(UnioPhil.), Molluskengattung aus der
Ordnung derBlattkiemer und der
Familie der Flußmuscheln
(Najades), Süßwassermuscheln, deren
Schloß in jeder
Schale vorn einen einfachen oder doppelten, gestreiften oder gekerbten
Zahn und hinten unter dem Ligament in der einen
Schale einen, in der andern zwei lamellenartige, dem
Rand parallele
Zähne
[* 2] besitzt.
Die
Schale ist dickwandig, der Vorderteil verkürzt, der Hinterteil stark verlängert, der
Wirbel meist
angefressen, die
Oberhaut olivenfarbig.
(HippopotamusL.), Säugetiergattung aus der
Ordnung der
Huftiere, der Unterordnung der paarzehigen
Dickhäuter
und der
Familie der Plumptiere (Obesa) mit der einzigen Art H. amphibiusL.
(Nilpferd). Dies ist ein plumpes,
unförmliches
Tier, 4 m lang, 1,5 m hoch, bis 2500 kg schwer, mit 45
cm langem
Schwanz, fast viereckigem
Kopf, langer, hoher,
vorn sehr breiter, aufgeschwollener Schnauze, kleinen
Ohren und
Augen, kurzem, kräftigem
Hals, langgestrecktem, schwerfälligem,
dickem
Körper, in der Mitte herabhängendem
Bauch,
[* 4] unverhältnismäßig kurzen
Beinen, vier
Hufen an jedem
Fuß und kurzem, dünnem, am Ende mit kurzen, drahtähnlichen
Borsten versehenem
Schwanz.
Die gebogenen Eckzähne des
Unterkiefers werden bei alten Männchen 4-6 kg schwer, bis 80
cm lang, ragen aber nicht aus der
Schnauze hervor. Die über 2
cm dicke
Haut
[* 5] ist vielfach durchfurcht, höchst spärlich mit kurzen
Borsten
bewachsen, eigentümlich kupferbraun, an der Oberseite dunkler, an der Unterseite heller und ziemlich regelmäßig bräunlich
und bläulich gefleckt, oft auch heller und fast weiß. Die
Haargefäße der
Haut schwitzen bei Erregung des
Tiers eine dünnflüssige,
blutartige
Absonderung aus.
Seine
Stimme ist ein tiefes, weithin hallendes
Brüllen, bei ruhigem
Lagern ein Grunzen. Das Flußpferd findet sich
in allen
größern
Strömen und
Seen des innern
Afrika,
[* 6] im
Nil gegenwärtig nicht mehr diesseit des 18. Breitengrades, während
es in
Süd-,
Ost- und Westafrika viel weiter nach der
Küste herabgeht als im
Norden,
[* 7] sogar ins
Meer hinaus und nach
Sansibar
[* 8] schwimmt.
In
Flüssen mit wechselndem Wasserstand unternimmt es förmliche
Wanderungen. Das Flußpferd verläßt das
Wasser
nur ausnahmsweise, um sich auf den
Sandbänken zu sonnen, und des
Nachts, wenn der
Strom selbst nicht reich an
Pflanzen ist,
um im
Wald oder auf
Feldern zu weiden. Es lebt gesellig, ist am
Tag träge, in der
Nacht munter, schwimmt
sehr gut, ist äußerst gefräßig und reizbar und greift auf seinen Weidegängen alle sich bewegenden Gestalten an. Dadurch
wird es sehr gefährlich und durch das Zerstampfen und Vertilgen großer Pflanzenmassen zu einer wahren Landplage. Es zermalmt
Rinder,
[* 9] weicht auf den Weidegängen auch dem
Menschen nicht aus und vermag in der Wut selbst
Schiffe
[* 10] von
mittlerer
Größe zu gefährden. Es wirft im ersten Drittel der
Regenzeit nach 7-8monatlicher
Trächtigkeit ein
Junges, und die
Mutter greift zur
Verteidigung desselben selbst am
TagSchiffe und
Menschen an. Man fängt das in Falllöchern oder harpuniert
es; eine Büchsenkugel durchdringt kaum die
Haut.
Fleisch und
Fett sind sehr geschätzt, besonders von jungen
Tieren; die geräucherte
Zunge gilt als Leckerbissen. Die
Haut wird
zu
Peitschen verarbeitet, die Zahnsubstanz wie
Elfenbein benutzt. Das Flußpferd war den Alten wohl bekannt und wird in den ägyptischen
Schriften Flußschwein genannt, es muß damals sehr häufig gewesen sein und wurde, wie
Inschriften und
bildliche
Darstellungen beweisen, viel gejagt; aber schon im 4. Jahrh.
n. Chr. kam es in
Ägypten
[* 11] nicht mehr vor.
Allgemein wird der
Behemoth im
BuchHiob auf das Flußpferd bezogen. Im spätern
Judentum knüpften sich an den
Behemoth ähnliche phantastische
Fabeleien wie an denLeviathan. In
Rom
[* 12] führte zuerst
MarcusScaurus 58
v. Chr., dann
Augustus und andre
Kaiser
ausgewachsene
Tiere in
Kampfspielen und Triumphzügen vor. Seitdem gelangte bis zur Mitte des 16. Jahrh. und
dann wieder bis in die neueste Zeit keins dieser
Tiere nach
Europa.
[* 13] 1859 kamen die beiden ersten Flußpferde nachDeutschland,
[* 14] in
Amsterdam
[* 15] haben sich Flußpferde fortgepflanzt.
Alle diese
Tiere wurden jung eingefangen, nachdem die
Mutter erlegt war. Man
zieht sie mit Kuhmilch auf. Den Afrikanern gilt das Flußpferd gar nicht als ein von
Allah erschaffenes
Wesen, sondern als ein
Kind derHölle. Der H. majorCuv. aus dem
Diluvium
[* 16] des mittlern und südlichen
Europa war nur wenig von dem jetzt
lebenden verschieden.
In den Tertiärbildungen
Ostindiens kommen mehrere
Arten vor.
Kalk, s. v. w. Fluorcalcium, s.
Flußspat. ^[= (Fluorit, Fluß, oktaedrisches Flußhaloid, Fluor), Mineral aus der Ordnung der einfachen Haloidsalz ...]
[* 18]
speziell die
Schiffahrt auf
Fluß- und Stromstrecken von geringer Tiefe, im weitern
Sinn die
Binnenschiffahrt, welcher
Ausdruck neben jenen Gewässern auch die Landseen und
Kanäle einschließt. Die Fahrzeuge
der Flußschiffahrt zeichnen sich durch beträchtliche
Länge im
Verhältnis zur
Breite
[* 19] sowie durch geringen Tiefgang aus.
MittlereKähne
haben 5000 Ztr.
Tragkraft. Auf
Ohio und
Mississippi schwimmen Frachtschiffe von 11,5 m
Breite, welche bei
1,2 m Tiefgang bis 18,000 Ztr.
Ladung aufnehmen. Je nach ihrer
Fracht und Reisedauer sind sie mit Wohnräumen von größerm
oder geringerm Belang ausgestattet. Die
Takelung
[* 20] ist verschieden; am häufigsten genügt ein großer
Mast, der wegen der zu
passierenden
Brücken
[* 21] zum Umlegen eingerichtet ist.
Name und Bauart bieten gleichfalls große
¶
mehr
Mannigfaltigkeit. Diese Fahrzeuge heißen z. B. auf Elbe und Oder Kähne, Zillen und Ewer sowie auf der WeserBöcke. Die Thalfahrt
wird meist durch Ruder, Segel und Floßhaken bewirkt, die Bergfahrt aber durch den Zug
an der Leine, die, vom Mast zum Ufer reichend,
von Menschen oder Zugtieren auf dem Leinpfad fortbewegt wird. Zur Flußschiffahrt gehören auch die Schleppdampfschiffahrt
und die Tauerei (s. d.). Meist bestehen für den Betrieb der Flußschiffahrt auf
den einzelnen Strömen besondere Reglements, welche nicht nur die Flußanwohner, sondern auch die Schiffer selbst vor Beschädigung
möglichst sicherstellen sollen.
Die Verpflichtungen des Reichsoberhaupts in dieser Hinsicht bestimmte die Wahlkapitulation, Art. 18, § 6-8, 17. Die praktische
Durchführung dieser Grundsätze blieb jedoch lange Zeit infolge der Zölle, Stapelrechte und sonstigen Gerechtsame
seitens der zahlreichen Territorialherren aus. Nach der Abtretung des linken Rheinufers an Frankreich wurden die sämtlichen
bisherigen Rheinzölle des rechten und des linken Ufers aufgehoben und dafür unter Vorbehalt der Eingangszölle (Douane) ein
einheitliches, zwischen Deutschland und Frankreich gemeinschaftliches Rheinschifffahrtsoktroi eingerichtet
und durch eine Konvention vom 15. Aug. und geregelt.
Weiter bestimmte Art. 5 des ersten PariserFriedens vom die Freiheit der Rheinschiffahrt für jedermann von dem Punkt
an, wo der Rhein schiffbar werde, bis zu seinem Ausfluß
[* 24] (jusqu'à la mer), worauf die Wiener Kongreßakte
vom Art. 109, den Grundsatz der freien Schiffahrt (entiérement libre) in der feierlichen Form einer völkervertragsmäßigen
Erklärung für alle schiffbaren Flüsse aussprach, welche die Gebiete mehrerer Staaten trennen oder durchlaufen, und in Art. 108 die
Staaten eines so gemeinsamen Flußgebiets die Verpflichtung übernahmen, durch gemeinsame Übereinkunft
die Schiffahrt auf solchen Flüssen in diesem Geist zu ordnen.
In der 16. Beilage zur Wiener Kongreßakte wurde sodann ein Reglement für die Rheinschiffahrt (in 32 Artikeln) und für die
Schiffahrt auf dem Neckar, Main, der Mosel, Maas u. Schelde aufgestellt und als maßgebende Grundlage von den
Kongreßmächten anerkannt. Auf diesen Grundlagen wurden später völkerrechtliche übereinkünfte der Uferstaaten errichtet.
Freilich trat mit dieser Zulassung aller Flaggen
[* 25] zur Schiffahrt auf den genannten Flüssen noch nicht für die Schiffahrt die
Abgabenfreiheit ein; erst das Jahr 1866 führte in seinen Folgen einen völligen Umschwung in dieser Beziehung herbei, und
zwar wurde die Rheinschiffahrt durch die revidierte Rheinschifffahrtsakte vom von allen sie
drückenden Belästigungen und Abgaben befreit, während die Elbzölle durch das norddeutsche Bundesgesetz vom und
durch den Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund und Österreich
[* 26] vom beseitigt wurden.
Die Donauschiffahrt war
schon früher durch die Akte vom frei geworden; die vertragsmäßige
Ablösung des Scheldezolls erfolgte 1863. Ein einheitlicher Rechtszustand für das Deutsche Reich in Bezug auf die Abgabenfreiheit
der und Flößerei ist durch Art. 54 der Reichsverfassung geschaffen worden. Statistische Angaben über die deutsche Flußschiffahrt veröffentlicht
jährlich die offizielle »Statistik des DeutschenReichs«;
vgl. auch die Angaben im Art. »Deutschland«, S. 834.
Vgl.
außer den Lehrbüchern des Völkerrechts und des Staatsrechts Karatheodory, Du droit international concernant les grands cours
d'eaux (Leipz. 1861);
Engelhardt, La liberté de la navigation fluviale, in der »Revue de droit internationale« (Bd. 11, 1879);
»Die Rheinschiffahrtsakte vom 17. Okt. 1868« (3. Aufl.,
Mannh. 1875);
v. Weber, Die Wasserstraßen Nordeuropas (Leipz. 1881);