der
Hindu etc. Der persische
Text des Werkes ist lithographiert erschienen
(Bombay
[* 2] 1831); eine vorzügliche englische Übersetzung
des Ganzen veröffentlichte
JohnBriggs: »The history of the rise of the Muhammedan power in
India til 1612« (Lond. 1829, 4 Bde.).
Einzelne
Partien desselben waren übrigens schon vor
Briggs ins
Englische
[* 3]übertragen, z. B. die Geschichte
des
Dekhan von
JonathanScott (1794, 3. Aufl. 1800).
(v. ital. firmare, d. h.
unterschreiben, bestätigen; ital.
Ragione, Firma; engl.
Firm; franz.
Raison commerciale) bedeutet ursprünglich eine
Urkunde,
welche eine Bestätigung (z. B. eines
Vertrags) enthält, heutzutage den
Namen, unter welchem ein
Kaufmann
sein
Handelsgewerbe betreibt, seine
Geschäfte abschließt und insbesondere seine
Unterschrift abgibt. Da dem
Kaufmann daran
liegt, den guten
Ruf seiner Firma aufrecht zu erhalten, anderseits aber auch ein
Interesse des
Publikums vorliegt, daß die Bezeichnung
mittels einer Firma zuverlässig sei, setzt das
Handelsrecht eine Anzahl von
Regeln fest, durch welche den
beiderseitigen
Interessen an der
Wahrheit und Zuverlässigkeit im
Gebrauch der
Firmen Rechnung getragen und der
Mißbrauch der
Firma unterdrückt werden soll.
Durch diese
Regeln wird zunächst als freilich nicht ausnahmsloses
Prinzip gefordert, daß die Firma wahr sei. Damit ist nun
nicht gesagt, daß die Firma eines Einzelkaufmanns notwendig den bürgerlichen
Namen desselben oder nur diesen
Namen enthalten
müsse; vielmehr ist es vermöge der rechtlich anerkannten
Übertragbarkeit der
Firmen auch zulässig, daß die Firma von dem
Namen ihres
Inhabers abweicht. Unzulässig ist aber, daß durch die Firma der
Schein erweckt wird, als hafte
eine
Gesellschaft für die Verbindlichkeiten einer Handelsunternehmung, welche nur von einem Einzelkaufmann betrieben wird;
demnach darf ein
Kaufmann, welcher sein
Geschäft ohne
Gesellschafter oder nur mit einem stillen
Gesellschafter betreibt, seiner
Firma keinen Zusatz beifügen, welcher ein Gesellschaftsverhältnis andeutet.
Aus demselben
Grund ist auch eine
Teilung der und jede
Veräußerung der Firma für sich allein, d. h. ohne
das Etablissement, für welches sie bisher geführt wurde, verboten. Auch die Gesellschaftsfirmen sollen der
Wahrheit entsprechen:
die Firma einer offenen
Handelsgesellschaft muß, sofern sie nicht die
Namen aller
Gesellschafter enthält, den
Namen wenigstens
eines der
Kompagnons mit einem das Vorhandensein der
Gesellschaft andeutenden Zusatz, z. B. »u. Komp.«,
enthalten;
Neben
dem
Grundsatz der
Wahrheit der Firma steht die Eintragungspflicht: die Einzelkaufleute und die
Gesellschaften
müssen ihre
Firmen bei dem
Handelsgericht, in dessen
Bezirk das Handelsetablissement sich befindet, zur Eintragung in das
Handelsregister
anmelden. Das
Gesetz bestimmt genau die Art der Anmeldung und der Eintragung (auch der Zweigetablissements, wenn solche örtlich
vom Hauptetablissement getrennt sind), ferner die
Führung und die Veröffentlichung dieser
Register.
Wie die
Wahl der Firma, so ist auch jede Änderung und das Erlöschen derselben registerpflichtig. Ist die Änderung oder
das Erlöschen nicht in das
Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht, so kann derjenige, bei welchem jene
Thatsachen eingetreten sind, dieselben einem Dritten nur insofern entgegensetzen, als er beweist,
daß sie dem letztern bekannt waren, während umgekehrt der Dritte, sofern die Eintragung und Bekanntmachung erfolgt ist,
die Änderung und das Erlöschen gegen sich gelten lassen muß, sofern nicht die Umstände zur
Annahme berechtigen, daß er
diese
Thatsachen weder gekannt habe, noch habe kennen müssen.
Zum sogen. Firmenrecht gehört ferner der
Grundsatz der Ausschließlichkeit einer Firma: jede neu errichtete Firma muß sich von
allen ältern
Firmen desselben
Ortes oder derselben
Gemeinde, welche eingetragen sind, deutlich unterscheiden. Es gehört ferner
hierher der
Grundsatz von der
Übertragbarkeit der Firma, vorausgesetzt, daß mit der Firma zugleich auch das
Etablissement durch
Rechtsgeschäft oder Erbgang
übertragen wird. Die Firma ist unter den gesetzlich festgestellten Voraussetzungen
privatrechtlich und strafrechtlich geschützt; privatrechtlich durch eine
Klage auf Unterlassung der weitern
Führung und durch
eine
Klage auf
Ersatz des
Schadens, welcher aus der unbefugten Firmenführung dem verletzten Firmaberechtigten entstand.
Zudem ist der
Gebrauch einer Firma zur widerrechtlichen Bezeichnung von
Waren oder
Emballagen strafrechtlich
sowie unter Entschädigungspflicht verboten (deutsches
Reichsgesetz, betreffend den
Markenschutz, § 14-18; im übrigen s.
Allgemeines deutsches
Handelsgesetzbuch, Art. 15-27). Das österreichische
Recht kennt eine besondere Firma, welche bei dem Aufhören
eines Handlungsgeschäfts zum
Zweck der Realisierung der vorhandenen Vorräte angenommen wird: Stralzierungsfirma
(per stralcio
N. N.); dieselbe muß gleichfalls beim
Handelsgericht angemeldet werden. Unter Firma geben versteht man die Einräumung
der Befugnis, im
Namen des
Prinzipals des
Handelsgeschäfts zu handeln, zu unterzeichnen etc., also s. v. w.
Prokura geben.
JohannesMatthias,
Germanist und Dichter, geb. zu
Köln,
[* 9] zeigte schon früh ein ungewöhnliches Sprachtalent
und eine besondere
Neigung zu allem Volkstümlichen. Mit Beifall wurden schon seine in kölnischer
Mundart
gedichteten
¶
mehr
Volkslieder sowie einige zum Behuf der Karnevalsfeier verfaßte Lustspiele (z. B. »Die Köllschen in Paris«)
[* 11] aufgenommen; Aufsehen
aber machte die von ihm bearbeitete Sage »Von der Frau Richmod in Köln am Rhein«. Nach Vollendung seiner akademischen Studien
zu Bonn
[* 12] und München
[* 13] verweilte er zwei Jahre in Rom,
[* 14] ging von da nach Frankreich und Belgien
[* 15] und veröffentlichte
nach seiner Rückkehr die romantische Tragödie »Clotilde Montalvi« (Berl. 1840),
die mehrfach aufgeführt wurde. Eine andre dramatische Arbeit ist das Lustspiel »Nach hundert Jahren«. Von seinen Liedern und
sonstigen Gedichten in hochdeutscher, englischer, neugriechischer und andern Sprachen ist eine Sammlung nicht erschienen.
Seit 1839 lebte in Berlin,
[* 16] wo er eine Sammlung neugriechischer Volksgesänge mit Übersetzung (Berl. 1840, 2. Teil
1867) herausgab. Das größte Verdienst aber erwarb er sich durch das Nationalwerk »Germaniens Völkerstimmen.
Sammlung der deutschen Mundarten in Dichtungen, Sagen, Märchen, Volksliedern etc.« (Berl. 1843-66, 3 Bde.;
Nachtrag 1868). Von seinem Oheim, dem 1861 in Köln verstorbenen Millionär Richartz, zum Universalerben
eingesetzt, hat er, einer Testamentsbestimmung gemäß, jetzt dort seinen Wohnsitz.