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Vorzug des Mannesstamms vor den Töchtern, welche durch das eindringende römische Recht gefährdet wurden, suchte der Adel durch Auffassung derselben als fideikommissarischer Substitution der Söhne zu rechtfertigen. Zu dieser Ansicht gesellte sich noch die Anwendung des von den italienischen Juristen für das Lehnrecht aufgefundenen Prinzips der Successio ex pacto et providentia majorum auf diese so behandelten Stammgüter; hieraus entstand ein Institut, welches wohlgeeignet war, die Neigung zur Erhaltung des Familienglanzes zu befriedigen, denn aus dem Grundsatz, daß der Wille des Stammvaters sich auch auf die entferntesten Nachkommen erstrecke, ergab sich die Unveräußerlichkeit der Güter; die Vererbung auf die ganze Nachkommenschaft aber war ein schon von selbst aus der Idee des Stammgutes und der Analogie des Lehens hervorgehendes Prinzip.
Der hauptsächliche Entstehungsgrund der Fideikommisse war eine testamentarische Bestimmung des Gründers; hierzu kamen dann noch autonomische Bestimmungen des Adels und Vertrag. Fähig zur Errichtung eines Fideikommisses ist im allgemeinen jeder, der Dispositionsbefugnis über einen zur Gründung des Familienfideikommisses geeigneten Gegenstand hat; Partikularrechte, z. B. das bayrische Edikt von 1818, schreiben diese Fähigkeit nur dem Adel zu. Gegenstand des Fideikommisses kann nur eine dauernde, fruchttragende Sache, also Grundstück oder Kapital, sein.
Geschieht die Errichtung in einem Testament oder Erbvertrag, so ist ziemlich allgemein, so in Preußen, [* 2] Österreich, [* 3] Bayern, [* 4] Hannover, [* 5] Weimar [* 6] etc., die Erlangung der richterlichen oder (in Preußen bei Familienfideikommissen von mehr als 30,000 Mk. Reinertrag) der landesherrlichen Bestätigung als Bedingung vorgeschrieben;
nach dem österreichischen Gesetz vom muß die Bestätigung durch einen Akt der Gesetzgebung erfolgen;
in Preußen war im Anschluß an die Grundrechte des deutschen Volkes von 1848, welche die Familienfideikommisse beseitigen sollten, durch die Verfassungsurkunde die Errichtung von Familienfideikommissen verboten;
durch das Gesetz vom wurde dies wieder beseitigt.
Geschieht die Errichtung durch hausgesetzliche Bestimmung des zur Autonomie berechtigten Adels, so sind die für die Erteilung von Hausgesetzen geltenden Vorschriften zu beobachten. Der jeweilige Inhaber des Fideikommisses ist zwar wahrer Eigentümer desselben, aber er darf dasselbe nicht veräußern, bei Strafe der Nichtigkeit, noch auch mit Schulden belasten, es sei denn zur Erhaltung und Wiederherstellung des Gutes oder zur Tilgung einer vom Stifter aufgelegten Schuld.
Eine Aufhebung des Fideikommisses tritt nur dann ein, wenn dasselbe in die Hand [* 7] des letzten vom Stifter berufenen Nachfolgers gelangt; in der Hand des letzten Besitzers wird es wieder freies Eigentum. Partikularrechte, z. B. in Preußen, Österreich, Bayern etc., haben aber auch eine andre Art der Aufhebung konstituiert, nämlich durch den übereinstimmenden Willen sämtlicher gegenwärtiger Interessenten unter Zuziehung und Zustimmung eines für die noch ungebornen Nachfolger bestellten Kurators.
Erbberechtigt sind bei Fideikommissen des Adels alle männlichen Verwandten, welche sich durch ihren Namen als Träger [* 8] der Familie kundgeben, also in der Regel nur die Agnaten; sind eventuell auch die Kognaten berufen, so fällt das Fideïkommíß nach dem Aussterben des Mannesstamms an die sogen. Erbtöchter. Ausgeschlossen von der Succession sind Adoptierte, Uneheliche, beim hohen Adel auch die in einer Ehe zur linken Hand Erzeugten. Das Fideikommißerbrecht ist getrennt von der Allodialsuccession; fallen die Fideikommisse und Allodialverlassenschaft in verschiedene Hände, so tritt eine Änderung nach Analogie der Lehnssonderung ein.
Die Successionsordnung ist im
Zweifel die des regelmäßigen Intestaterbrechts, doch ist mit dem Fideïkommíß vielfach eine besondere
Erbfolgeordnung, namentlich eine solche nach den
Grundsätzen der
Primogenitur oder des
Majorats, verbunden. In
Frankreich wurden
die
Familienfideikommisse durch die
Revolution beseitigt. Durch die Einführung des
Code Napoléon in verschiedenen deutschen
Ländern trat das darin enthaltene Verbot der Fideikommisse auch dort in
Kraft.
[* 9] Außerdem besteht es auch z. B. in
Oldenburg.
[* 10] Das in fürstlichen
Häusern vorhandene Familienfi
deikommißgut wird
Kronfideikommiß genannt. S.
Domäne.
Vgl. Lewis, Das Recht des Familienfideikommisses (Berl. 1868).