Fiji
Islands (spr. fidschi eiländs), s. Fidschiinseln. ^[= (Viti, engl. ), große, seit 1875 in britischem Besitz befindliche Inselgruppe Ozeaniens ...] [* 2]
Islands (spr. fidschi eiländs), s. Fidschiinseln. ^[= (Viti, engl. ), große, seit 1875 in britischem Besitz befindliche Inselgruppe Ozeaniens ...] [* 2]
(lat.), vom Töpfer gebildet, thönern.
(Figlina, lat.), aus Thon geformte Gefäße und Werke der bildenden Kunst.
(lat. Fictio), Erdichtung, etwas Erdichtetes; im Rechtswesen (fictio juris) die auf gesetzliche Vorschrift sich gründende Annahme, daß etwas nicht Geschehenes oder Vorhandenes wirklich geschehen oder vorhanden sei. Das Wesen der Fiktion besteht also darin, daß unter gewissen Umständen eine Thatsache, die in Wirklichkeit nicht eingetreten ist, für eingetreten angenommen werden soll, damit auf den Fall, in welchem die Fiktion stattfindet, diejenigen rechtlichen Folgen in Anwendung kommen, welche die Gesetze ursprünglich und eigentlich nur für den Fall eintreten lassen, daß das fingierte Ereignis wirklich stattgefunden hatte. So werden z. B. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten diejenigen Thatsachen, welche von einer Partei behauptet und von der Gegenpartei nicht bestritten werden, als zugestanden angesehen. Eine Fiktion ist ferner die gesetzliche Annahme, daß der eingesetzte Erbe im Fall der Unwürdigkeit vor dem Erblasser verstorben sei, oder im deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 347) die Regel, daß die nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellte Ware als genehmigt gelte.
Die Fiktion unterscheidet sich von der rechtlichen Präsumtion (Rechtsvermutung) durchaus, indem bei letzterer eine noch nicht vollkommen bewiesene, sondern nur wahrscheinliche Thatsache als bewiesen angenommen wird. Der Unterschied zwischen und Präsumtion besteht also darin, daß bei der erstern eine Thatsache, von welcher man weiß, daß sie in Wirklichkeit nicht eingetreten ist, als eingetreten betrachtet, bei der letztern dagegen eine Thatsache, welche nur wahrscheinlich und nicht genügend bewiesen ist, als bewiesen angesehen wird. Im römischen Recht half man sich häufig durch Fiktionen, um vorhandene rechtliche Grundsätze auf neue Fälle auszudehnen, und es kommen daher dergleichen nicht selten vor.
Stadt in der ital. Provinz Catanzaro, Kreis [* 3] Nicastro, mit (1881) 4395 Einw., wurde erst nach der Zerstörung der Stadt Castelmenardo durch das Erdbeben [* 4] von 1783 von den Einwohnern derselben angelegt.
(franz., spr. -ahsch), s. Seide. ^[= # der von der Seidenraupe aus dem Sekret ihrer Spinndrüse gefertigte Faden, aus welchem sie behufs ...] [* 5]
(korrumpiert aus Filigran), das Wasserzeichen (s. d.) im Papier;
auch die aus Draht [* 6] gebogenen, in der Papierform sitzenden Zeichen dazu.
in der Botanik s. v. w. Staubfaden.
(spr. -landscheri), 1) Gaetano, ital. Rechtsgelehrter, Sprößling eines der ältesten neapolitanischen Geschlechter, Sohn des Prinzen Cäsar d'Arianello, geb. zu Neapel, [* 7] trat schon mit 14 Jahren in aktiven Militärdienst, widmete sich aber wenige Jahre später den Wissenschaften, ward Sachwalter und erwarb sich durch seine Beredsamkeit und seine Verteidigung der Reformen Tanuccis die Gunst dieses Ministers. Ansehnliche Stellen am Hof [* 8] bekleidend, schrieb er daneben sein Werk »La scienza della legislazione« (Neap. 1780-88, 8 Bde., u. öfter; zuletzt von P. Villari, Flor. 1864-76; deutsch unter andern von Link, Ansb. 1784-93, 8 Bde.; auch ins Französische, Englische, [* 9] Spanische [* 10] übersetzt), worin er das Ideal einer Gesetzgebung aufzustellen suchte. König Ferdinand IV. ernannte ihn 1787 zu seinem ersten Finanzrat; doch starb Filangieri schon wie man vermutete, an Gift, das ihm wegen seines offenen Widerstandes gegen die Anschläge Actons gereicht worden sein soll.
Vgl. Donato Tommasis »Gedächtnisschrift auf Filangieri« (deutsch von Filangieri Münter, Ansb. 1790) und die Lebensbeschreibungen von E. Carnevali und G. Bianchetti (Vened. 1819).
2) Carlo Filangieri, Fürst von Satriano und Herzog von Taormina, neapolitan. General, Sohn des vorigen, geb. zu La Cava im Neapolitanischen, kam 1799 nach Frankreich, wurde in der Militärschule von St.-Cyr gebildet, trat 1803 als Leutnant in die französische Armee ein und zeichnete sich bei Austerlitz [* 11] durch Erstürmung zweier Redouten aus. 1806 in sein Vaterland zurückgekehrt, erhielt er von Joseph Bonaparte eine Anstellung als Hauptmann im Generalstab, war während der Belagerung von Gaeta Adjutant des Generals Dumas und wurde 1809 Ordonnanzoffizier des zum König von Spanien [* 12] ernannten Joseph.
Wegen eines Duells entlassen, trat er wieder in die neapolitanische Armee ein, wurde 1811 Oberst, 1813 Generalmajor und 1814 als Adjutant Murats mit diplomatischen Sendungen nach Wien [* 13] und Paris [* 14] beauftragt. 1815 wieder im aktiven Militärdienst, war er Murats Generaladjutant im Feldzug gegen die Österreicher und wurde bei der Erstürmung der Brücke [* 15] über den Panaro schwer am Schenkel verwundet. Zum Generalleutnant ernannt, blieb er nach der Restitution Ferdinands I. als Generalinspektor der Infanterie im Dienst, ohne aber das Vertrauen der Regierung zu genießen.
Nachdem er bei Beginn der Revolution von 1820 erfolglos als Vermittler thätig gewesen, machte er 1821 unter Carrascosa den Feldzug in den Abruzzen mit. Bei der Reorganisation der Armee 1822 außer Aktivität gesetzt, fand er erst 1831 wieder Anstellung. 1848 erhielt er das Kommando der gegen die Aufständischen der Insel Sizilien [* 16] bestimmten Truppen, eroberte nach einem heftigen Bombardement (7.-9. Sept.) Messina, [* 17] lieferte 1849 den Insurgenten eine Reihe glänzender Gefechte und stellte mit der Einnahme Catanias und Palermos die Ruhe auf der Insel wieder her, wofür ihm der König den Titel eines Herzogs von Taormina verlieh.
Zum Gouverneur der Insel ernannt, entfaltete er dort eine ersprießliche Thätigkeit, legte aber, da er sich mit der am Hof herrschenden extremen Reaktionspartei nicht befreunden konnte, im Januar 1852 seinen Posten nieder. Franz II. ernannte ihn zum Ministerpräsidenten und Kriegsminister, doch gab Filangieri schon im November 1859 das Präsidium und auch das Portefeuille des Kriegs ab. Nach der Vereinigung Neapels mit dem Königreich Italien [* 18] lebte er meist in Toscana u. starb in Portici.
Vgl. v. Reumont, Carlo Filangieri, Fürst von Satriano (im »Historischen Taschenbuch« 1871).
s. Casuarina. ^[= Rumph (Keulenbaum, Streitkolbenbaum), Gattung aus der Familie der Kasuarineen, Bäume von 9-10 ...]
Antonio Francesco di, auch Averlino genannt, ital. Bildhauer und Architekt, geboren wahrscheinlich um 1410 zu Florenz, [* 19] da er in die Zunft der Steinhauer von Florenz eingeschrieben wurde, erhielt 1431 vom Papst Eugen IV. den Auftrag, eine Bronzethür für St. Peter in Rom [* 20] herzustellen, welche in den Jahren 1439-45 vollendet wurde. Später kam er zu Fr. Sforza nach Mailand [* 21] und wurde von diesem beauftragt, das Ospedale Maggiore zu bauen, wozu man 1457 den Grundstein legte; Filarete brachte indes nur den rechten Flügel zu Ende. Auch begann er den Bau des Doms von Bergamo. Ferner schrieb er ein Werk über Architektur in 25 Büchern, das er 1464 Piero Cosimo de' Medici widmete. Sein Todesjahr ist unbekannt. ¶