Bemerkenswerte forststatistische
Werke für außerdeutsche
Länder sind: für
Österreich:
[* 18]
»Statistisches Jahrbuch des k. k. Ackerbauministeriums«
(Wien
[* 19] seit
1875);
die Gesamtheit der Rechtsgrundsätze oder der gesetzlichen Vorschriften über die Bestrafung von
strafbaren
Handlungen und Unterlassungen in Waldungen. Das Forststrafrecht behandelt die Strafbestimmungen und das
Strafverfahren. Die Strafbestimmungen
erstrecken sich a) auf rechtswidrige, dem
Kriminalrecht unterliegende
Handlungen; dahin gehören Forstentwendungen und Forstbeschädigungen;
b) auf polizeiwidrige
(an sich erlaubte, aber wegen ihrer Gefährlichkeit mit
Strafe bedrohte)
Handlungen
und Unterlassungen
(Kontraventionen).
Hinsichtlich der Forstentwendungen sind gemeine
Diebstähle und der sogen.
Forstdiebstahl zu unterscheiden. Der letztere bezieht
sich im wesentlichen auf einen
in Waldungen begangenen
Diebstahl an
Holz,
[* 23] welches noch nicht vom
Stamm oder
Boden getrennt, oder
zufällig abgebrochen, aber noch nicht zugerichtet ist, an noch nicht gewonnenen oder gesammelten Spänen,
Rinden,
Abraum, Forstnebenerzeugnissen. Der
Forstdiebstahl wird nach den bestehenden Strafgesetzen milder bestraft als der gemeine
Diebstahl, mit Rücksicht darauf, daß nach der auf der geschichtlichen
Entwickelung des Waldeigentums beruhenden Volksanschauung
die Strafwürdigkeit des
Forstdiebstahls eine geringere ist.
Lehre
[* 25] von der Verarbeitung der forstlichen Rohprodukte, zerfällt, je nachdem die Verarbeitung auf
mechanischem oder chemischem Weg vor sich geht, in die mechanische und chemische Forsttechnologie. Zum Teil wird die
Verarbeitung der Forstproduktefür Rechnung der Waldeigentümer vorgenommen, in ausgedehntermMaß bei
extensiver, in geringerm
Maß bei intensiver
Forstwirtschaft. In neuerer Zeit findet die
Verbindung der forstlichen Rohproduktion
mit der Verarbeitung der Forstprodukte in derselben
Wirtschaft nur noch ausnahmsweise statt.
Die dahin gehörigen forsttechnologischen Gewerbszweige werden gewöhnlich in den Lehrbüchern der
Forstbenutzung (s. d.)
behandelt. Es gehören dahin: Holzimprägnierung, Holzsägewerke, Holzverkohlung, Samendarranstalten,
Holzpapierfabrikation, Maschinentorffabrikation etc.
freie Privatverbände zu forstlichen
Zwecken. Das forstliche
Vereinswesen hat sich erst seit etwa 40
Jahren
entwickelt. Die Forstvereine dienen teils speziellen, teils mehr allgemeinen
Zwecken. Zu den erstern gehört der
Verein deutscher forstlicher
Versuchsanstalten, begründet 1872 zu
Braunschweig, mit amtlichem
Charakter (s.
Forstversuchswesen), Forstschulvereine,
z. B. der Niederösterreichische Forstschulverein, forstliche Lesevereine,
Vereine zur Unterstützung von Waldarbeiten etc.
Zu den allgemeine forstliche
Zwecke verfolgenden
Vereinen gehören die forstlichen Wandervereine und Wanderversammlungen. Die
beiden letztern unterscheiden sich hauptsächlich dadurch, daß die erstern ständige Mitglieder, die
¶
mehr
letztern jährlich wechselnde Teilnehmer haben. Sie sind teils reine Forstvereine, teils forst- undlandwirtschaftliche Vereine, bald
an politische Gebiete, bald an Waldgebiete angelehnt, bald Reichsvereine, bez.
Versammlungen, bald nach Ländern, Provinzen und Bezirken gegliederte Territorialvereine. Die hauptsächlichsten zur Zeit in
Deutschland und in dessen Nachbarländern bestehenden, allgemeinen Zwecken dienenden Forstvereine sind folgende (diejenigen
Vereine, welche ihre Verhandlungen selbstständig im Druck herausgegeben, sind mit einem * versehen):
1) Im DeutschenReich: *Reichsverein: Versammlung deutscher Forstmänner, 1872 zum erstenmal in Braunschweig zusammengetreten.
Territorialvereine:
*Badischer Forstverein, seit 1839 für das badische Oberland, seit 1861 für das
Großherzogtum Baden;
*Forstverein für das Großherzogtum Hessen, seit 1875;
Württembergischer Forstverein, seit 1876;
*Elsaß-Lothringischer
Forstverein, seit 1874;
Pfälzischer Forstverein für die bayrische Rheinpfalz, seit 1854. In neuerer
Zeit sind auch für die übrigen bayrischen Kreise
[* 36] Vereine gebildet worden.
Das forstliche Vereinswesen kann auf die Entwickelung des Forstwesens in Wirtschaft und Wissenschaft, Verwaltung und Gesetzgebung
eine sehr nützliche Einwirkung ausüben. Dazu ist erforderlich, daß die Vereine eine geeignete Organisation und mittels derselben
eine Vertretung in dem staatlichen Verwaltungsorganismus besitzen. In Österreich ist diesem Erfordernis
durch die Begründung des österreichischen Forstkongresses, einer Delegiertenversammlung der Territorialforstvereine, entsprochen;
für die deutschen Forstvereine dagegen fehlt eine derartige amtliche Interessenvertretung gänzlich. In der Herstellung einer solchen
dürfte die Fortbildung des forstlichen Vereinswesens liegen.