mehr
liegenden Höfen besteht, sich aber trotzdem im Lauf der Zeit eine Gemenglage gebildet hat; insbesondere ist sie unzweckmäßig oder unausführbar bei Dorfgemeinden wegen der Verluste durch den Abbruch der alten und Aufbau der neuen Gebäude, wegen der Verschiedenheit der Bodenarten in einer Gemarkung und wegen der Vorteile, die in administrativer und sozialer Hinsicht (Sicherheit, Schulwesen, geselliger Verkehr etc.) die Dorfgemeinde vor der Höfegemeinde voraus hat.
Bei der
Konsolidation oder Verdoppelung (in
Österreich
[* 2]
Kommassation) werden die
Gemenglage und der
Flurzwang beseitigt und eine
bessere Feldeinteilung in der
Weise geschaffen, daß die Zahl der
Parzellen durch
Zusammenlegungen verringert wird, die
Besitzer
ihre Ländereien,
frei von
Grundgerechtigkeiten, in wenigen größern
Flächen, kleine unter Umständen
auch in einem
Stück, erhalten, jede
Parzelle in regelmäßiger
[* 1]
Figur mindestens auf
einer Seite an einem Weg liegt, das Wegenetz,
die Gewanneinteilung rationeller als bisher und der Wasserablauf
durch zweckmäßige
Anlagen
(Gräben,
Dohlen etc.) geregelt
ist.
Alle der Flurregelung unterliegenden Grundstücke werden als eine gemeinschaftliche Masse behandelt, aus der die einzelnen Interessenten nach Maßgabe des Wertes ihrer bisherigen Ländereien ihren Anteil erhalten. Acker-, Wiesen- und Weideland werden dabei gesondert behandelt, ebenso in der Regel Ländereien mit verschiedenen Bodenklassen. Unter Umständen wird auch eine neue rationellere Einteilung der Gewanne vorgenommen. Grundsatz des Verteilungsplans ist, keinen zu gunsten eines andern zu übervorteilen.
Jeder soll wieder gleichviel Land derselben Art und in gleicher Entfernung erhalten, aber zusammenliegend, was früher getrennt war, um so für alle, außer dem Vorteil der vollständigen Kulturfreiheit, noch den weitern des zusammenhängenden Besitzes und der größern einheitlichen Flächen herbeizuführen. Der Ertrag des kulturfähigen Bodens wird durch solche Konsolidationen in der Regel mindestens um ¼-⅓, der Bodenwert nicht selten über 100 Proz. gesteigert.
3) Die
Gemeinheitsteilung (s. d.) als Art der Feldregulierung verfolgt in erster
Reihe den
Zweck (daher der
Name), die kulturschädlichen gemeinsamen
Nutzungs- und Eigentumsrechte
am landwirtschaftlichen
Boden
(Gemeinheiten) zu beseitigen. Sie besteht daher in der
Befreiung der
Grundstücke der Feldflur von gegenseitigen und einseitigen
nachteiligen, den
Flurzwang bedingenden
Servituten und in der Umwandlung von
Gesamteigentum in Sondereigentum. Weil die
Ausscheidung
des Einzelnen aus einer
Gemeinheit ihr Hauptzweck ist, wird sie auch
Separation genannt.
Die
Separation kann eine allgemeine oder partielle sein, je nachdem in einer
Gemeinde die bestehenden
Gemeinheiten
sämtlich und für alle
Besitzer auf
gehoben werden oder nur ein Teil derselben aus der bisherigen
Gemeinheit ausscheidet. Die
bei dieser Flurregelung notwendige Auseinandersetzung zwischen den bisher in der
Gemeinheit verbundenen
Interessenten erheischt immer
auch Veränderungen des bisherigen Besitzstandes. Wenn die
Gemeinheitsteilung eine allgemeine ist oder
auch nur größere Teile der
Feldmark umfaßt, ist sie regelmäßig auch mit neuen zweckmäßigen Weganlagen und mit einer
Regelung des Wasserablaufs
verbunden, und wo
Gemenglage besteht und deshalb eine anderweitige Feldeinteilung durch eine bessere
Einteilung der Gewanne, durch Um- und
Zusammenlegung von
Grundstücken im
Interesse der Grundbesitzer liegt,
erstreckt sich die Flurregelung auch hierauf.
In
diesem
Fall nimmt die
Gemeinheitsteilung zugleich den
Charakter einer
Konsolidation an
(Gemeinheitsteilung im weitern
Sinn).
Durchführung der Flurregelung in Deutschland.
Die Durchführung einer Flurregelung kann entweder als eine rein private oder unter Mitwirkung der Staatsgewalt erfolgen. Die Voraussetzung jener ist, daß sämtliche Interessenten übereinstimmen. Eine solche Übereinstimmung wird sich nur sehr selten erzielen lassen. Die Schwierigkeit des Zustandekommens der Flurregelung durch freie Vereinbarung wächst, je umfassender und verwickelter die Flurregelung ist, und insbesondere, wenn, wie bei Konsolidationen, das Grundeigentum vieler verändert wird. Hiernach muß überall da, wo die Flurregelung im Interesse der landwirtschaftlichen Bevölkerung [* 3] dringend geboten ist, auch der Staat thätig eingreifen, und zwar sind sowohl Maßregeln der Gesetzgebung als solche der Verwaltung erforderlich.
Die
Gesetzgebung muß 1) die kulturschädlichen
Grundgerechtigkeiten teils direkt Auf
heben, teils dem Belasteten das
Recht auf
Ablösung geben und die Konstituierung neuer verbieten;
2) eine Regulierung der Feldflur in der
Weise ermöglichen, daß sie einer
Majorität das
Recht gibt, die
Minorität unter Zustimmung der Obrigkeit zu zwingen, an der Flurregelung teilzunehmen. Weil die
Reform regelmäßig Besitzveränderungen
bedingt, so erscheint es gerecht
fertigt, nicht bloß die
Majorität nach der
Fläche (zweckmäßig nach Grundsteuerreinertrag),
sondern auch noch der
Köpfe zu fordern. Die
Frage, wie hoch die
Majorität zu bestimmen, ist nicht für
jeden
Staat, unter Umständen auch nicht für jede Art der Flurregelungen gleich zu entscheiden. In allen
Fällen muß die
zwangsweise Flurregelung von obrigkeitlicher
Prüfung und
Genehmigung in geordnetem Verwaltungsverfahren mit vorausgehender Anhörung
der
Interessenten abhängig gemacht werden.
Auszunehmen von solchem
Zwang sind Bauplätze,
Gärten, Rebland. Die
Gesetzgebung soll 3) den
Interessenten gestatten, zwischen
den verschiedenen
Arten der Flurregelung die für sie passendste zu wählen, so daß z. B.
Gemeinden mit überwiegender Parzellenwirtschaft
sich nur auf
eine
Wegeregulierung, andre sich auf
eine eigentliche
Gemeinheitsteilung beschränken können. Dieser
Forderung ist in einer
Reihe von deutschen
Staaten zum
Schaden der
Sache nicht genügend entsprochen worden.
Die Gesetzgebung muß endlich 4) jede Flurregelung bezüglich der erforderlichen Hypotheken- und Reallastenregulierung durch die Bestimmung erleichtern, daß die neuen Flächen des Besitzers von selbst in das Schuldverhältnis der alten treten. Nun stellen sich aber einer rein privaten Inangriffnahme und Durchführung einer Flurregelung noch so viele Schwierigkeiten entgegen, daß ohne Mitwirkung der Staatsgewalt erfahrungsgemäß trotz jener Gesetzgebung nur wenige Flurregelungen zu stande kommen.
Die Gesetzgebung muß deshalb ergänzt werden durch eine energische und organische Mitwirkung der Staatsverwaltung. Es müssen die Bezirksverwaltungsbeamten aufklärend und anregend wirken. Ihre Thätigkeit wird aber nur dann eine erfolgreiche sein, wenn die Staatsverwaltung dafür sorgt, daß tüchtige Kulturtechniker in genügender Zahl vorhanden sind, welche sachverständigen Rat erteilen, die Pläne entwerfen und die Ausführung der Flurregelung leiten können. Noch besser aber ist es, wenn zur Vornahme der Flurregelungen besondere Verwaltungsorgane eingesetzt werden, welche die Reform überall systematisch durchführen können. Solche Organe müssen auch die Befugnis haben, alle bei ¶
mehr
Flurregelungen entstehenden Streitigkeiten selbständig mit Ausschluß des gewöhnlichen Rechtswegs zu entscheiden. Diese Politik befolgte Preußen [* 5] mit gutem Erfolg, indem es als besondere Organe die Generalkommissionen (für 2-3 Regierungsbezirke) mit den ihnen untergeordneten Spezialkommissionen und den ihnen koordinierten Revisionskollegien organisierte (s. darüber die unten citierten Werke von Lette und in der Litteratur Rönne, und Meitzen, Der Boden etc.). Die Durchführung der Flurregelung wird noch erleichtert, wenn, wie dies auch in Preußen geschah, die Pläne zunächst auf Staatskosten angefertigt werden und der Staat auch definitiv einen Teil der Kosten trägt, wenn ferner die Kosten für neue Wegeanlagen ganz oder zum Teil von der Gemeinde übernommen werden. Geeignete Mittel, um den Landwirten die für Flurregelung nötigen Geldmittel als unkündbare, amortisierbare Darlehen zu geben, sind Landeskulturrentenbanken (s. d.); für die Gewährung von Darlehen speziell zur Ablösung von Grundgerechtigkeiten mit Geld kommen allenfalls auch die zu andern Ablösungszwecken notwendigen Ablösungsbanken (Rentenbanken) in Betracht.
[Gesetzgebung.]
In Deutschland [* 6] ist in allen Staaten in diesem Jahrhundert eine Gesetzgebung auf diesem Gebiet erfolgt. Seit der Mitte des 18. Jahrh. wies die Polizei- und Kameralwissenschaft auf die Nachteile der bisherigen Verteilung und Bewirtschaftung der Ländereien hin und forderte im Interesse der Landeskultur die Änderung der bestehenden Verhältnisse. Man empfahl zunächst die Teilung der im Besitz der Gemeinden und Markgenossenschaften befindlichen Gemeinheiten.
Einzelne Staaten beförderten solche Teilungen auf dem Weg freier Vereinbarung (z. B. Preußen, Zirkular vom Hannover,
[* 7] Verordnung vom ebenso Zusammenlegungen (Dänemark
[* 8] in Schleswig-Holstein
[* 9] seit 1766; Preußen in Pommern,
[* 10] Verordnung
vom Nassau seit 1772). Vereinzelt ergingen im vorigen Jahrhundert auch schon Gemeinheitsteilungsordnungen,
welche die Aufhebung von Gemeinheiten auch gegen den Willen einzelner Berecht
igten ermöglichten (z. B. für Schlesien
[* 11] Reglement
vom wegen Auseinandersetzung und Aufhebung von Gemeinheiten und Gemeinhutungen; preußisches allgemeines Landrecht,
Teil I, Titel 17, § 311 ff.). Allgemeiner und in größerm Maßstab
[* 12] wurde die Reform aber erst im 19. Jahrh.
in Angriff genommen, im Fürstentum Lüneburg
[* 13] (Hannover) 1802, in Preußen seit 1821, in Nassau seit 1829, in den meisten andern
Staaten erst später.
Die Gesetzgebung und die Mitwirkung der Staatsverwaltung ist in den einzelnen Staaten eine verschiedene (s. die sämtlichen
Gesetze über Gemeinheitsteilungen, Zusammenlegungen, Wegeregulierungen, Servitutenablösungen bei Georg Meyer, »Lehrbuch des deutschen
Verwaltungsrechts«, Teil I, S. 289-291, Leipz. 1883), demgemäß auch der Erfolg. Die
Gesetze sind teils Separations-, teils Konsolidation-, teils Wegeregulierungsgesetze. Das Prinzip der Wahl der Interessenten zwischen
den verschiedenen Arten der Flurregelung ist mit Ausnahme von Nassau seit der Verordnung vom welche neben
der bisherigen zwangsweisen Konsolidation (Verordnung vom auch die bloße zwangsweise Wegeregulierung ermöglichte,
nirgends genügend zur Geltung gekommen. Im allgemeinen ist die Reform in Nord- und Mitteldeutschland, wesentlich infolge der
energischern Wirksamkeit der Staatsverwaltung, zum Teil auch infolge einer frühern, resp. bessern
Gesetzgebung erheblich weiter durchgeführt als
in Süddeutschland. Die Flurregelung ist hier freilich im großen
und ganzen auch schwieriger als dort. - In Preußen wurde, nachdem bereits durch königliche Instruktion vom und
Verordnung vom die Generalkommissionen, Spezialkommissionen und Revisionskollegien organisiert waren, für die
sechs östlichen Provinzen die Gemeinheitsteilungsordnung vom erlassen (dazu Verordnung vom in Westfalen
[* 14] eingeführt durch Gesetz vom Das Gesetz erstreckte sich nur auf die Teilung von Gemeinheiten (und Ablösung von Weideberecht
igungen)
und gab jedem Einzelnen das Recht, seine Separierung in dem vorgeschriebenen Verwaltungsweg herbeizuführen.
Eine zwangsweise Zusammenlegung von Grundstücken war nach ihm nur insoweit zulässig, als diese Grundstücke in irgend einer gemeinschaftlichen Nutzung standen; die bloße Gemenglage gab kein Recht, auf eine zwangsweise Regelung der Feldflur zu provozieren. Die Verordnung von 1838 beschränkte das Provokationsrecht, weil die Provokation des Einzelnen nach dem Gesetz von 1821 nur für dessen Besitztum galt, durch die Zusammenlegung seiner Grundstücke aber auch Besitzveränderungen und Expropriationen für andre nötig würden, überdies solche Einzelausscheidungen zu große Kosten verursachten, und forderte zu Gemeinheitsteilungen, die nur mit Umtausch von Ländereien ausgeführt werden konnten, die Zustimmung der Besitzer des der Fläche nach vierten Teils der umzulegenden Ackergrundstücke. Um zu bewirken, daß die Gemeinheitsteilung möglichst die ganze Feldmark umfasse, sollte in einem solchen Provokationsfall durch die Behörden der Versuch gemacht werden, die Regulierung auf die ganze Feldmark auszudehnen, und die Verordnung von 1838 bestimmte, daß, wenn dieser Versuch durch die Weigerung von Interessenten fehlschlage, auf eine neue Regulierung erst nach zwölf Jahren und nur dann provoziert werden dürfe, wenn die Mehrzahl der Interventen damit einverstanden sei.
Diese Bestimmung hatte in den meisten Fällen den beabsichtigten Erfolg. Das Gesetz vom ergänzte und erweiterte die bisherigen Bestimmungen namentlich bezüglich der zu beseitigenden Servituten. Für die Rheinprovinz [* 15] erging ein besonderes Gesetz vom (ebenso für Hohenzollern [* 16] vom wesentlich andrer Art. Es war nur gerichtet auf die Aufhebung der Grundgerechtigkeiten und machte die Umlegung allein für Arrondierung der Abfindungen erzwingbar.
Das Gesetz vom beseitigte endlich für das Geltungsgebiet der Gemeinheitsteilungsordnung von 1821 den bisher festgehaltenen Grundsatz, daß nur gemeinschaftlicher Benutzung unterliegende oder freiwillig eingeworfene Grundstücke zur Umlegung gezogen werden dürfen, indem es bestimmte, daß auch solche Grundstücke, welche einer gemeinschaftlichen Benutzung nicht unterliegen, der Zusammenlegung unterzogen werden können, wenn die Eigentümer von mehr als der Hälfte der nach dem Grundsteuerkataster berechneten Fläche, welche zugleich mehr als die Hälfte des Katastralreinertrags repräsentiert, dies beantragen und die Kreisversammlung den Antrag genehmigt. Auf Grund dieser Bestimmungen waren 1866 in den acht alten Provinzen Preußens [* 17] (Gesamtareal 27,770,910 Hektar mit 14,067,877 Hektar Ackerland) 15,262,100 Hektar Fläche, welche 1,600,150 Besitzern gehörten, der Gemeinheitsteilung und zweckmäßigern Zusammenlegung unterworfen worden. Bis 1881 ist einschließlich der seit 1867 auf die neuen ¶