staats als Waldbesitzers in allen Rechtsfragen wahrzunehmen,
die Forsteinrichtungswerke herzustellen und zu erhalten, die Material- und Geldetats aufzustellen und ihre Erfüllung zu überwachen.
Alle diese einzelnen Thätigkeiten fallen in kleinern Staaten der Zentralforstbehörde des Landes zu; in größern Staaten bestehen
Mittel- (Provinzial- od. Bezirks-) Behörden, Forstdirektionen (in Preußen die Bezirksregierungen, Abteilungen für direkte
Steuern, Domänen und Forsten; in Bayern die Bezirksregierungen, Abteilungen für Forsten; in Elsaß-Lothringen
die Forstabteilungen der
Bezirksregierungen), für die Kontrolle und Wirtschaftsleitung, die Personalsachen der untern Beamtengrade,
die Vorrevision der Rechnungen etc., während die generelle Betriebsleitung, die Revision der Forsteinrichtungswerke, die
Feststellung der Etats, die Personalangelegenheiten der höhern Beamten u. a. den Zentralforstbehörden
obliegen.
Zwischen diesen Forstdirektionsbehörden und den Revierverwaltungen stehen in manchen Staaten noch inspizierende
Stellen (Forstämter, Forstinspektionen, in Sachsen Oberforstmeistereien oder Forstbezirke), deren Chefs Forstmeister (in Sachsen
Oberforstmeister), Forstinspektoren, in einigen Staaten mit dem Revierförstersystem auch Oberförster heißen. Die Verbindung
der Forstdirektionsbehörden mit den allgemeinen Regiminalbehörden (Provinzial- oder Bezirksregierungen) ist in neuerer Zeit
von manchen Seiten für unzutreffend erklärt worden, weil der Geschäftsgang erschwert und verlangsamt werde.
Bei neuern Organisationen (z. B. bei der in Elsaß-Lothringen) hat man daher rein technische, in neuerer Zeit wieder beseitigte
Direktionsbehörden eingerichtet (drei Forstdirektionen zu Straßburg,
[* 35] Metz,
[* 36] Kolmar).
[* 37] Anderseits kommt in Betracht, daß die
Verbindung der Forstverwaltung mit den Regiminalbehörden die staatliche Einwirkung auf die
Forstverwaltung der Gemeinden und Privaten erleichtert. Die Organisation der Forstdirektionsbehörden ist meist eine kollegialische (in Frankreich
büreaukratisch, die Conservateurs des forêts).
Die Frage, welchem Ministerium die Staatsforstverwaltung zu unterstellen sei, ist in neuester Zeit vielfach
erörtert worden. Gegen das Finanzministerium als Forstzentralstelle sprechen gewichtige Bedenken. Jeder Finanzminister wird
in Zeiten der Geldnot in seinem eignen Ressort zuerst alle Hilfsmittel zu erschließen suchen und in dem bedeutenden Kapitalstock,
welcher durch die haubaren Holzbestände in den Forsten gebildet wird, eine stets bereite Sparkasse finden,
in welche er ohne großes Aufsehen hineingreifen kann, um die Staatskassen vorübergehend zu füllen. Auch werden, wenn der
Finanzminister erster Chef der Staatsforstverwaltung ist, die finanziellen Gesichtspunkte immer in erster Linie Berücksichtigung
finden, während die Rücksicht auf die Landeskultur im ganzen weit weniger zur Geltung kommen wird.
Man hat deshalb vorgeschlagen, das Forstwesen dem mit der Landeskulturpflege betrauten Ministerium für die landwirtschaftlichen
Angelegenheiten
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