mehr
namentlich durch die Verlegung eines Festtags auf den nächstliegenden
Sonntag oft eintritt, oder dem Andenken von zwei
Personen
dediziert sind, wie die
Tage
Philippi und
Jakobi,
Simonis und
Judä,
Petri und
Pauli. In der katholischen
Kirchensprache heißen
besonders diejenigen
Tage
Festa duplicia, bei welchen die beim
Hochamt üblichen
Gesänge
(Responsorien und
Antiphonien) verdoppelt von zwei
Kantoren wiederholt abgesungen werden, zum Unterschied von den Festen
, bei welchen nur teilweise
oder gar keine Wiederholungen stattfinden, und die deshalb
Festa semiduplicia oder simplicia genannt werden.
Eine nicht unwichtige
Einteilung der Feste
ist endlich noch die in
Festa chori et fori, Feste
, die dem
Volk bloß
angezeigt und nur von der
Geistlichkeit begangen, und Feste
, die allgemein gefeiert wurden, oder in Feriae mere ecclesiasticae,
Feste
mit rein kirchlichem
Charakter, und Feriae publicae, weltliche Feste
ohne eigentlich kirchlichen
Charakter. Die Art und
Weise,
wie die in
Deutschland
[* 2] gefeiert wurden, war natürlich nach der Bedeutung des Festes
selbst, nach der
Volksart der Festfeiernden und nach der
Denk- und Empfindungsweise der Zeit verschieden.
Zahlreiche Überbleibsel altgermanischer
Gebräuche waren, wie schon erwähnt wurde, in die christliche Festfeier einbezogen
worden und hatten ihren Platz zum Teil im
Gottesdienst selbst, vorwiegend aber im weltlichen Teil des Festes
, in
Prozessionen,
Schmausereien (mit besondern
Speisen und Gebäckarten), in
Gesängen und
Tänzen, in der Festkleidung, in Aufführungen und
Spielen, in
Grüßen und Redensarten etc., gefunden. Die
Blütezeit für die farbig-weltliche
Feier der Feste
war jedenfalls der
Ausgang des
Mittelalters, das 14. und 15. Jahrh. Die ernste
Würde der höfischen
Zucht der Vorzeit, die
ohne
Zweifel auch in die
Kirche hinein gewirkt hatte, war gebrochen, und die sinnlichen Genüssen sehr ergebene
Gesinnung der
Stadtbewohner wie des Landvolkes gab den Festen
ein buntes und lautes Gepräge, dessen weltlicher
Geist dazu beitrug, eine
Reformierung auch dieser Zustände wünschen zu lassen.
Nachdem schon lange die übergroße Zahl der Feiertage wegen der für das bürgerliche Leben daraus hervorgehenden Nachteile zu Klagen Anlaß gegeben, bewirkte endlich infolge der Beschwerden der deutschen Nation auf dem Reichstag zu Nürnberg [* 3] (1522) der Kardinal Lorenzo Campeggi (1524) einige Minderung der Festtage. Einzelne Bistümer nahmen allmählich noch weitere Reduktionen vor, Urban VIII. (1642) sodann für die ganze katholische Kirche, Benedikt XIV. (1742 ff.) und noch mehr Clemens XIV. (1773) für einzelne Diözesen. Verhandlungen einzelner Regierungen, besonders deutscher, mit der Kurie führten noch günstigere Resultate herbei.
Die evangelische
Kirche behielt anfangs, mit Ausnahme der dem
Prinzip des
Protestantismus widersprechenden, die meisten der
bisher üblichen Festtage bei, und zwar ging die lutherische
Partei mit Abschaffung des Altherkömmlichen
weit langsamer zu Werke als die reformierte, deren
Stifter eigentlich nur den
Sonntag und für die Hauptfeste
einen Frühgottesdienst
beibehalten wissen wollten. In
Brandenburg
[* 4] suchte schon eine
Verordnung vom die Zahl der
Marien-,
Apostel- und
Heiligenfeste zu mindern; doch wurde sie erst 1608 teilweise und dann 1696 noch weiter in Vollzug gesetzt.
Weitere Einschränkungen erfolgten durch die Verordnungen vom und vom wonach in den beiden in Preußen [* 5] anerkannten evangelischen Landeskirchen nur noch die drei großen Feste, Weihnachten, Ostern und Pfingsten, jedes mit dreitägiger Feier, dann die vierteljährlichen Bußtage, der Gründonnerstag, Karfreitag, Himmelfahrt und Neujahr fortbestehen sollten. Am verfügte Friedrich II. auch noch die Abschaffung der dritten Feiertage bei den großen Festen, dreier Bußtage, des Gründonnerstags und des Himmelfahrtsfestes; das letztere stellte indes Friedrich Wilhelm II. wieder her.
Gleiche Beschränkungen der Festzeiten traten seit der Mitte des 18. Jahrh. in andern deutschen Territorien ein. Namentlich wurden die kleinen Feste, insbesondere die Apostel- und Marienfeste, falls sie in die Woche fallen, auf den nächstliegenden Sonntag verlegt. Nur Epiphania (6. Jan.) blieb in vielen lutherischen Ländern unverändert. Als neue Feste entstanden das Reformationsfest (s. d.), das schon erwähnte Totengedächtnisfest und Feste kasueller Art, wie Bibelfeste, Missionsfeste, Gustav-Adolf-Vereinsfeste sowie in Preußen das Krönungsfest (18. Jan.) und einige durch die Freiheitskriege veranlaßte deutsch-vaterländische Feste, wie das Fest der Leipziger Schlacht (18. Okt.), deren kirchliche Feier indes im Lauf der Zeit entweder wieder einging, oder auf die nächsten Sonntage verlegt ward. Dafür wird seit 1873 der Jahrestag der Schlacht von Sedan [* 6] (2. Sept.) als Nationalfest zum Gedächtnis der glorreichen Beendigung des Kriegs mit Frankreich 1870/71 gefeiert.
Das Recht, Bestimmungen über die Festtage zu erlassen, gehört zur Kirchengewalt und wird in der katholischen Kirche entweder vom Papst, wenn nämlich das zu feiernde Fest die ganze Kirche berührt, oder von dem Diözesanbischof, wenn es sich nur auf ein bestimmtes Bistum bezieht, in der evangelischen Kirche in beiden Fällen vom Landesherrn geübt. Soll ein Fest zugleich auf das bürgerliche Leben influieren, z. B. insofern zu dessen Begehung öffentliche Ruhe notwendig erscheint, so muß die Genehmigung von der Staatsbehörde eingeholt werden.
Wenn die Aufhebung eines Festes einseitig vom Staat ausgeht, so wird zwar die Gewissensfreiheit gewahrt werden, aber ein jeder, der aus irgend einem Grund zu Leistungen verpflichtet ist, die aus der Verweigerung derselben für ihn entspringenden Nachteile tragen müssen. Andre Konfessionsverwandte dürfen zwar zur Mitfeier irgend eines von den Kirchenobern angeordneten Festes nicht gezwungen, wohl aber zur Aussetzung jeder irgendwie Anstoß erregenden Arbeit angehalten werden.
Während in der apostolischen Zeit die streng gesetzliche Sabbatsfeier aufgegeben wurde, ward die jüdische Strenge auch in der katholischen Kirche durch eine dem Geiste des Evangeliums entsprechende Gesetzgebung gemildert. Allgemein wurde darauf gedrungen, daß der gewöhnliche weltliche Verkehr, insbesondere die Rechtspflege, an den Festen ruhe, öffentliche störende Arbeiten unterbleiben, Herren- und Zwangsdienste nicht gefordert werden sollten.
Die evangelische Kirche will die Feste als eine der guten Zucht wegen gemachte menschliche Einrichtung betrachtet wissen und erklärt die Feier derselben nicht, wie die katholische, für ein besondere Gnade bei Gott erwirkendes Mittel. In der alten Kirche begannen die Festtage mit der Vesper des vorhergehenden Tags, seit dem 12. Jahrh. befolgte man indes die astronomische Berechnung von Mitternacht zu Mitternacht. Spuren des alten Festgebrauchs sind noch das Einläuten der Festtage am vorhergehenden Abend, die Feier der Vigilien, der Anfang der Fasten u. dgl. Über die christlichen Feiertage im allgemeinen vgl. Augusti, Die Feste der alten Christen (Leipz. 1817-20, 3 Bde.);
Nickel, Die heiligen Zeiten und ¶
mehr
in der katholischen Kirche (Mainz [* 8] 1836-38, 3 Tle.);
Böhmer, Christlich-kirchliche Altertumswissenschaft (Bresl. 1836-39, 2 Bde.);
Binterim, Die vorzüglichsten Denkwürdigkeiten der christkatholischen Kirche, Bd. 5 (Mainz 1829);
Pröhle, Kirchliche Sitten (Berl. 1858);
v. Reinsberg, Das festliche Jahr (Leipz. 1863);
Albers, Die christlichen Feste (Gotha [* 9] 1879);
Lippert, Deutsche [* 10] Festbräuche (Prag [* 11] 1884).
Hinsichtlich der Feste andrer Kulturvölker, wie der mohammedanischen, der Hindu, der Perser etc., verweisen wir auf die ihnen gewidmeten Artikel; über Volksfeste s. d.