die Fähigkeit eines festen oder flüssigen
Körpers, sich ohne chemische
Zersetzung in
Dampf
[* 4] zu verwandeln.
Je nach der
Temperatur, bei welcher dies geschieht, heißt der
Körper leicht oder schwer flüchtig.
ist einer der
Gründe, aus welchen im
Strafverfahren dieVerhaftung eines Angeschuldigten
oder einer strafbaren
Handlung Verdächtigen erfolgen kann.
Ob F. vorhanden, ist im einzelnen
Fall nach den Umständen desselben
zu erwägen und festzustellen. Nach der deutschen Strafprozeßordnung bedarf der Fluchtverdacht keiner weitern Begründung,
wenn ein eigentliches
Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet; wenn der Angeschuldigte ein Heimatloser oder ein
Landstreicher oder nicht im stande ist, sich über seine
Person auszuweisen; endlich auch, wenn der Angeschuldigte ein
Ausländer
ist und gegründeter
Zweifel besteht, daß er sich auf
Ladung vor
Gericht stellen und dem
UrteilFolge leisten werde.
Handelt es sich nur um eine
Übertretung, so darf die
Verhaftung wegen Fluchtverdachts nur aus den beiden
letztgedachten
Gründen erfolgen, es sei denn, daß der Angeschuldigte unter
Polizeiaufsicht steht, oder daß es sich um eine
Übertretung handelt, wegen deren auf
Überweisung an die Landespolizeibehörde erkannt werden kann. Ist die
Verhaftung lediglich
wegen Fluchtverdachts angeordnet, so kann gegen
Sicherheitsleistung von der
Untersuchungshaft abgesehen werden.
Verhaftung wegen Fluchtverdachts kann nicht nur der
Richter, sondern, wenn
Gefahr im
Verzug ist, auch die Staatsanwaltschaft
anordnen; auch sind die
Polizei- und Sicherheitsbeamten dazu befugt. Handelt es sich um einen auf frischer That Betroffenen,
und besteht gegen denselben Fluchtverdacht, so kann ihn selbst eine
Privatperson ohne richterlichen Befehl vorläufig
festnehmen, vorbehaltlich der unverzüglichen Vorführung vor den
Amtsrichter.
mit Hanbury: »Pharmacographia, a history of the
principal drugs of vegetable origin met with in
Great Britain and British
India« (Lond. 1875, 2. Aufl. 1879;
franz. von
Lanessan,
Par. 1878, 2 Bde.);
in welchen er die beiden die
Natur beherrschenden Prinzipien der
Sympathie
und
Antipathie mit der allwaltenden magnetischen
Kraft
[* 18] verband, nach
England.
Gassendi (s. d.) schrieb gegen
ihn ein
»Examen philosophiae Fluddianae«.
Als wegen des Verlangens von Freiburg
[* 20] und Solothurn,
in die
Eidgenossenschaft aufgenommen zu werden, in letzterer
Eifersucht und Mißtrauen entstanden
waren und es auf einer
Tagsatzung in
Stans 1481 schon zur Trennung zu kommen schien, war es
BruderKlaus,
dessen Friedensermahnungen einen solchen Erfolg hatten, daß sogleich das unter dem
Namen »Verkommnis zu
Stans« in der Schweizergeschichte
berühmte
Grundgesetz vom und damit volle Einigung zu stande kam. Flüe starb
die Grabstätte gilt noch heute als Wallfahrtsort, nachdem
PapstClemens X. ihn 1669 beatifiziert hat.
Vgl.
Ming, Der selige
N. von Flüe, sein
Leben und Wirken (Luzern
[* 21] 1861-63, 3 Bde.);