Damiani) dringend empfohlen, galt neben andern äußerlichen Werken die sogen. apostolische
Zucht der Geißelung im Mittelalter für ein vorzügliches Buß- und Gnadenmittel, weshalb es nicht befremden kann, daß man in
Zeiten äußerer Not eine öffentliche und allgemeine Anwendung der Geißel für besonders wirksam zur Versöhnung der zürnenden
Gottheit hielt. Das erste Beispiel solcher Geißlerfahrten gab Italien, welches, damals von den Parteien
der Guelfen und Ghibellinen zerfleischt, in Bußzuckungen geriet.
Der Dominikanermönch Rainer forderte 1261 zuerst die Einwohner von Perugia zur Geißelung auf, um Gottes Zorn zu besänftigen.
Bald zogen Männer und Weiber aller Stände und jeden Alters, die Priester mit Kreuzen und Fahnen voran, selbst
im strengsten Winter bis zum Gürtel nackend, durch die Straßen der Städte in Prozession umher und peitschten sich unter Seufzen
bis aufs Blut. Der Papst ließ sie gewähren, da sich die sittlichen Mißstände besserten. Einige dieser Züge gingen selbst
über die Alpen, fanden hier aber für jetzt nur in wenigen Ländern, besonders in Österreich, Nachahmung.
Erst als der Schwarze Tod 1348 aus Asien durch Europa zog, wurde auch in Deutschland die Geißelwut durch jenes vermeintliche
göttliche Strafgericht überall geweckt. In der Gegend von Straßburg i. E., Magdeburg, Speier etc. bildeten sich Geißlergesellschaften.
In Scharen von 100-300 und mehr zogen diese Geißlerpaarweise, Kreuz und Fahne voran, von Dorf zu Dorf,
überall mit Glockengeläute empfangen und lawinenartig wachsend. Zweimal täglich büßten sie, indem sie sich unter eigens
dazu geschaffenen geistlichen Gesängen (Leisen) bis aufs Blut geißelten.
Sie verbreiteten sich über ganz Deutschland, Holland, Belgien, England, Schweden, die Schweiz und Frankreich.
Die Mißstimmung der Hierarchie über die Eigenmächtigkeit jener Bußgänge und über das Zurücktreten aller kirchlichen
Bußen vor der Geißel sowie Klagen über schwärmerischen Unfug und Störung der bürgerlichen Ordnung veranlaßten endlich Papst
Clemens VI. 1349 zu einem Verbot dieser Geißlerfahrten. Dessen ungeachtet treffen wir noch später Geißlergesellschaften,
besonders in Italien, wo sie wegen ihrer weißen Gewänder »Bianchi« oder »Albati« hießen.
Auch Vincentius Ferrerius (s. d.) wurde auf seinen Reisen als Bußprediger von einer Gemeinde von Flagellanten begleitet und bedurfte,
um davon abzustehen, einer ausdrücklichen Abmahnung von seiten des Konstanzer Konzils. Einige Flagellantenvereine trieb die
Verfolgung selbst zu einer feindseligen Stellung gegen die Kirche; mit häretischen Begharden vermischt,
bildeten sie Sekten, welche den Klerus für den Antichrist erklärten und die Bluttaufe der Geißel an die Stelle aller kirchlichen
Sakramente setzten.
Die Inquisition baute ihnen zahlreiche Scheiterhaufen, ohne jedoch, namentlich in Thüringen, ihre gänzliche Vernichtung bewirken
zu können.
Vgl. Förstemann, Die christlichen Geißlergesellschaften (Halle 1828);
Schneegans, Die Geißler,
namentlich die Geißelfahrt nach Straßburg 1349 (a. d. Franz. von Tischendorf, Leipz. 1840);
Cooper, Flagellation and the flagellants
(Lond. 1873);
Röhricht in der »Zeitschrift für Kirchengeschichte« 1877.
(franz., spr. -scholett), 1) (Flaschenett) kleines Blasinstrument, der letzte
Vertreter der Familie der Schnabelflöten
(s. Flöte), in Frankreich noch in neuerer Zeit wieder in Aufnahme gekommen, steht eine Oktave höher als die gewöhnliche (Quer-)
Flöte. -
2) Orgelstimme von 2' und 1', ein Flötenregister von ziemlich enger Mensur. -
3) Bezeichnung für die durch Teilschwingungen der Saiten hervorgebrachten Töne der Streichinstrumente (Flageoletttöne, franz.
sons harmoniques), welche einen eigentümlich pfeifenden, aber weichen, ätherischen Klang haben, der von dem Kratzgeräusch
der sonstigen Töne dieser Instrumente frei ist (ital. flautato). Das Flageolett wird
erzeugt, indem der Punkt der Saite leise mit der Fingerspitze berührt wird, welcher genau der Hälfte, dem Drittel oder Viertel
etc. der Saite entspricht; diese schwingt dann nicht in ihrer ganzen Länge, sondern in 2, 3, 4 etc. Abteilungen, deren jede
selbständig den betreffenden Oberton hervorbringt.
Andre als die natürlichen Obertöne der Saiten werden hervorgebracht, indem zunächst durch festen Griff (vgl. Sattel) die Saite
so weit verkürzt wird, daß der gewünschte Ton in der Obertonreihe des nunmehrigen Tons der Saite entspricht, z. B. cis'''
auf der g-Saite, indem a gegriffen und dann die Stelle des cis' (⅕) leicht berührt wird. Die Flageoletttöne
sprechen auf dicken Saiten (Kontrabaß, Cello) leichter an als auf dünnen, auf übersponnenen schlechter als auf einfachen.
(engl. Flag, franz. Pavillon, ital. Bandiera; hierzu Tafel »Flaggen I-III«,
[* ] mit Textblatt), die vom Schiffsbord
wehende Fahne, ist auf Handelsschiffen das Erkennungszeichen für die Nationalität des Schiffes, am Kriegsschiffsbord
aber außerdem das Palladium, welches verteidigen zu dürfen die höchste Ehre des Seemannes ist, und das erst mit dem Untergang
des Schiffs sinkt oder mit dessen Übergabe gestrichen wird. Außerdem führen die Schiffe Flaggen als Signale, als Merkmale
für die Reeder der Handelsschiffe (Signal-, Kontorflaggen) etc. Auf Kriegsschiffen bezeichnen gewisse Flaggen
auch die Gegenwart allerhöchster und höchster Herrschaften sowie den Rang des Höchstkommandierenden.
Die Flagge besteht aus leichtwollenem gefärbten Flaggtuch, dessen Form meist rechteckig, aber auch dreieckig sowie
in mehrere Spitzen auslaufend erscheint. Zahl und Zusammenstellung der Farben bieten große Mannigfaltigkeit, die für nationale
Kriegs- wie Handelsflaggen der Unterscheidung wegen geboten ist. Nicht selten sind die Flaggen auch
mit Emblemen und Wappentieren geschmückt. Die Zeichnung der Flaggen ist beiden Seiten eigentümlich mit nur einer Ausnahme
(Paraguay).
Der Unterschied zwischen und Fahne kann zweierlei Art sein, da erstens die Kriegsflagge in vielen Fällen sich von der Handelsflagge
derselben Nation erheblich unterscheidet, welche in der Regel mit der Fahne des Landes der Tuchfläche nach identisch ist; zweitens
ist das Fahnentuch mit seiner Stange stets fest verbunden, während die Flagge entweder in der Takelage oder am Flaggstock (oder
Flaggmast), am Heck des Schiffs mittels Flaggleine geheißt (auch gehißt), d. h. aufgezogen,
wird.
Die Nationalflagge ist auf Kriegsschiffen in drei Größen vorhanden, die größte Form, die z. B. als Zeichen der Ehrerbietung,
des Ranges benutzt wird, hat etwa die größte Schiffsbreite zur Länge und zwei Drittel davon zur Höhe. Die nächstfolgende
Flagge hat zwei Drittel, die kleine aber die Hälfte und endlich die Gösch ein Viertel der großen Flagge zur
Länge, und alle haben das eben erwähnte Höhenverhältnis. Auf hoher See wird die Flagge des Kriegsschiffs zuweilen der Schonung
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mehr
wegen niedergeholt, aber sofort geheißt, wenn andre Schiffe in Sicht kommen, denen dies Aufforderung zu gleichem Thun ist. Die
Handelsschiffe sind den Kriegsschiffen gegenüber zum Heißen der Flagge verpflichtet; dieser Salut geschieht durch dreimaliges Auf-
und Niederholen der Flagge; bei Versäumnissen kann es durch einen Kanonenschuß befohlen werden. In Sicht
von Festungswerken, von denen die Nationalflagge weht, hat jedes Schiff seine Flagge zu zeigen und setzt sich bei Nichtbefolgung
dieser Regel der Gefahr aus, scharf beschossen zu werden.
Nur unter eigner Nationalflagge darf ein Schiff den Kampf aufnehmen, die Führung einer falschen Flagge beim Angriff ist als Piraterie
und Verrat gebrandmarkt. Das Streichen der Flagge, d. h. die gänzliche Beseitigung, ist das Merkmal der Ergebung,
und gegen Kriegsbrauch verstößt es, dann nochmals den Kampf zu beginnen. In Friedenszeiten geschieht das Niederholen der
Flagge täglich zur bestimmten Stunde unter Feierlichkeiten, z. B. 6 Uhr abends. Geheißt wird die an der Spitze der Gaffel
des Hintermastes oder am Flaggstock auf dem Heck. Die halbstock geheißte, d. h. halb aufgezogene, Flagge zeigt einen Todesfall
an Bord an; die verkehrt aufgezogene oder inmitten zusammengebundene in Schau (d. h. an irgend einer Stelle, also z. B. nicht
an der üblichen, da Flaggmast oder Gaffel möglicherweise über Bord gegangen sind) bedeutet Hilfsbedürftigkeit.
Außer der Nationalflagge wird im Hafen, an Bord von Kriegsschiffen, auch eine Flagge am Stak des Klüverbaums aufgezogen. Diese Gösch
ist für einige Seemächte in Farbe und Zeichnung der Nationalflagge gleich (aber viel kleiner), in andern weicht sie von der
Hauptflagge ab. Sie wird nur vor Anker geheißt, während alle zu Wasser liegenden Boote gleichfalls ihre
Flagge zeigen.
Endlich führen alle Seeschiffe Signalflaggen (s. Tafel III) und zwar nach der Form: rechteckige
Flaggen, Stander (Flaggen mit dreieckigem Ausschnitt, also mit zwei Spitzen) u. Wimpel in eine Spitze auslaufend. Man unterscheidet
unter den Signalflaggen die Flaggen des internationalen Signalbuches, durch welche der Name jedes Schiffs
zu erkennen ist; ferner die Signalflaggen der Kriegsmarinen, deren Signale Geheimnis bleiben sollen; dann die Lotsenflaggen,
welche das Bedürfnis zur Aufnahme eines Lotsen melden.
Hierher gehört ferner der Signalbuchwimpel, welcher den Wunsch einer Unterhaltung nach dem Signalbuch zu erkennen gibt, er
wird unter der Nationalflagge geheißt; sein Erscheinen an irgend einer gut sichtbaren Stelle auf dem angeredeten
Schiff dient als Zeichen des Einverständnisses. Besonders wichtig ist in völkerrechtlicher Beziehung zur Kriegszeit
der Gebrauch der Parlamentärflagge (weißes Flaggtuch), indem die unter dieser Flagge segelnden Schiffe, ebenso wie die unter
neutraler Flagge fahrenden, den Feindseligkeiten entzogen sind (s. Prise).
Mißbrauch der Parlamentärflagge wird nicht geduldet und derjenige, welcher dieselbe mißbrauchte, um unter solcher
Flagge feindliche Stellungen auszukundschaften, als Spion behandelt. Die verkehrt geheißte Flagge gilt als Beschimpfung. Die schwarze
(oder rote) Flagge heißt jedes Schiff, welches Pulver ladet oder löscht. Die gelbe Quarantäneflagge (Flagge Q.
des Signalbuches) verbietet dem Schiff, auf dem sie weht, den Verkehr mit dem Land oder andern Schiffen aus Gesundheitsrücksichten.
Auch gewisse auf das Schiff bezügliche Ereignisse an Bord werden durch Flaggensignale gemeldet. So zeigt z. B. der Indienststellungswimpel
am Großtopp an, daß das Schiff in Dienst gestellt worden,
die Fahrtsflagge am Vortopp das zum Auslaufen
sich rüstende Schiff; der Heimatswimpel gibt das Zeichen glücklicher Heimkehr, der Kirchenwimpel an der Gaffel über der Nationalflagge
meldet die Feier des Gottesdienstes an Bord.
Die Flaggen des internationalen Signalbuches (Tafel III) gewinnen nur durch Zusammenstellung von 2, 3 oder 4 Flaggen ihre Bedeutung,
mit zwei Ausnahmen. Der Wimpel C bedeutet Ja, der Wimpel D Nein. Auf Entfernungen, welche die Farben nicht
mehr erkennen lassen, treten an Stelle der Buntflaggen die Flaggen der Fernsignale; vgl. weiteres auf dem Textblatt zu Tafel
III.
Außer den Flaggen, deren unrichtige Handhabung unter Umständen schwere Nachteile herbeiführen kann, weshalb sie
nur von geübten Flaggenposten geheißt werden sollen, führen die Kriegsschiffe der meisten Seemächte, welche weder die Admiralsflagge
noch den Kommodorestander geheißt haben, einen Wimpel am Topp des Großmastes, das Kommandozeichen des befehlenden Offiziers
und zugleich das Unterscheidungsmerkmal zwischen Kriegs- und Handelsschiffen. Auch im Boot wird die Anwesenheit des Kommandanten
durch den vorn geheißten Wimpel ausgezeichnet. Der Wimpel hat die doppelte Länge vom Hauptdeckbalken des
Schiffs, läuft in eine oder zwei Spitzen aus und beginnt etwa mit 23 cm Breite.
Die Handelsschiffe führen außer der Nationalflagge, welche im Hafen und auf ausgehendem oder einkommendem Schiff, in See jedoch
in der Regel nur ausnahmsweise zur Begrüßung geheißt wird, und außer den Flaggen des internationalen
Signalbuches auch die Kontorflagge, d. h. die des Reeders oder der Reedereigesellschaft, am Großtopp. Die Kontorflagge des
Norddeutschen Lloyd z. B. zeigt einen Schlüssel (das Bremer Wappen), der sich mit einem Anker kreuzt, auf weißem Tuch und die
Buchstaben N. D.L. Das Emblem ist von blauer Farbe.
Die Handelsschiffe flaggen bei festlichen Anlässen, d. h. sie schmücken sich mit ihrem Gesamtvorrat
von Flaggen an zu diesem Zweck »geschornen« Leinen. Längsschiffs flaggen die Schiffe germanischer Nationalität, d. h. die Flaggleine
ist vom Heck über die Topps der Masten bis zum Klüverbaum gespannt. Die Lateiner und Slawen flaggen querschiffs,
d. h. jeder Mast hat seine Flaggleine von Bord zu Bord über die Nocken, Raaen und Masttopps hinweggespannt.
Die Flagge des Deutschen Reichs (Reichsverfassung, Art. 55) ist für die Kriegs- und Handelsmarine schwarz-weiß-rot; vgl. die nähere
Beschreibung auf dem Textblatt zu beifolgenden Tafeln. Nach dem Bundes- (Reichs-) Gesetz vom tritt
diese Flagge bei den zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffen an die Stelle der Landesflagge. Berechtigt zur Führung der
deutschen Flagge, welche durch die Kriegsmarine des Reichs geschützt wird, sind diejenigen Kauffahrteischiffe, welche in dem ausschließlichen
Eigentum solcher Personen sich befinden, denen das Bundesindigenat zusteht; sie sind dies jedoch nur dann,
wenn die betreffenden Schiffe zuvor in das Schiffsregister eingetragen worden sind und hierüber eine mit dem Inhalt der Eintragung
übereinstimmende Urkunde (Certifikat) von der Registerbehörde ausgefertigt worden ist. Schiffe von nicht mehr als 50 cbm Brutto-Raumgehalt
sind zur Ausübung des Rechts, die Reichsflagge zu führen, nach dem Reichsgesetz vom betreffend
die Registrierung und Bezeichnung der Kauffahrteischiffe, auch ohne Eintragung in das Schiffsregister und Erteilung des Certifikats
befugt. Ein Schiff
mehr
kann aber nur in das Schiffsregister desjenigen Hafens eingetragen werden, von welchem aus die Seefahrt mit ihm betrieben werden
soll (Heimats-, Registerhafen). Wenn vor diesem Eintrag und vor Ausfertigung des Certifikats ein Schiff unter der Bundesflagge
fährt, so wird der Schiffer (§ 14 des Gesetzes vom mit einer Geldbuße bis zu 300 Mark oder
verhältnismäßiger Gefängnisstrafe belegt, wofern er nicht nachweist, daß der unbefugte Gebrauch der Flagge ohne sein Verschulden
geschehen sei. Wird dagegen die deutsche Flagge von einem Schiff geführt, welches zu deren Führung überhaupt nicht befugt ist,
so hat (§ 13) der Führer des Schiffs Geldbuße bis zu 1500 Mk. oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten
verwirkt; auch kann auf Konfiskation des Schiffs erkannt werden. Die Konsuln des Deutschen Reichs haben die Innehaltung der wegen
Führung der deutschen Flagge bestehenden Vorschriften zu überwachen.
Von Schiffsbord wehende farbige Fahnen kommen schon im Mittelalter vor. Das Hamburger Schiffsrecht verordnet
1276, daß jeder Hamburger auf seinem Schiff einen roten Flügel führen müsse. Im Lübecker Schiffsrecht ist 1299 von dem Lübschen
Flügel (ohne Farbenbezeichnung) die Rede, während des bremische, 1303, gleichfalls einen roten Flügel vorschreibt. Diese
Vorläufer der Flagge wurden am Topp der Masten geführt. Die eigentliche Schiffsflagge erscheint auf alten
Abbildungen jedoch erst im 16. Jahrh., und auch Furtlenbachs »Architectura
navalis« von 1629 gibt eins der ältesten Flaggenbilder. Bis zur Mitte des vorigen Jahrhunderts kennzeichnete die Flagge nur den
Heimatshafen: so viel Seeplätze, so viel Flaggen;
selbst die seemächtige Hansa besaß keine gemeinsame Flagge. Die Hamburger Flagge wird
vielleicht zuerst in Fourniers »Hydrographie« von 1643 beschrieben: rotes Flaggtuch mit drei weißen Türmen.