Financier
(franz., spr. -nangsjeh), Finanzbeamter, Finanzpachter;
Finanz- oder Geldmann.
(franz., spr. -nangsjeh), Finanzbeamter, Finanzpachter;
Finanz- oder Geldmann.
die einzelnen Zentralstellen, in welche das Finanzministerium (s. d.) zerfällt;
in kleinern Staaten die mit der Finanzverwaltung des Staats betrauten Departements des Staatsministeriums.
s. Finanzwesen. ^[= Das Wort Finanz stammt aus dem Latein des Mittelalters. Im 13. und 14. Jahrh. verstand man unter ...]
im weitern Sinn ein auf die Staatsfinanzen sich beziehendes Gesetz, im engern Sinn ein solches, welches neben dem angenommenen Budget besonders die auf die Ausführung desselben bezüglichen Bestimmungen enthält. Der Hauptfinanzetat (Budget) ist kein Gesetz, wenn er auch, namentlich in Staaten mit Repräsentativverfassung, in den für die Gesetzgebung bestehenden Formen festgestellt wird. Das Finanzgesetz muß enthalten:
1) die Benennung der den Charakter der Auflagen an sich tragenden Einnahmequellen, mit Angabe des Steuerfußes, wenn derselbe nicht mehr der bisherige ist;
2) die für jeden Teil der Ausgabe bewilligten, den einzelnen Ministerien oder Departements zugewiesenen Summen oder Kredite. Hierbei ist festzustellen, wie weit die Befugnis jedes Ministeriums oder Departements reicht, innerhalb der ihm bewilligten Summe über die Anwendung im einzelnen Verfügungen zu treffen. Keinenfalls läßt sich die volle Spezialität des Budgets rechtfertigen, welche jeden Abteilungsvorstand genau an alle einzelnen Positionen seines Budgets binden will. Ein gewisser freier Spielraum muß bleiben, doch müssen die Hauptabschnitte des betreffenden Etats eingehalten oder wenigstens Überschreitungen besonders gerechtfertigt werden. Vgl. Budget.
s. Finanzwesen. ^[= Das Wort Finanz stammt aus dem Latein des Mittelalters. Im 13. und 14. Jahrh. verstand man unter ...]
die Staatseinkünfte betreffend.
Finanzoperationen machen, Geld schaffen, besonders im 18. Jahrh. Kunstausdruck für das Verkaufen der Ämter oder bloßer Anwartschaften darauf durch den Fürsten selbst.
s. Finanzministerium. ^[= die leitende Zentralstelle für die Verwaltung des Finanzwesens des Staats. Der verantwortliche ...]
s. Finanzoperationen. ^[= im weitern Sinn alle auf finanzielle Zwecke, also namentlich auf Vermehrung der Staatseinnahmen ...]
die leitende Zentralstelle für die Verwaltung des Finanzwesens des Staats. Der verantwortliche Leiter desselben ist der Finanzminister, welchem die zahlreichen Finanzbeamten und Finanzbehörden unterstellt sind, welche in den einzelnen Zweigen der Finanzverwaltung arbeiten. In kleinern Staaten, in welchen ein besonderes und ein besonderer Finanzminister nicht vorhanden, wird die Finanzverwaltung von einer Abteilung (Departement) des Staatsministeriums wahrgenommen, deren Chef ein verantwortliches Mitglied des Staatsministeriums ist.
Der Chef des Finanzministeriums oder der Finanzabteilung ist namentlich dafür verantwortlich, daß der Staatshaushalt unter Einhaltung des mit der Volksvertretung vereinbarten Haushaltsetats verwaltet wird, und daß die Erhebung der öffentlichen Abgaben sich innerhalb der Verwilligung seitens der Kammern bewegt. Er ist den letztern für Etatsüberschreitungen gemeinschaftlich mit den Chefs derjenigen Verwaltungszweige, in denen sich solche Überschreitungen nötig machten, verantwortlich und hat dieselben in der Volksvertretung mit zu vertreten.
Das Finanzministerium repräsentiert die einheitliche Finanzverwaltung des gesamten Staatswesens. Es hat die Anforderungen, welche die einzelnen Ressorts der Staatsverwaltung an die Finanzkraft des Staats stellen, miteinander in Einklang zu bringen. So kommt wesentlich unter Mitwirkung des Finanzministeriums das Budget zu stande, welches von dem Landtag zu genehmigen ist. Dem Finanzministerium liegt es ob, die Einnahmen des Staats mit den Ausgaben in dem nötigen Gleichgewicht [* 2] zu erhalten, und der Finanzminister ist der eigentliche Träger [* 3] der Finanzpolitik des Staats.
Ihm ist die Verwaltung der direkten und indirekten Steuern wie diejenige der Staatsschulden unterstellt. Dies schließt aber nicht aus, daß einzelne Verwaltungszweige des Staats, welche zugleich Einnahmequellen für denselben bilden, unter besondern verantwortlichen Ministerien stehen, wie z. B. die Verwaltung der preußischen Staatsbahnen [* 4] unter dem Minister der öffentlichen Arbeiten und die Verwaltung der Domänen und Forsten unter dem landwirtschaftlichen Ministerium.
In den größern Staaten zerfällt das in mehrere Abteilungen. In Preußen [* 5] z. B. bestehen die drei Abteilungen für das Etats- und Kassenwesen, für die direkten und endlich für die indirekten Steuern. Beigegeben sind dem Finanzministerium die Generalstaatskasse und die Hauptbuchhalterei. Unter den zahlreichen Ressorts des preußischen Finanzministeriums sind die Generallotteriedirektion, die Münzanstalten, die Generaldirektion der Allgemeinen Witwenverpflegungsanstalt, die Seehandlung und die Hauptverwaltung der Staatsschulden hervorzuheben. Im Deutschen Reich läuft nunmehr neben der Finanzverwaltung der Einzelstaaten die Reichsfinanzverwaltung her.
Denn es ist eine charakteristische Eigentümlichkeit des deutschen Gesamtreichs, daß es dieselbe Finanzhoheit und ebendieselbe Finanzgewalt hat wie ein eigentlicher Staat, während der frühere deutsche Staatenbund nur ein Kassenwesen, kein Finanzwesen hatte. Die Finanzverwaltung des Reichs wird durch das Reichsschatzamt wahrgenommen. Verantwortlich für dieselbe ist der Reichskanzler, welchem dies Amt unterstellt ist; denn er ist der alleinige verantwortliche Minister des deutschen Bundesstaats.
s. Regalien. ^[= (lat. Jura regalia, "königliche Rechte", Regal-, Majestäts-, Hoheitsrechte), im ...]
im weitern Sinn alle auf finanzielle Zwecke, also namentlich auf Vermehrung der Staatseinnahmen und Verminderung der Staatsausgaben, berechneten Maßregeln; im engern Sinn die auf das Staatskreditwesen, also auf Kontrahierung oder Tilgung von Staatsschulden, sich beziehenden Verfügungen und zwar insbesondere die »künstlichern« Benutzungsweisen des öffentlichen Kredits. In der Ersinnung solcher Operationen erprobt sich die Finanzkunst, und zwar ohne sich einem moralischen Vorwurf auszusetzen, solange sie weder zu Täuschungen noch zu Gewaltmitteln ihre Zuflucht nimmt. Der Begriff der Finanzoperationen wird übrigens auch auf bedeutendere Unternehmungen von Privaten, insbesondere der »haute finance«, d. h. der großen Geldmächte an der Börse, auf dem Kapitalmarkt ausgedehnt.
s. Budget. ^[= (engl., spr. böddschet oder wie franz. büddscheh), eigentlich ein "Beutel", eine ...]
s. Budget. ^[= (engl., spr. böddschet oder wie franz. büddscheh), eigentlich ein "Beutel", eine ...]
s. Finanzwesen. ^[= Das Wort Finanz stammt aus dem Latein des Mittelalters. Im 13. und 14. Jahrh. verstand man unter ...]
s. Fiskus. ^[= (lat.) hieß bei den Römern ursprünglich ein geflochtenes Gefäß, insbesondere ein Geldkorb; ...]
s. Finanzwesen. ^[= Das Wort Finanz stammt aus dem Latein des Mittelalters. Im 13. und 14. Jahrh. verstand man unter ...]
s. Regalien. ^[= (lat. Jura regalia, "königliche Rechte", Regal-, Majestäts-, Hoheitsrechte), im ...]
und Alefanz, früher gebräuchliche Redensart, s. v. w. unerlaubter Gewinn, Übervorteilung, Bestechung (vgl. Alfanz).
Das Wort Finanz stammt aus dem Latein des Mittelalters. Im 13. und 14. Jahrh. verstand man unter finatio, financia, auch wohl financia pecuniaria eine schuldige Geldleistung. Diese Ausdrücke werden gewöhnlich hergeleitet von finis, Zahlungstermin. Manche halten den Stamm des Wortes Finanz für germanisch; sie deuten entweder ¶
hin auf das englische fine, Geldbuße, Privilegientaxe etc. als frühere Haupteinnahmequellen, oder auf »finden«, schwedisch fina, welches durch den Mittelbegriff von »erfinderisch« auf ränkevoll führt. Das Wort Finanzen hatte früher in der That eine solche schlimme Nebenbedeutung, wie denn C. Schottelius, »Von der teutschen Hauptsprach«, 1663, und Sebastian Brant in seinem »Narrenschiff« dasselbe als synonym mit Untreue, Haß, Schinderei bezeichnen. Dies ist darin begründet, daß die Finanzverwaltungen oft den Charakter der Plusmacherei trugen, worunter nach Zinckens »Kameralistenbibliothek« »nichts als ausschweifende und in der That schädliche Erhöhungen der Intraden oder listige Erfindung neuer Abgaben« zu verstehen sind.
Seit den Zeiten Ludwigs XIV. gewann das Wort eine andre Bedeutung: finance bedeutete eine Einnahme des Staats, les finances das Staatsvermögen, die Lage des Staatshaushalts. In diesem Sinn wird das Wort heute allgemein unter Ausdehnung [* 7] seiner Anwendung auf alle politischen Gemeinwesen (Staats-, Gemeindefinanzen) aufgefaßt. Zur Erhaltung seiner Existenz und zur Durchführung seiner Aufgaben (Gewährung von Schutz, Aufrechthaltung der allgemeinen Ordnung, Förderung der Gesamtwohlfahrt) braucht der Staat Sachgüter und persönliche Leistungen, welche zusammen den Staatsbedarf ausmachen.
Ein Teil desselben wird unentgeltlich oder nur gegen teilweises Entgelt gedeckt (Ehrenämter, Wehrpflicht etc.), für den größten Teil aber ist Vergütung nötig, die heute in Geld gewährt und, wo dies auch nicht der Fall, doch in Geld bemessen und verrechnet wird. Hiernach bedarf auch der Staat nachhaltig und regelmäßig fließender Mittel, heute der Geldeinnahmen. Aufgabe der Finanzverwaltung (auch oft Staatshaushalt genannt) ist es nun, diese Mittel beizuschaffen, sie bis zur Verwendung bereit zu halten und zu ihrer Bestimmung überzuführen, während die Finanzwissenschaft die Grundsätze und Regeln systematisch darzustellen hat, welche bei Aufbringung und Verwaltung der zur Erfüllung des Staatszwecks nötigen Mittel anzuwenden sind.
Die Besprechung der Verwendung dieser Mittel und ihrer Zweckmäßigkeit wird von vielen Schriftstellern als außer den Bereich der Finanzwissenschaft und in das Gebiet eines andern Zweigs, der Staatswirtschaftslehre, der Volkswirtschaftspolitik, der Verwaltungslehre etc., gehörig betrachtet. Allerdings handeln die Lehrbücher der Finanzwissenschaft auch von den Staatsausgaben. Dies geschieht jedoch nur so weit, als ein Eingehen auf die Technik nicht nötig ist und der Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben Darstellung und Unterscheidung von Hauptkategorien der letztern erheischt.
Die Finanzpolitik ist der Inbegriff der praktischen Bestrebungen nach der besten Einrichtung der Finanzen, als Wissenschaft ist sie die Lehre [* 8] von einer solchen Ordnung der Finanzen. Diese Ordnung erfolgt auf Grund der Finanzgewalt oder der Finanzhoheit, d. h. der Befugnis des Staats, selbständig seine Finanzverwaltung zu organisieren und seine Finanzen zu ordnen. Sie wird erleichtert an der Hand [* 9] der Finanzgeschichte und der Finanzstatistik, insbesondere der vergleichenden Finanzstatistik, welche sich mit der meist sehr schwierigen Gegenüberstellung wirklich vergleichbarer Thatsachen des Finanzwesens verschiedener Zeiten und Länder befaßt.
Der Inbegriff der auf das Finanzwesen bezüglichen Rechtssätze eines Landes ist dessen Finanzrecht, welches in einen verfassungsrechtlichen und in einen verwaltungsrechtlichen Teil zerfällt. Der erstere begreift das Budgetrecht, die Ministerverantwortlichkeit, überhaupt die das Zustandekommen und die gesetzliche Gültigkeit des Budgets betreffenden Bestimmungen in sich, der letztere bezieht sich auf die Einrichtung der Behörden und auf das den einzelnen Bürger gegen Willkür schützende Rechtsverhältnis zwischen diesem und der Finanzgewalt.
Für die Staatswirtschaft gilt ebenso wie für die Privatwirtschaft als allgemeiner Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, daß sie ihre Mittel in der Art und Menge beziehe und verwende, daß dadurch nachhaltig das Staatswohl gefördert wird. Der Staatsaufwand soll in den Leistungen des Staats wenigstens wiederersetzt werden. Dagegen unterscheidet sich die Wirtschaft des Staats auf dem Gebiet der Finanzverwaltung von derjenigen der Privaten, einmal durch die Art des Erwerbs; eine größere Zahl privater Erwerbsarten sind für den Staat mit seiner Beamtenwirtschaft ungeeignet, während die heutige vornehmste Erwerbsart des Staats, die Steuer, welche nach Bedarf aufgelegt wird, dem Privaten verschlossen ist.
Dem Privaten sind in der Ansammlung von Nutz- und Erwerbsvermögen keine rechtlichen Schranken gesetzt, der Staat dagegen soll im Interesse einer gerechten Lastenverteilung und wegen der Schwierigkeit wirtschaftlicher Verwertung Erwerbsvermögen nur in Fällen sammeln, in welchen die private Ausbeutung von Erwerbsquellen nicht dem Gesamtinteresse entspricht. Im übrigen aber soll er in der Stärkung der wirtschaftlichen Kräfte seiner Angehörigen auch die Stärkung seiner eignen Kraft [* 10] erblicken.
Der übliche Satz: beim Staat müsse sich die Einnahme nach den Ausgaben richten, beim Privaten sei es umgekehrt, hat nur eine beschränkte Gültigkeit, die sich insbesondere auf die formelle Anordnung des Budgets bezieht. Zu den Staatsausgaben im weitern Sinn gehören alle wirklichen Hinauszahlungen (Staatsausgaben im engern Sinn), alle unvergoltenen Leistungen für Staatszwecke (sogen. versteckte Einnahmen, bez. Ausgaben), ferner alle in der Staatsverwaltung selbst erzeugten und wieder verwandten, demgemäß auch zu verrechnenden Güter.
Oft unterscheidet man produktive und unproduktive Ausgaben, indem unter jenen solche verstanden werden, welche für Zwecke der Wirtschaftsförderung oder für Schaffung von Sachgütern gemacht werden, unter den unproduktiven solche, welche die Sachgütererzeugung wenigstens nicht direkt mehren. Doch können produktive Ausgaben recht unwirtschaftlich, unproduktive dagegen sehr wirtschaftlich sein. Wichtiger ist die Einteilung in ordentliche und außerordentliche Ausgaben.
Erstere sind solche, welche dazu dienen, regelmäßig wiederkehrende Bedürfnisse zu befriedigen. Sie können ihrer Höhe nach gleich bleiben (ständige Ausgaben) oder schwanken (unständige Ausgaben). Die außerordentlichen Ausgaben dienen zur Befriedigung von Bedürfnissen, die unperiodisch, meist überhaupt nur einmal auftreten, und zu deren Deckung demnach auch außerordentliche Mittel (außerordentliche Steuern, Verwendung des Staatsschatzes, Verkauf von Staatsgütern, Ausgabe von Papiergeld, Anlehen) erforderlich sind. Eine einzelne Ausgabe (Reparatur eines Gebäudes) kann vollständig den Charakter einer außerordentlichen tragen, während die Gesamtsumme (jährliche Ausbesserung bei allen Gebäuden) zu den ordentlichen Staatsausgaben zu rechnen ist. Wie bei den Ausgaben, so sind auch bei den Einnahmen des Staats die ordentlichen, welche einer regelmäßigen Wiederholung fähig sind, und die außerordentlichen, welche ¶