der Inbegriff der Hoheitsrechte des Staats, also der gesetzgebenden, richterlichen und
vollziehenden Gewalt in Bezug auf das gesamte im Staatsgebiet belegene Waldeigentum. Einen wesentlichen Teil der Forsthoheit bildet
das Recht des Staats, die Erhaltung und zweckentsprechende Bewirtschaftung derjenigen Waldungen ohne Unterschied des Besitzers
zu gebieten und nötigenfalls zu erzwingen, welche für die Landeskultur und das Gemeinwohl von besonderer Bedeutung sind,
der sogen. Schutzwaldungen.
Als solche sind Waldungen zu betrachten, deren Erhaltung zum Schutz der Quellen, Flußufer und Kanäle, zur Deckung hoher Gebirgskuppen
und Gebirgsrücken, zum Schutz steiler Gehänge gegen Abrutschungen, Wasserrisse und Abschwemmungen, zur Bindung von Flugsand,
zum Schutz der Meeresufer und Stranddünen, zum Schutz der Kulturländereien, namentlich in den seenahen
Flachländern, gegen die schädliche Wirkung heftiger, aushagernder Luftströmungen, aus Rücksichten der Gesundheitspflege
namentlich in der Nähe großer Städte und in exponierten Gebirgslagen im Interesse des Gemeinwohls gefordert werden muß.
In Bezug auf die Waldungen der Gemeinden und Stiftungen (Kirchen, Schulen, Hospitäler etc.) stehen dem Staat nach neuerer Auffassung
besondere Rechte der Oberaufsicht und Wirtschaftsleitung zu, welche sich auch die rechtliche Natur des
Gemeinde- und Stiftungseigentums gründen.
Nicht die heutige Generation von Nutznießern (zum Fruchtgenuß Berechtigten) ist Eigentümerin, sondern eine ewige (juristische)
Person, die Gemeinde, die Stiftung. Der Staat hat das Recht und die Pflicht, darüber zu wachen, daß nicht der
Eigentümer durch den Nutznießer geschädigt werde. Die Forsthoheit hat ihre schärfste Ausprägung im Polizeistaat des 18. Jahrh.
gefunden. Der Forst- und Wildbann war urspünglich ^[richtig: ursprünglich] ein Ausfluß der Grundherrlichkeit, des echten
Eigentums am Grund und Boden.
Zwar führte schon zur Zeit der autonomen Markgenossenschaften das Recht der Territorialherren, Forsten
und Jagden in Bann zu legen, zu inforestieren, zu zahlreichen Eingriffen in die Substanz der Markwaldungen; aber auf die im Gesamteigentum
verbleibenden Waldungen übten sie keinerlei polizeiliche Einwirkung aus. Allmählich aber nahmen sie das Bannrecht überall
als einen Ausfluß ihres Hoheitsrechts in Anspruch, auch da, wo sie niemals Grundherren gewesen waren.
Sie beanspruchten dann auch ein Obereigentum an allen Waldungen und leiteten aus der Gerichtsherrlichkeit und dem Vogteirecht
die Befugnis ab, alle Waldungen zu beaufsichtigen und die Wirtschaftsleitung durch ihre Beamten vollziehen zu lassen. Schon
im 15., noch mehr im 16. und 17. Jahrh. waren fast alle Markwaldungen grundherrliche geworden,
und die Gerichtsherrlichkeit ging an die erblichen Obermärker, d. h. zumeist die Landesherren, über. Letztere erließen nun
Forstpolizeiordnungen auch für die
Markwaldungen, anfangs noch unter Zuziehung der angesehensten Märker, später, als der
genossenschaftliche Geist zu erlöschen begann, ohne ihr Zuthun.
Die Promulgation der auf die Märkerforsten bezüglichen Forstordnungen erfolgte unter Bezugnahme auf
die obrigkeitliche Gewalt (württembergische Forstordnung von 1551 u. v. a.). Vollkommen entsprechend der allgemeinen politischen
Richtung des 17. und 18. Jahrh., der polizeilichen Omnipotenz der Regierungen, entwickelte sich die Forsthoheit rasch zu einem System
der absoluten Bevormundung, welches der freien wirtschaftlichen Thätigkeit der Waldbesitzer fast nichts mehr zu thun
übrigließ; der schlechte Zustand vieler Waldungen, die allgemein verbreitete und bei gering entwickelten Kommunikationen
nicht unbegründete Furcht vor Holzmangel schienen dies System nur zu sehr zu empfehlen; die Waldbesitzer sahen in scharfen
polizeilichen Verordnungen gegen die zu Servitutberechtigten herabgedrückten ehemaligen Miteigentümer bäuerlichen Standes
oft das einzige Mittel, ihren Wald vor gänzlicher Zerstörung zu schützen.
Zahllose Forstordnungen ergingen im 16., 17. und 18. Jahrh. Sie umfassen bis 1700 das gesamte forstliche
Wissen der Zeit und zugleich alles das, was gesetzlich in Bezug auf das Forst- und Jagdwesen zu regeln war. Sie gehören zu
den wichtigsten Quellen der Geschichte der Forstwirtschaft. Die gewaltigen politischen, sozialen und wirtschaftlichen
Umwälzungen, welche sich am Schluß des 18. und bei Beginn dieses Jahrhunderts vollzogen, stürzten mit dem Polizeistaat auch
die Forsthoheit älterer Auffassung.
Die Lehre von der Freiheit des Eigentums, zur Devise einer hereinbrechenden neuen Zeit geworden, war unverträglich mit den Traditionen
des absoluten Staats auf dem wirtschaftspolitischen Gebiet. Ja über das Ziel hinüberschießend, vergaßen
es viele, daß die Bewaldung eines Landes von hoher Bedeutung für das allgemeine Wohl ist, und daß man nicht gut thue, sie der
Privatspekulation schrankenlos zu überliefern. Langsam hat sich auch hier eine maßvollere Anschauung Bahn gebrochen, und
in neuester Zeit hat es die Wissenschaft unternommen, die klimatische, hygieinische und allgemeine Kulturbedeutung
des Waldes durch exakte Untersuchungen festzustellen, um der Gesetzgebung in Bezug auf das Oberaufsichtsrecht des Staats über
den Privatwald eine feste Grundlage zu geben.
Vgl. Grebe, Die Beaufsichtigung der Privatwaldungen von seiten des Staats (Eisen.
1845);
Rentzsch, Der Wald im Haushalt der Natur und der Volkswirtschaft (2. Aufl., Leipz. 1862);
Bernhardt,
Die Waldwirtschaft und der Waldschutz (Berl. 1869);
Derselbe, Geschichte des Waldeigentums etc. (das. 1872-75, 3 Bde.),
in letzterm Werk eine ausführliche Geschichte der Forsthoheit.
Insekten, welche sich in Wäldern aufhalten und darin, namentlich in Nadelwäldern, oft beträchtlichen
Schaden anrichten, daher sie der Forstmann genau kennen und, soweit dies möglich, unschädlich zu machen suchen muß.
In diesem Bestreben wird derselbe unterstützt durch die Thätigkeit einer Reihe andrer Insekten, welche jenen nachstellen
und sie in verschiedener Weise vernichten.
Die schädlichen Forstinsekten gehören hauptsächlich den Ordnungen der Schmetterlinge, Käfer
und Aderflügler an,
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während die nützlichen meist Raubkäfer, Raupenfliegen und Schlupfwespen sind;
s. Waldverderber.