Von Schiffsbord wehende farbige
Fahnen kommen schon im
Mittelalter vor. DasHamburger Schiffsrecht verordnet
1276, daß jeder
Hamburger auf seinem
Schiff einen roten
Flügel führen müsse. Im
Lübecker Schiffsrecht ist 1299 von dem Lübschen
Flügel (ohne Farbenbezeichnung) die
Rede, während des bremische, 1303, gleichfalls einen roten
Flügel vorschreibt. Diese
Vorläufer der Flagge wurden am
Topp der
Masten geführt. Die eigentliche Schiffsflagge erscheint auf alten
Abbildungen jedoch erst im 16. Jahrh., und auch Furtlenbachs »Architectura
navalis« von 1629 gibt eins der ältesten Flaggenbilder. Bis zur Mitte des vorigen
Jahrhunderts kennzeichnete die Flagge nur den
Heimatshafen: so viel Seeplätze, so viel
Flaggen;
[* 3]
selbst die seemächtige
Hansa besaß keine gemeinsame Flagge. Die
Hamburger Flagge wird
vielleicht zuerst in
Fourniers
»Hydrographie« von 1643 beschrieben: rotes Flaggtuch mit drei weißen
Türmen.
das
Schmücken der Takelage der
Schiffe
[* 4] bei festlichen Gelegenheiten mit sämtlichen
Flaggen (einschließlich
der Signalflaggen).
Die deutsche und englische
Marineflaggen so, daß die Flaggleine mit den
Flaggen von der
Gaffel (s. d.)
nach derSpitze des hintern, von da nach der des mittlern und dann nach der des vordern
Mastes bis zur
Spitze des
Klüverbaums und dort, mit einem
Gewicht beschwert, ins
Wasser hängt.
(lat.), brennend, hitzig; offen vor
Augen liegend.
Crimen (delictum) flagrans, ein
Verbrechen, bei welchem jemand
auf frischer oder handhafter That
(in flagranti) ergriffen, wurde nach römischem
Recht und nach der
Carolina als eine Unterart
des
Crimen manifestum mit gesteigerter
Strafe bedroht. Das
römische Recht gestattete dem Ehemann dieTötung
des
in flagranti betroffenen Ehebrechers. Heutzutage ist das Betreten auf frischer
That (délit flagrant im französischen
Recht) noch von strafprozessualischer Bedeutung. Wird jemand auf frischer That betroffen oder verfolgt, so ist, wenn
er der
Flucht verdächtig ist, oder wenn seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn
auch ohne richterlichen Befehl vorläufig festzunehmen.
Vgl. Deutsche
[* 5] Strafprozeßordnung, § 127 ff.,
104, 211.
Nach der
Julirevolution als Divisionsgeneral restituiert, nahm er auch seinen Sitz in der Pairskammer
wieder ein. 1831 war er sechs
Monate französischer Gesandter in
Berlin,
[* 17] begleitete 1832 den
Herzog von
Orléans
[* 18] zur Belagerung
von
Antwerpen,
[* 19] ward 1837 Oberstallmeister desselben und erhielt 1841 den Gesandtschaftsposten am
Hof
[* 20] in
Wien, den er bis zum
März 1848 bekleidete. Nach dem
Staatsstreich ernannte ihn
LudwigNapoleon zum Mitglied der Konsultativkommission
und beauftragte ihn mit einer diplomatischen
Mission nach
London.
[* 21] Nach deren Erledigung trat Flahault 1853 in den
Senat. Flahault starb in
Paris.
(franz., spr. flärör), Schnüffler, Spürnase,
auch populärer Spitzname der polizeilich angestellten
Pariser »Riechinspektoren« für Lebensmittel auf
dem
Markt;
(franz. Flamberge),
Name der um den Anfang des 15. Jahrh. in
Frankreich und in den
Niederlanden
aufgekommenen, bis zu 1,8 m langen Schlagschwerter mit wellenförmiger
Klinge. Sie wurden ihrer
Schwere wegen mit beiden
Händen
gebraucht und waren deshalb mit einem langen, doppelten Handgriff und einer weit ausladenden, abwärts gebogenen
Parierstange
versehen. Meist wurden sie ohne
Scheide, höchstens am untern Ende der
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Klinge mit Leder oder Samt umwickelt und auf der Schulter getragen, wobei sich einer der Schulterhaken der Klinge hinten gegen
die Schulter legte. Sie erhielten sich bis in die Mitte des 16. Jahrh. im Gebrauch und bildeten noch insbesondere eine Waffe
der Landsknechte.
[* 24] Auch ein mit Einer Hand
[* 25] zu führender Schweizerdegen des 16. Jahrh. führte den (noch
nicht sicher erklärten) Namen Flamberg, der von spätern Dichtern (Körner) für Schwert überhaupt gebraucht wird.