überzogen werden muß. Die
Dämpfe, welche sich aus dem Brei von
Flußspat
[* 2] und
Schwefelsäure
[* 3] entwickeln, liefern matte
Ätzung;
gießt man aber den Brei selbst auf das
Glas,
[* 4] so werden die geätzten
Stellen durchsichtig. In der chemischen
Analyse benutzt
man das Erscheinen von
Ätzungen auf
Glas zur Nachweisung von
Fluor.
ihre
Grenze (Flurgrenze oder Flurscheidung) ist mit Grenzsteinen (Flursteinen oder Marksteinen), zuweilen auch
mit einem
Graben (Flurgraben) oder mit einem
Zaun (Flurzaun) bezeichnet, und ihre Richtigkeit wird von Zeit zu Zeit durch einen
Flurzug untersucht.
Bei der
Feldwirtschaft wird auch der in gleicher
Weise benutzte Flächenteil Flur genannt. - In der Baukunde
ist Flur s. v. w.
Hausflur.
(Feld-,
Flur-,
Gemarkungsregulierung,
Markungsbereinigung). Die Flurregelung ist eine
Reform des Zustandes der Feldflur
in landwirtschaftlichen
Gemeinden, um den Besitzern die freie und rationellste Benutzung ihres
Landes zu ermöglichen. Diese
Reform war und ist auch noch heute in
Deutschland
[* 5] eine der wichtigsten Aufgaben der
Agrarpolitik. Die Geschichte des landwirtschaftlichen
Grundeigentums hatte in
Deutschland fast überall in landwirtschaftlichen
Gemeinden einen Zustand der Feldflur herbeigeführt,
der die
Eigentümer an der besten Benutzung ihrer
Grundstücke verhinderte und den Fortschritt im Anbau
und Betrieb hemmte. Die Gestaltung der Flurverhältnisse war freilich nicht überall die gleiche gewesen, infolgedessen war
und ist die Reformbedürftigkeit auch nicht überall eine gleichartige. Im allgemeinen lassen sich in dieser Hinsicht zwei
Zustände unterscheiden.
Charakteristisch für den einen ist die
Gemenglage der
Äcker, d. h. die zerstreute
Lage der
Äcker des Einzelnen
in den verschiedenen Feldungen oder Gewannen der
Feldmark. Dabei lag ein großer Teil der
Parzellen nicht an einem Weg; die
Benutzung derselben war abhängig von Überfahrtsrechten und andern
Servituten an fremden
Grundstücken (Pflugwenderechte,
Trepprechte etc.). Viele
Grundstücke hatten ferner eine wirtschaftlich sehr unzweckmäßige
[* 1]
Figur. Unzweckmäßig
waren in der
Regel auch die vorhandenen Wege in
Richtung und
Beschaffenheit.
An den
Grundstücken bestanden gemeinsame, gegenseitige
Weiderechte der Gemeindegenossen, nicht selten auch
Weiderechte der
Grundherren. Dieser Zustand bildete die
Regel, wo (wie meist in
Süd- und Westdeutschland und in Mitteldeutschland
westlich von der
Elbe) die ursprüngliche Ansiedelung nach der Dorfverfassung erfolgt war, war aber auch in vielen
Gemeinden
entstanden, die erst später auf grundherrlichem
Boden gebildet waren. Bei diesem Zustand der Feldflur herrschte der
Flurzwang.
Die
Grundstücke konnten nur gleichzeitig und nach dem gleichen
System der extensiven
Dreifelderwirtschaft
bewirtschaftet werden. Dazu verursachte die
Gemenglage größere
Wirtschaftskosten, namentlich für die mittlern Wirte und
die
Grundherren, die Kleinheit der
Parzellen ließ
Bodenmeliorationen und rentablere Betriebsweisen nicht zu, in der großen
Zahl von Grenzstreifen und Fußwegen blieb ein Teil des
Areals völlig unbenutzt, es konnten keine richtig verlaufenden Wasserfurchen
gezogen werden etc. Hierzu kam noch der Nachteil, daß die Wege nicht wirtschaftlich
angelegt waren, und daß die große Zahl der
Grenzen
[* 6] häufige Grenzstreitigkeiten veranlaßte.
In andern
Gemeinden, in denen die einzelnen
Bauern von Anfang an ihr Ackerland in einem größern
Stück besaßen, hatte man
zwar nicht unter den Nachteilen der
Gemenglage zu leiden; doch bestanden auch hier die gemeinsamen, gegenseitigen
und grundherrlichen
Weiderechte auf
Äckern, Stoppelweide, eventuell Brachweide; die
Grundstücke lagen ebenfalls häufig nicht
an einem Weg, und es gab deshalb auch überfahrts- und Pflugwenderechte. Die vorhandenen Wege waren oft unzweckmäßig angelegt.
Dazu war häufig brauchbares Ackerland gemeinsames Weideland, resp.
Wald und auch Wiesenland teils gemeinsames
Eigentum, teils
Weide- und andern Nutzungsrechten Dritter unterworfen. Auch hier existierte deshalb der
Flurzwang, die
Gemeinheiten
(d. h. die in bestimmter Art gemeinschaftlich benutzten
Grundstücke) machten auch hier die Landwirte in der Benutzung ihrer
Ländereien von andern abhängig und zwangen alle zu einer gleichen extensiven Bewirtschaftung ihres
Landes.
Durch die Flurregelung soll nun die Feldflur in der
Weise umgestaltet werden, daß zweckmäßige Wege hergestellt, die kulturschädlichen
Grundgerechtigkeiten und Miteigentumsverhältnisse aufgehoben werden, der Landwirt freie Zufahrt vom Weg zu seinen
Grundstücken
erhält und die
Gemenglage beseitigt wird. Die allgemeine Voraussetzung der Flurregelung ist, daß dieGesetzgebung
die
Weiderechte auf den
Grundstücken der Einzelnen aufhebt, resp. für ablösbar erklärt. Man unterscheidet hauptsächlich
drei
Arten der Flurregelung: die einfache
Wegeregulierung, die
Arrondierung durch
Zusammenlegung, die
Gemeinheitsteilung oder
Separation.
1) Die einfache
Wegeregulierung (Wegbereinigung) ist in der Hauptsache eine
Reform der Zufahrtswege in der
Feldmark. Sie besteht
in derAnlage eines neuen, zweckmäßigen Feldwegenetzes, bei welchem jede
Parzelle wenigstens auf einer
Seite an einem Weg liegt. Den
Parzellen wird zugleich eine möglichst regelmäßige
[* 1]
Figur gegeben. Sofern noch
Grundgerechtigkeiten
abzulösen sind, wird die
Ablösung derselben gleichzeitig vorgenommen. Soweit nötig, findet ein Austausch von Ländereien
statt; im übrigen aber wird die
Gemenglage nicht beseitigt, dagegen wird der
Flurzwang aufgehoben.
Bei der
Vereinödung oder vollständigen
Arrondierung erhält der einzelne Landwirt sein Land,
frei von
jeder
Grundgerechtigkeit, in Einem
Stück, auf welchem die Wohn- und Wirtschaftsgebäude stehen sollen. Durch diese Flurregelung wird
also die Dorfgemeinde in
Gemeinden von Einzelhöfen umgewandelt. Für die
Produktion bietet sie zwar manche Vorteile, doch
ist sie nur in den vereinzelten
Fällen am Platz, wo bereits die landwirtschasflicheGemeinde aus getrennt
¶
mehr
liegenden Höfen besteht, sich aber trotzdem im Lauf der Zeit eine Gemenglage gebildet hat; insbesondere ist sie unzweckmäßig
oder unausführbar bei Dorfgemeinden wegen der Verluste durch den Abbruch der alten und Aufbau der neuen Gebäude, wegen der
Verschiedenheit der Bodenarten in einer Gemarkung und wegen der Vorteile, die in administrativer und sozialer
Hinsicht (Sicherheit, Schulwesen, geselliger Verkehr etc.) die Dorfgemeinde vor der Höfegemeinde voraus hat.
Alle der Flurregelung unterliegenden Grundstücke werden als eine gemeinschaftliche Masse behandelt, aus der die einzelnen
Interessenten nach Maßgabe des Wertes ihrer bisherigen Ländereien ihren Anteil erhalten. Acker-, Wiesen- und Weideland werden
dabei gesondert behandelt, ebenso in der Regel Ländereien mit verschiedenen Bodenklassen. Unter Umständen wird auch eine
neue rationellere Einteilung der Gewanne vorgenommen. Grundsatz des Verteilungsplans ist, keinen zu gunsten
eines andern zu übervorteilen.
Jeder soll wieder gleichviel Land derselben Art und in gleicher Entfernung erhalten, aber zusammenliegend, was früher getrennt
war, um so für alle, außer dem Vorteil der vollständigen Kulturfreiheit, noch den weitern des zusammenhängenden Besitzes
und der größern einheitlichen Flächen herbeizuführen. Der Ertrag des kulturfähigen Bodens wird durch
solche Konsolidationen in der Regel mindestens um ¼-⅓, der Bodenwert nicht selten über 100 Proz. gesteigert.
Die Separation kann eine allgemeine oder partielle sein, je nachdem in einer Gemeinde die bestehenden Gemeinheiten
sämtlich und für alle Besitzer aufgehoben werden oder nur ein Teil derselben aus der bisherigen Gemeinheit ausscheidet. Die
bei dieser Flurregelung notwendige Auseinandersetzung zwischen den bisher in der Gemeinheit verbundenen Interessenten erheischt immer
auch Veränderungen des bisherigen Besitzstandes. Wenn die Gemeinheitsteilung eine allgemeine ist oder
auch nur größere Teile der Feldmark umfaßt, ist sie regelmäßig auch mit neuen zweckmäßigen Weganlagen und mit einer
Regelung des Wasserablaufs verbunden, und wo Gemenglage besteht und deshalb eine anderweitige Feldeinteilung durch eine bessere
Einteilung der Gewanne, durch Um- und Zusammenlegung von Grundstücken im Interesse der Grundbesitzer liegt,
erstreckt sich die Flurregelung auch hierauf. In
diesem Fall nimmt die Gemeinheitsteilung zugleich den Charakter einer Konsolidation an
(Gemeinheitsteilung im weitern Sinn).
Die Durchführung einer Flurregelung kann entweder als eine rein private oder unter Mitwirkung der Staatsgewalt erfolgen. Die Voraussetzung
jener ist, daß sämtliche Interessenten übereinstimmen. Eine solche Übereinstimmung wird sich nur sehr selten erzielen
lassen. Die Schwierigkeit des Zustandekommens der Flurregelung durch freie Vereinbarung wächst, je umfassender und
verwickelter die Flurregelung ist, und insbesondere, wenn, wie bei Konsolidationen, das Grundeigentum vieler verändert wird. Hiernach
muß überall da, wo die Flurregelung im Interesse der landwirtschaftlichen Bevölkerung
[* 9] dringend geboten ist, auch
der Staat thätig eingreifen, und zwar sind sowohl Maßregeln der Gesetzgebung als solche der Verwaltung erforderlich.
2) eine Regulierung der Feldflur in der Weise ermöglichen, daß sie einer Majorität das Recht gibt, die
Minorität unter Zustimmung der Obrigkeit zu zwingen, an der Flurregelung teilzunehmen. Weil die Reform regelmäßig Besitzveränderungen
bedingt, so erscheint es gerechtfertigt, nicht bloß die Majorität nach der Fläche (zweckmäßig nach Grundsteuerreinertrag),
sondern auch noch der Köpfe zu fordern. Die Frage, wie hoch die Majorität zu bestimmen, ist nicht für
jeden Staat, unter Umständen auch nicht für jede Art der Flurregelungen gleich zu entscheiden. In allen Fällen muß die
zwangsweise Flurregelung von obrigkeitlicher Prüfung und Genehmigung in geordnetem Verwaltungsverfahren mit vorausgehender Anhörung
der Interessenten abhängig gemacht werden.
Auszunehmen von solchem Zwang sind Bauplätze, Gärten, Rebland. Die Gesetzgebung soll 3) den Interessenten gestatten, zwischen
den verschiedenen Arten der Flurregelung die für sie passendste zu wählen, so daß z. B. Gemeinden mit überwiegender Parzellenwirtschaft
sich nur auf eine Wegeregulierung, andre sich auf eine eigentliche Gemeinheitsteilung beschränken können. Dieser
Forderung ist in einer Reihe von deutschen Staaten zum Schaden der Sache nicht genügend entsprochen worden.
Die Gesetzgebung muß endlich 4) jede Flurregelung bezüglich der erforderlichen Hypotheken- und Reallastenregulierung durch die Bestimmung
erleichtern, daß die neuen Flächen des Besitzers von selbst in das Schuldverhältnis der alten treten. Nun stellen sich
aber einer rein privaten Inangriffnahme und Durchführung einer Flurregelung noch so viele Schwierigkeiten entgegen, daß ohne Mitwirkung
der Staatsgewalt erfahrungsgemäß trotz jener Gesetzgebung nur wenige Flurregelungen zu stande kommen.
Die Gesetzgebung muß deshalb ergänzt werden durch eine energische und organische Mitwirkung der Staatsverwaltung. Es müssen
die Bezirksverwaltungsbeamten aufklärend und anregend wirken. Ihre Thätigkeit wird aber nur dann eine
erfolgreiche sein, wenn die Staatsverwaltung dafür sorgt, daß tüchtige Kulturtechniker in genügender Zahl vorhanden sind,
welche sachverständigen Rat erteilen, die Pläne entwerfen und die Ausführung der Flurregelung leiten können. Noch besser aber ist
es, wenn zur Vornahme der Flurregelungen besondere Verwaltungsorgane eingesetzt werden, welche die Reform
überall systematisch durchführen können. Solche Organe müssen auch die Befugnis haben, alle bei
¶