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25. Dez. (Weihnacht) begann und sich über zwölf Tage erstreckte (s. Zwölften). Es war das Fest des wieder aufsteigenden Lichts, das die Wiederkehr des Frühlings verbürgte, eine heilige Zeit der Ruhe und des Friedens (s. Julfest). Ähnlicher Natur waren das Fest der Frühlingsnachtgleiche (der Göttin Ostara geweiht), das dem Donar geweihte Fest am 1. Mai (Walpurgis, einer der heiligsten Tage des deutschen Heidentums), die Sommersonnenwende (ein wahrscheinlich dem Frô gewidmetes Opferfest) und die Herbstfeier.
Die Feste der alten Deutschen waren zu tief in ihren Gebräuchen und Anschauungen begründet, als daß es dem eindringenden Christentum hätte gelingen können, sie gänzlich auszurotten und statt ihrer die christlich-kirchlichen Feste einzuführen. Mit kluger Berechnung suchte sich daher der christliche Festkultus den heidnischen Anschauungen und den Sitten der hergebrachten Feste anzuschmiegen, so daß nicht nur christliche Feste unmittelbar auf altheidnische verlegt wurden (wie z. B. Weihnachten auf das Julfest), sondern auch altherkömmliche Gebräuche sich als Bestandteile der kirchlichen in großer Zahl erhielten.
Die christlichen Feste.
Was die Feste der Christen anlangt, so macht sich der geschichtliche Zusammenhang des Christentums mit dem Judentum auch darin geltend, daß zwei jüdische in die christliche Kirche übergingen. Der alttestamentliche strenge Gegensatz der festlichen und nichtfestlichen Tage mußte im Neuen Bund aufhören; im Geiste des Paulus (Röm. 14, 5;. Gal. 4, 10;. Kol. 2, 16) und der Väter der alten Kirche sollte jeder Tag ein gottgeweihter sein und in diesem Sinn begangen werden, es sei mit der sonst üblichen Berufsthätigkeit oder ohne dieselbe.
Indem man daher die siebentägige Woche beibehielt, ging auch die altrömische Bezeichnung der Festtage (feriae) nunmehr auf die einzelnen Wochentage über (z. B. feria secunda = Montag). Als ersten dieser Wochentage betrachtet man aber den Sonntag (s. d.), während nur judenchristliche Gemeinden daneben auch die Feier des Sabbats beibehielten. Ebenso trat an die Stelle des jüdischen Passahfestes durch Substituierung des Opfers Christi für das alttestamentliche Opferlamm das Osterfest, das anderseits auch an die altgermanische Frühlingsnachtgleiche anknüpft (s. Ostern), und an die Stelle des jüdischen Wochenfestes (s. oben) trat Pfingsten (s. d.) als das Gedächtnisfest der Stiftung der christlichen Kirche durch Ausgießung des Heiligen Geistes.
Dagegen war, wie schon erwähnt, das dritte christliche Hauptfest, das Weihnachtsfest (das nicht vor 360 erwähnt wird), bestimmt, das altgermanische Fest der Wintersonnenwende zu ersetzen (s. Weihnachten). Indem sich an diese drei Hauptfeste andre Festtage und Festzeiten anschlossen, entstanden die drei großen, das Semestre domini bildenden Festcyklen. Der erste umfaßt die Adventszeit, die Weihnachtsfeier selbst mit den sich an sie anschließenden Gedächtnistagen des Märtyrers Stephanus, des Evangelisten Johannes und der unschuldigen Kindlein, sodann das Fest der Beschneidung Jesu am achten Tag nach der Feier der Geburt und sechs Tage darauf das Fest der Erscheinung Christi (Epiphaniasfest), nach welchem bis zur Grenze des Ostercyklus die Sonntage gezählt werden (s. Epiphania).
Der Ostercyklus umfaßt die Sonntage Septuagesimä, Sexagesimä, Quinquagesimä oder Esto mihi, welche die sogen. große Fastenzeit abschließen, sodann die der eigentlichen, dem Gedächtnis an Christi Leiden [* 2] gewidmeten Fasten- oder Passionszeit angehörenden Fastensonntage (Quadragesima prima bis sexta, nach den Anfängen der an ihnen sonst üblichen lateinischen Gebete genannt, Invokavit, Reminiscere, Okuli, Lätare und Judika; ferner die mit dem Sonntag Palmarum beginnende Karwoche (hebdomas magna), in welcher der Gründonnerstag (dies viridium, coena domini) und der Karfreitag (pascha staurosimon, Kreuzespassah) hervortreten; dann das Osterfest (pascha anastasimon), die ihm folgenden Sonntage: Quasimodogeniti oder sogen. weiße Sonntag (dominica in albis), Misericordia Domini, Jubilate, Kantate, Rogate, und das Himmelfahrtsfest.
Bis zum 4. Jahrh. galt die ganze Zeit zwischen Ostern und Pfingsten als eine festliche (quinquagesima laetitiae). Zu dem Pfingstfestkreis rechnet man die zehn Tage von Himmelfahrt an mit dem in sie fallenden Sonntag Exaudi und das Pfingstfest selbst. Das Fest der Dreifaltigkeit (trinitatis) schließt den eigentlichen solennen Festcyklus überhaupt; die römische Kirche aber feiert am Donnerstag darauf noch das Fronleichnamsfest (festum corporis Christi). Über die folgenden Sonntage s. Post Trinitatis.
Teilweise in diese Festcyklen hinein, teilweise in die festlose Zeit fällt noch eine große Zahl vereinzelter Festtage. Die bedeutendern derselben sind: die Marientage (s. d.);
die Johannistage (Empfängnis 24. Sept., Geburt 24. Juni, Enthauptung 29. Aug., von denen die griechische Kirche den letzten als Hauptfesttag feiert);
die Apostelfeste (s. d.);
das Fest des Erzengels Michael 29. Sept., griechisch 9. Nov.; ferner die nur der katholischen und griechischen Kirche angehörenden Kreuzesfeste (Kreuzerfindung und Kreuzerhöhung; dazu kommt noch bei den Griechen die Kreuzholzentstehung 1. Aug.); die Märtyrertage (der Makkabäer 1. Aug., des Stephanus 26., griechisch 27., Dez., der unschuldigen Kinder 28., griechisch 29., Dez.);
das Fest aller Heiligen 1. Nov., griechisch am Sonntag nach Pfingsten, und das Fest aller Seelen 2. Nov., welches die evangelische Kirche unter dem Namen Totenfest am letzten Sonntag des Kirchenjahrs (s. d.), die griechische als Andenken der Verstorbenen an drei Sonnabenden des Jahrs feiert. An verschiedenen Orten zu verschiedenen Zeiten begangen wird die Kirchweihe (s. d.).
Die Feste selbst werden eingeteilt in wöchentliche (hebdomadarii), z. B. die Sonntage, und alljährliche (anniversarii); letztere wieder in Rücksicht auf ihre Bedeutung in große oder hohe (majores), z. B. Ostern, Pfingsten, Weihnachten, und kleine (minores); in Rücksicht auf ihre Wiederkehr in bewegliche (mobiles, feriae conceptivae), welche alljährlich zwar an bestimmten Wochen-, aber nicht an bestimmten Monatstagen begangen werden, also Ostern und die Feste, die sich nach Ostern richten, und unbewegliche (immobiles, feriae stativae), welche alljährlich auf dieselben Monatstage fallen, z. B. Weihnachten, die Marien- und Heiligentage; ferner in Rücksicht auf ihre Dauer in ganze (integri), die mit ordentlichem Vor- und Nachmittagsgottesdienst, und halbe (intercisi), die nur mit einem Gottesdienst begangen werden, z. B. die Aposteltage und der Gründonnerstag. Außerdem ist noch zu erwähnen die Einteilung der in ordentliche (feriae statutae), die nach der allgemeinen Vorschrift jährlich zu bestimmter Zeit wiederkehren, und in außerordentliche (feste indictae), die durch besondere Umstände veranlaßt und besonders angesagt werden. Doppelte Feste (duplicia, im Gegensatz zu den einfachen) sind diejenigen, welche auf zwei religiösen Thatsachen beruhen, was ¶
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namentlich durch die Verlegung eines Festtags auf den nächstliegenden Sonntag oft eintritt, oder dem Andenken von zwei Personen dediziert sind, wie die Tage Philippi und Jakobi, Simonis und Judä, Petri und Pauli. In der katholischen Kirchensprache heißen besonders diejenigen Tage Festa duplicia, bei welchen die beim Hochamt üblichen Gesänge (Responsorien und Antiphonien) verdoppelt von zwei Kantoren wiederholt abgesungen werden, zum Unterschied von den Festen, bei welchen nur teilweise oder gar keine Wiederholungen stattfinden, und die deshalb Festa semiduplicia oder simplicia genannt werden.
Eine nicht unwichtige Einteilung der Feste ist endlich noch die in Festa chori et fori, Feste, die dem Volk bloß angezeigt und nur von der Geistlichkeit begangen, und Feste, die allgemein gefeiert wurden, oder in Feriae mere ecclesiasticae, Feste mit rein kirchlichem Charakter, und Feriae publicae, weltliche Feste ohne eigentlich kirchlichen Charakter. Die Art und Weise, wie die in Deutschland [* 4] gefeiert wurden, war natürlich nach der Bedeutung des Festes selbst, nach der Volksart der Festfeiernden und nach der Denk- und Empfindungsweise der Zeit verschieden.
Zahlreiche Überbleibsel altgermanischer Gebräuche waren, wie schon erwähnt wurde, in die christliche Festfeier einbezogen worden und hatten ihren Platz zum Teil im Gottesdienst selbst, vorwiegend aber im weltlichen Teil des Festes, in Prozessionen, Schmausereien (mit besondern Speisen und Gebäckarten), in Gesängen und Tänzen, in der Festkleidung, in Aufführungen und Spielen, in Grüßen und Redensarten etc., gefunden. Die Blütezeit für die farbig-weltliche Feier der Feste war jedenfalls der Ausgang des Mittelalters, das 14. und 15. Jahrh. Die ernste Würde der höfischen Zucht der Vorzeit, die ohne Zweifel auch in die Kirche hinein gewirkt hatte, war gebrochen, und die sinnlichen Genüssen sehr ergebene Gesinnung der Stadtbewohner wie des Landvolkes gab den Festen ein buntes und lautes Gepräge, dessen weltlicher Geist dazu beitrug, eine Reformierung auch dieser Zustände wünschen zu lassen.
Nachdem schon lange die übergroße Zahl der Feiertage wegen der für das bürgerliche Leben daraus hervorgehenden Nachteile zu Klagen Anlaß gegeben, bewirkte endlich infolge der Beschwerden der deutschen Nation auf dem Reichstag zu Nürnberg [* 5] (1522) der Kardinal Lorenzo Campeggi (1524) einige Minderung der Festtage. Einzelne Bistümer nahmen allmählich noch weitere Reduktionen vor, Urban VIII. (1642) sodann für die ganze katholische Kirche, Benedikt XIV. (1742 ff.) und noch mehr Clemens XIV. (1773) für einzelne Diözesen. Verhandlungen einzelner Regierungen, besonders deutscher, mit der Kurie führten noch günstigere Resultate herbei.
Die evangelische Kirche behielt anfangs, mit Ausnahme der dem Prinzip des Protestantismus widersprechenden, die meisten der bisher üblichen Festtage bei, und zwar ging die lutherische Partei mit Abschaffung des Altherkömmlichen weit langsamer zu Werke als die reformierte, deren Stifter eigentlich nur den Sonntag und für die Hauptfeste einen Frühgottesdienst beibehalten wissen wollten. In Brandenburg [* 6] suchte schon eine Verordnung vom die Zahl der Marien-, Apostel- und Heiligenfeste zu mindern; doch wurde sie erst 1608 teilweise und dann 1696 noch weiter in Vollzug gesetzt.
Weitere Einschränkungen erfolgten durch die Verordnungen vom und vom wonach in den beiden in Preußen [* 7] anerkannten evangelischen Landeskirchen nur noch die drei großen Feste, Weihnachten, Ostern und Pfingsten, jedes mit dreitägiger Feier, dann die vierteljährlichen Bußtage, der Gründonnerstag, Karfreitag, Himmelfahrt und Neujahr fortbestehen sollten. Am verfügte Friedrich II. auch noch die Abschaffung der dritten Feiertage bei den großen Festen, dreier Bußtage, des Gründonnerstags und des Himmelfahrtsfestes; das letztere stellte indes Friedrich Wilhelm II. wieder her.
Gleiche Beschränkungen der Festzeiten traten seit der Mitte des 18. Jahrh. in andern deutschen Territorien ein. Namentlich wurden die kleinen Feste, insbesondere die Apostel- und Marienfeste, falls sie in die Woche fallen, auf den nächstliegenden Sonntag verlegt. Nur Epiphania (6. Jan.) blieb in vielen lutherischen Ländern unverändert. Als neue Feste entstanden das Reformationsfest (s. d.), das schon erwähnte Totengedächtnisfest und Feste kasueller Art, wie Bibelfeste, Missionsfeste, Gustav-Adolf-Vereinsfeste sowie in Preußen das Krönungsfest (18. Jan.) und einige durch die Freiheitskriege veranlaßte deutsch-vaterländische Feste, wie das Fest der Leipziger Schlacht (18. Okt.), deren kirchliche Feier indes im Lauf der Zeit entweder wieder einging, oder auf die nächsten Sonntage verlegt ward. Dafür wird seit 1873 der Jahrestag der Schlacht von Sedan [* 8] (2. Sept.) als Nationalfest zum Gedächtnis der glorreichen Beendigung des Kriegs mit Frankreich 1870/71 gefeiert.
Das Recht, Bestimmungen über die Festtage zu erlassen, gehört zur Kirchengewalt und wird in der katholischen Kirche entweder vom Papst, wenn nämlich das zu feiernde Fest die ganze Kirche berührt, oder von dem Diözesanbischof, wenn es sich nur auf ein bestimmtes Bistum bezieht, in der evangelischen Kirche in beiden Fällen vom Landesherrn geübt. Soll ein Fest zugleich auf das bürgerliche Leben influieren, z. B. insofern zu dessen Begehung öffentliche Ruhe notwendig erscheint, so muß die Genehmigung von der Staatsbehörde eingeholt werden.
Wenn die Aufhebung eines Festes einseitig vom Staat ausgeht, so wird zwar die Gewissensfreiheit gewahrt werden, aber ein jeder, der aus irgend einem Grund zu Leistungen verpflichtet ist, die aus der Verweigerung derselben für ihn entspringenden Nachteile tragen müssen. Andre Konfessionsverwandte dürfen zwar zur Mitfeier irgend eines von den Kirchenobern angeordneten Festes nicht gezwungen, wohl aber zur Aussetzung jeder irgendwie Anstoß erregenden Arbeit angehalten werden.
Während in der apostolischen Zeit die streng gesetzliche Sabbatsfeier aufgegeben wurde, ward die jüdische Strenge auch in der katholischen Kirche durch eine dem Geiste des Evangeliums entsprechende Gesetzgebung gemildert. Allgemein wurde darauf gedrungen, daß der gewöhnliche weltliche Verkehr, insbesondere die Rechtspflege, an den Festen ruhe, öffentliche störende Arbeiten unterbleiben, Herren- und Zwangsdienste nicht gefordert werden sollten.
Die evangelische Kirche will die Feste als eine der guten Zucht wegen gemachte menschliche Einrichtung betrachtet wissen und erklärt die Feier derselben nicht, wie die katholische, für ein besondere Gnade bei Gott erwirkendes Mittel. In der alten Kirche begannen die Festtage mit der Vesper des vorhergehenden Tags, seit dem 12. Jahrh. befolgte man indes die astronomische Berechnung von Mitternacht zu Mitternacht. Spuren des alten Festgebrauchs sind noch das Einläuten der Festtage am vorhergehenden Abend, die Feier der Vigilien, der Anfang der Fasten u. dgl. Über die christlichen Feiertage im allgemeinen vgl. Augusti, Die Feste der alten Christen (Leipz. 1817-20, 3 Bde.);