großen, herzförmigen, beständig im
Wind spielenden Blättern und kleinen
Früchten. Dieser
Baum ist den
Hindu heilig (s. unten).
Aus seinem
Milchsaft bereitet man
Kautschuk, auch liefert er Bastfasern zu
Seilen, und eine Schildlaus,
CoccuslaccaeKer., veranlaßt
durch
Stiche in die jungen saftigen
Triebe die
Bildung von
Gummilack.
FicuselasticaRoxb.
(Gummibaum), in
Ost- und
Hinterindien
[* 2] und auf den
Sundainseln, ein großer
Baum mit dickem,
von
Luftwurzeln umstricktem
Stamm, gewaltiger Laubkrone und großen, länglich spitzen, lederartigen, glänzenden, dunkelgrünen
Blättern, liefert hauptsächlich das indische
Kautschuk und wird seit langem bei uns als
Zierpflanze und fast unverwüstliche
Zimmerpflanze
[* 3] kultiviert. Norddeutsche Handelsgärtnereien, besonders in
Berlin,
[* 4] treiben damit ausgedehnten
Handel selbst bis
Paris.
[* 5]
Ficus indicaRoxb.
(Baniane), ein
BaumOstindiens mit sehr dickem
Stamm, großer, breiter, flacher
Krone mit
länglichen, stumpfen, am
Grunde fast herzförmigen, tiefgrünen, glänzenden Blättern und in den Blattachseln paarweise
stehenden, kugeligen, weichhaarigen
Blütenkuchen. Von den horizontal verlaufenden
Ästen gehenLuftwurzeln
herab, greifen in den
Boden ein und werden bald zu neuen
Stämmen. So wächst der
Baum nach allen Seiten hin durch Jahrtausende
fort und bildet einen
Wald, der
Tausende von
Menschen aufnimmt. Er ist den
Brahmanen heilig, und neben ihm steht als zweiter
heiliger
Baum die
oben genannte
Asvatha, welche später von den Buddhisten so bevorzugt wurde, daß man
nach dem Vorkommen des einen oder des andern
Baums bei Tempelruinen entscheiden kann, ob
Brahmanen oder Buddhisten das Heiligtum
geweiht.
Die
Baniane liefert wie die
AsvathaKautschuk,
Gummilack und Bastfasern. Auch mehrere andre
Arten liefern
Kautschuk, und von Ficus ceriflua
Jungh., auf
Java (und
Sumatra), stammt vegetabilisches
Wachs. Ficus australis W. aus
Neuholland, Ficus macrophyllaRoxb. aus
Ostindien
[* 6] u. a. werden als schöne Gewächshauspflanzen bei uns kultiviert, besonders auch
Ficus stipulataThunb., aus
China
[* 7] und
Japan, mit kleinen, herzförmigen Blättern, sehr üppig wachsend, an
Wänden und
Stämmen
emporkletternd, im
Alter aber wie unser
Epheu einen aufrechten
Stamm bildend.
Ficus domesticaRoxb. (traubiger
Feigenbaum), ein ungeheurer
Baum mit einem
Stamm, der aus mehreren zu bestehen scheint und an den
Wurzeln so große
Kammern bildet,
daß man sich darin verbergen kann, wird in
Indien auf den
Märkten gepflanzt wegen des großen Verbrauchs der jungen
Blätter, die vom gemeinen
Volk roh zu
Fischen gegessen werden.
Vgl. Gasparrini,Nova genera, quae super nonnullis Fici speciebus
struebat (Neap. 1844);
Derselbe, Ricerche sulla natura del caprifico
e del fico e sulla caprificazione (das. 1845);
(Phidari, bei den Alten Euenos),
Fluß im griech.
NomosAkarnanien-Ätolien, entspringt am Westabhang des Vantusiagebirges
und ergießt sich, 100 km lang, in denGolf von
Patras.
Stadt im preuß. Regierungsbezirk
Stettin,
[* 12]
Kreis
[* 13]
Greifenhagen, an der Oder und an der
LinieStettin-Breslau
der Preußischen Staatsbahn, mit
Kirche, großem Marktplatz,
Amtsgericht, Zuckerfabrik,
Tabaks- und Rübenbau,
Fischerei
[* 14] (besonders
Neunaugenfang), besuchten Viehmärkten und (1885) 2737 evang. Einwohnern.
Fiddichow kommt 1159 urkundlich schon als eine
Burg derWenden vor.
(Fideicommissum), nach röm.
Recht ursprünglich im
Gegensatz zu dem an strenge
Formen gebundenen
Legat
(s. d.) jede formlose letztwillige
Verfügung, deren Erfüllung bloß dem
Gewissen (fidei) des
Erben überlassen und deren Vollzug
nicht erzwingbar war. Nachdem im
Lauf der Zeit durch Beseitigung der Förmlichkeiten für
Legate dieser Unterschied ausgeglichen
war, entwickelte sich ein andrer
Begriff des Fideikommisses: man versteht nämlich darunter die letztwillige
Verfügung eines
Erblassers (fideicommittens), wodurch derselbe seinen
Erben (Fiduziarerbe, Fiduziar) verpflichtet, die betreffende
Erbschaft
oder einen Teil derselben oder eine einzelne
Sache entweder sofort oder innerhalb einer gesetzten
Frist, auch wohl beim
Eintritt
gewisser
Bedingungen an einen bezeichneten andern (Fideikommissar) herauszugeben, also ein solches
Vermächtnis,
welches nicht unmittelbar, d. h. durch den
Erblasser selbst, sondern mittelbar, d. h. durch den
Erben, an den Vermächtnisnehmer
kommt. Es gibt zwei Hauptarten der Fideikommisse: die Singularfideikommisse (fideicommissa singularia, singulae rei), wodurch
dem
Erben oder einem Dritten die Herausgabe einzelner
Sachen an einen andern aufgetragen wird, und die
Universalfideikommisse (fideicommissa hereditatis), zufolge welcher der
Erbe die ganze
Erbschaft oder einen Teil derselben an
einen andern abzugeben hat.
Nach den jetzt gültigen
Normen kann der
Erblasser nicht allein den Testamentserben, sondern auch den Intestaterben, ja selbst
den Fideikommissar mit einem
Universalfideikommiß belasten und ebenso daran
Bedingungen, Zeitbestimmungen
etc. knüpfen. Die
Gefahr des
Zufalls trägt der Fideikommissar, der Fiduziar haftet
nur fürDolus und grobe Nachlässigkeit.
Derselbe ist auch befugt, den vierten Teil der
Erbschaft, die Falcidische
Quart
[* 15] (hier quarta Trebelliana genannt),
ist er ein
Pflichtteilsberechtigter, auch den
Pflichtteil, ingleichen die zum
Besten derErbschaft aufgewendeten
Kosten
abzuziehen.
Dafür kann er aber auch zum Antritt der
Erbschaft gezwungen werden und verliert in diesem
Fall namentlich das
Recht auf Abzug
der
Quart, ist dagegen auch wider jeden Nachteil, welcher ihm aus dem Antritt erwachsen kann, zu schützen.
Familienfideikommiß
ist im deutschen
Rechte die
Disposition, durch welche jemand, der Stammvater, seinen Nachkommen
Güter mit
der Bestimmung hinterläßt, daß dieselben zur
Erhaltung und
Vermehrung des Familienglanzes dienen, daher stets bei der
Familie
bleiben sollen. Auch diese
Güter selbst werden
Familienfideikommiß genannt. Es ist dies
Institut eine
Verjüngung des alten
Rechts derErbgüter. Die Veräußerungsbeschränkung und den¶
mehr
Vorzug des Mannesstamms vor den Töchtern, welche durch das eindringende römische Recht gefährdet wurden, suchte der Adel
durch Auffassung derselben als fideikommissarischer Substitution der Söhne zu rechtfertigen. Zu dieser Ansicht gesellte sich
noch die Anwendung des von den italienischen Juristen für das Lehnrecht aufgefundenen Prinzips der Successio ex pacto et
providentia majorum auf diese so behandelten Stammgüter; hieraus entstand ein Institut, welches wohlgeeignet war, die Neigung
zur Erhaltung des Familienglanzes zu befriedigen, denn aus dem Grundsatz, daß der Wille des Stammvaters sich auch auf die entferntesten
Nachkommen erstrecke, ergab sich die Unveräußerlichkeit der Güter; die Vererbung auf die ganze Nachkommenschaft
aber war ein schon von selbst aus der Idee des Stammgutes und der Analogie des Lehens hervorgehendes Prinzip.
Der hauptsächliche Entstehungsgrund der Fideikommisse war eine testamentarische Bestimmung des Gründers; hierzu kamen dann
noch autonomische Bestimmungen des Adels und Vertrag. Fähig zur Errichtung eines Fideikommisses ist im allgemeinen jeder,
der Dispositionsbefugnis über einen zur Gründung des Familienfideikommisses geeigneten Gegenstand hat;
Partikularrechte, z. B. das bayrische Edikt von 1818, schreiben diese Fähigkeit nur dem Adel zu. Gegenstand des Fideikommisses
kann nur eine dauernde, fruchttragende Sache, also Grundstück oder Kapital, sein.
Geschieht die
Errichtung durch hausgesetzliche Bestimmung des zur Autonomie berechtigten Adels, so sind die für die Erteilung von
Hausgesetzen geltenden Vorschriften zu beobachten. Der jeweilige Inhaber des Fideikommisses ist zwar wahrer Eigentümer desselben,
aber er darf dasselbe nicht veräußern, bei Strafe der Nichtigkeit, noch auch mit Schulden belasten, es sei denn zur Erhaltung
und Wiederherstellung des Gutes oder zur Tilgung einer vom Stifter aufgelegten Schuld.
Eine Aufhebung des Fideikommisses tritt nur dann ein, wenn dasselbe in die Hand
[* 22] des letzten vom Stifter
berufenen Nachfolgers gelangt; in der Hand des letzten Besitzers wird es wieder freies Eigentum. Partikularrechte, z. B. in
Preußen, Österreich, Bayern etc., haben aber auch eine andre Art der Aufhebung konstituiert, nämlich durch den
übereinstimmenden Willen sämtlicher gegenwärtiger Interessenten unter Zuziehung und Zustimmung eines
für die noch ungebornen Nachfolger bestellten Kurators.
Erbberechtigt sind bei Fideikommissen des Adels alle männlichen Verwandten, welche sich durch ihren Namen als Träger
[* 23] der Familie
kundgeben, also in der Regel nur die Agnaten; sind eventuell auch die Kognaten berufen, so fällt das Fideïkommíß nach
dem Aussterben des Mannesstamms an die sogen. Erbtöchter. Ausgeschlossen von der Succession sind Adoptierte, Uneheliche,
beim hohen Adel auch die in einer Ehe zur linken Hand
Erzeugten. Das Fideikommißerbrecht ist getrennt von der Allodialsuccession;
fallen die Fideikommisse und Allodialverlassenschaft in verschiedene Hände, so tritt eine Änderung nach Analogie der
Lehnssonderung ein.
Die Successionsordnung ist im Zweifel die des regelmäßigen Intestaterbrechts, doch ist mit dem Fideïkommíß vielfach eine besondere
Erbfolgeordnung, namentlich eine solche nach den Grundsätzen der Primogenitur oder des Majorats, verbunden. In Frankreich wurden
die Familienfideikommisse durch die Revolution beseitigt. Durch die Einführung des Code Napoléon in verschiedenen deutschen
Ländern trat das darin enthaltene Verbot der Fideikommisse auch dort in Kraft.
[* 24] Außerdem besteht es auch z. B. in Oldenburg.
[* 25] Das in fürstlichen Häusern vorhandene Familienfideikommißgut wird Kronfideikommiß genannt. S. Domäne.