Fachwerksausmauerung 13 m hoch erbaut, Beerdigungsplätze angelegt werden, Grabhügel und
Denkmäler aber nur 50
cmHöhe erhalten;
massive Dampfschornsteine bis 20 m
Höhe sind erlaubt. Im ersten
Rayon ist dasselbe unzulässig, wie im zweiten; Gebäude dürfen
nur aus
Holz
[* 2] oder leicht zerstörbarer Eisenkonstruktion, ohne
Keller bis 7 m hoch, mit
Holz-,
Pappen-,
Zink-
oder Schieferdach erbaut werden. Hölzerne
Windmühlen, mindestens 300 m
vor derFestung,
[* 3] Beerdigungsplätze sind wie im zweiten
Festungsrayon gestattet, lebendige
Hecken unzulässig.
Alle dauernden und vorübergehenden Veränderungen der Erdoberfläche oder vorhandener
Anlagen bedürfen der vorherigen
Genehmigung
oder doch der
Anzeige an die Kommandantur. Gesuche mit zweiExemplaren der Bauzeichnungen sind an die Ortspolizeibehörde
zu richten. Gegen die
Entscheidung der Kommandantur ist binnen vier
WochenRekurs zulässig,
Entscheidung erfolgt endgültig
durch die
Reichs-Rayonkommission, eine durch den
Kaiser zu berufende ständige Militärkommission, in der alle
Staaten, in deren
Gebieten
Festungen liegen, vertreten sind.
Dieselbe hat auch über alle größern
Anlagen, wie die von
Eisenbahnen,
Chausseen,
Deichen etc., deren
Projekte
von einer gemachten
Kommission aus Mitgliedern aller beteiligten Verwaltungsbehörden zu beraten sind, sowie über die
Bebauungspläne
im dritten Festungsrayon
Entscheidung zu treffen. Die Kommandanturen, deren
Organe die Fortifikationsbehörden sind, sowie Ortspolizeibehörden
sind behufs
Kontrolle befugt, Zutritt zu allen Privatgrundstücken im F. zu verlangen.
Für die Beschränkungen in der Benutzung des
Grundeigentums wird bei Neuanlage von
Festungen oder Erweiterung bestehender
Befestigungen nach Maßgabe der Verminderung des Benutzungswertes
Entschädigung in Form von
Renten auf die Zeit von 37
Jahren
gewährt, wenn die Wertverminderung ein Drittel des bisherigen Werkes nicht erreicht, darüber hinaus
nach
Wahl des Besitzers in
Rente oder
Kapital. Festungsrayonsteine müssen ohne
Entschädigung geduldet werden. Bei der Armierung
einer
Festung findet die kommissarische
Abschätzung der zu beseitigenden baulichen
Anlagen,
Pflanzungen etc. und daraufhin die
Entschädigungsermittelung nach Aufhebung des Armierungszustandes statt; das
Reich verzinst die zu gewährende
Entschädigung
von der Zeit der Zerstörung oder Entziehung der Benutzung ab mit jährlich 5 Proz.
Die Festungsstrafe bestand in
Einschließung und Beschäftigung mit militärischen
Arbeiten unter Bewachung. Die in eine
Strafabteilung
aufgenommenen Festungssträflinge blieben
Soldaten, der Disziplinarstrafgewalt unterworfen und mußten
die Dauer der Strafzeit später nachdienen. Die geringste Dauer der
Strafe war drei
Monate. Jetzt ist an ihre
Stelle Gefängnis
getreten. Unter Festungsbaustrafe verstand man früher eine schwere
Strafe, bei welcher die Gefangenen
(Baugefangene) öffentliche
und schwere
Arbeiten zu verrichten und dabei
Ketten zu tragen hatten.
2)
SextusPompejus, röm.
Grammatiker, vielleicht aus dem 2. Jahrh.
n. Chr., machte aus desVerrius Flaccus
großem grammatisch antiquarischen Sammelwerk
»De verborum significatu« einen wie das
Original alphabetisch geordneten
Auszug
in 20
Büchern, von dem wir leider nur noch die zweite Hälfte (M-V) in höchst trümmerhafter Gestalt und einen dürftigen
Auszug des Ganzen von einem
PriesterPaulus aus der Zeit
Karls d. Gr. besitzen. So gering diese Reste des
ursprünglichen Werkes sind, so hohe Wichtigkeit haben sie durch ihren
Reichtum an auserlesenen grammatischen und antiquarischen
Notizen. Die bedeutendste
Ausgabe des Werkes ist die von K. O.
Müller (Leipz. 1839).
(Fetiāles, nicht Feciales),
Name eines
Kollegiums bei den
Römern, das zur Aufrechterhaltung des
Völkerrechts
nach einigen von
Numa, nach andern von
Ancus Marcius eingesetzt war. Es bestand aus 20 den vornehmsten Geschlechtern entnommenen
lebenslänglichen Mitgliedern und hatte vorzugsweise die Aufgabe,
Verträge abzuschließen und unter den
festgesetzten
Formalitäten den
Krieg anzukündigen. Glaubten sich die
Römer
[* 15] von einem fremden
Staat beleidigt, so wurden gewöhnlich
vier Fetialen als
Herolde (oratores, legati) an die
Grenze desselben beordert, um
Genugthuung zu fordern (clarigatio).
Der erste, der Sprecher dieser Gesandtschaft, hieß
Pater patratus, ein andrer, welcher die vom
Konsul auf dem
Kapitol gepflückten und die Gesandtschaft unverletzlich machenden heiligen
Kräuter (verbenae) trug, Verbenarius. War die
Genugthuung nach
Ablauf
[* 16] von 33
Tagen nicht erfolgt, so war der Kriegsfall entschieden.
Noch einmal erschien ein Fetial an der
Landesgrenze und schleuderte unter Ausrufung der üblichen
Formel:
»Bellum indico facioque« einen in
Blut getauchtenSpeer
ins feindliche Gebiet.
Als später bei der größern
Ausdehnung
[* 17] des
Reichs diese
Zeremonie an der
Grenze nicht mehr ausführbar war, verlegte man sie
in die
Nähe des
Tempels der
Bellona (s. d.). Zum feierlichen
Abschluß eines Bündnisses waren wenigstens zwei Fetialen nötig, der
Pater patratus und der Verbenarius. Sie trugenKränze von den geweihten
Verbenae, und nachdem die Vertragsbedingungen
festgestellt waren, schlug ersterer mit geweihtem Steinmesser das Opferschwein zu
Boden, indem er schwur, so solle auch sein
Volk sterben, falls es treubrüchig werde. Die Fetialen hatten auch die
¶
mehr
Auslieferung (deditio) jedes römischen Bürgers, der die Person eines Fremden oder die Rechte eines fremden Staats verletzt hatte,
zu bewerkstelligen, umgekehrt aber auch die Auslieferung eines Fremden zu verlangen, von welchem einem römischen Bürger oder
dem römischen Staat Ähnliches widerfahren war.