Herrschaft über die ihm gehörige Sache berechtigt, in seinen Gebäulichkeiten Fenster in beliebiger Zahl und an beliebigen
Stellen anbringen und ebenso auch vor den Fenstern des Nachbars auf seinem Grund und Boden Bauten u. dgl. von beliebiger Art
und Größe aufführen zu lassen, ohne Rücksicht darauf, ob er durch die Fensteranlage sich eine dem
Nachbar unangenehme Aussicht, z. B. nach dessen Hofraum, verschafft, oder ob er durch die
aufgeführten Bauten dem Nachbar die freie Aussicht und Hellung verbaut und die Zuströmung frischer Luft entzieht.
Dieser Grundsatz unterliegt jedoch mehrfachen Beschränkungen und zwar 1) durch allgemeinere oder örtliche Polizeibestimmungen,
z. B. daß aus feuerpolizeilichen Rücksichten Neubauten nur in bestimmter
Entfernung von den benachbarten Baulichkeiten aufgeführt werden dürfen, daß aus Sanitätsrücksichten für Wohnungen Luft
und Licht gewahrt werden müssen etc.;
2) durch besondere örtliche Gewohnheiten und Observanzen, welche in Deutschland vielfach vorkommen, z. B. daß man nicht befugt
ist, in seiner eignen Wand nach dem unmittelbar angrenzenden Hofraum des Nachbars hinaus Fenster anzubringen
oder doch nur Fenster, welche sich nicht nach dem Grundstück des Nachbars zu öffnen, daß man nicht befugt ist, dem Nachbarhaus
das Tageslicht zu verbauen etc. Das französische Gesetzbuch regelt in Art. 675-680 diese Beschränkungen.
Endlich versteht sich 3) von selbst, daß zwischen Nachbarn durch Servituten besondere Rechtsverhältnisse
bezüglich des Fensterrechts bestehen können (Lichtgerechtigkeiten), indem so dem Hausbesitzer einesteils Befugnisse, die
das Recht nicht gewährt, eingeräumt, andernteils aber auch Befugnisse, die ihm das Recht gewährt, entzogen werden. Dahin
gehören beispielsweise: die Servitut, daß der Nachbar nichts vornehmen darf, wodurch die Hellung meines
Gebäudes vermindert wird (servitus ne luminibus, ne prospectui officiatur), weder durch Höherbauen noch Anpflanzen verdunkelnder
Bäume etc.;
die Servitut, Fenster in einer gemeinschaftlichen oder auch ganz fremden Wand zu haben;
die Servitut, Fenster in der
eignen Wand nach dem anstoßenden Grundstück des Nachbars hin anlegen zu dürfen, unter Voraussetzung, daß
dies sonst rechtlich verboten ist, etc.
Vgl. Paris, Kritik der herrschenden Lehre vom Licht- und Fensterrecht (Berl. 1879).
(Rosen- oder Radfenster), die Ausfüllung eines runden Fensters mit Maßwerk, welches ursprünglich (im Übergangsstil)
aus geraden Speichen, später reicher ausgebildet und in seiner höchsten Entwickelung aus Blättern, Dreipässen, Fischblasen
u. dgl. zusammengesetzt wurde;
gewöhnlich an der Portalseite der Kirchen unter dem Giebel, namentlich der französischen Kathedralen (s. Figur), seltener
in Deutschland (Lorenzkirche in Nürnberg), eine der schönsten an der Westseite des Straßburger Münsters.
(spr. fenjesch), Alexius, ungar. Geograph und Statistiker, geb. 7. Juli 1807 zu Csokálj im Komitat Bihar, ward 1828 Advokat
und nahm 1835 seinen bleibenden Aufenthalt in Pest, wo er das preisgekrönte Werk »Ungarns und seiner Nebenländer gegenwärtiger
Zustand in geographischer und statistischer Beziehung« (Pest 1836-39, 6 Bde.) erscheinen ließ. Gleicher
Gunst erfreuten sich seine »Statistik Ungarns« (Pest 1842-43, 3 Bde.),
die gleichzeitig auch in deutscher Ausgabe erschien, und
sein »Allgemeiner Hand- und Schulatlas« (das. 1845),
sämtlich in ungarischer Sprache. In seiner »Beschreibung Ungarns« (Pest
1847, 2 Bde.) gab Fényes später
einen Auszug aus seinen größern Werken, welchen Horn (»Ungarn im Vormärz«, Leipz. 1851) deutsch bearbeitete. Im J. 1848 ward
Fényes Chef der statistischen Sektion im Ministerium des Innern, 1849 Präses des Pester Militärgerichts. Seitdem lebte er teils
in Pest, teils auf seinem Gut in Gödöllö und starb 23. Juli 1876 in Neupest.
Francesco, Komponist, geb. 1699 zu Neapel, erhielt seine Ausbildung im Kunstgesang durch Gizzi, im Kontrapunkt durch
Pitoni in Rom und wurde, nachdem er in seine Vaterstadt zurückgekehrt war, 1740 Gizzis Nachfolger an der von
diesem gestifteten berühmten Gesangschule; starb 1752. Er schrieb mehrere Opern (»Ipermnestra«, »Arianna«,
»Andromeda« etc.),
Psalmen und Messen (darunter eine berühmte zehnstimmige mit vollständigem Orchester),
Litaneien, ein Requiem
und ein Oratorium: »La distruzione dell' esercito de' Cananei«. Feo ist
mit Durante und Leo als einer der ersten Vertreter der von A. Scarlatti begründeten neapolitanischen Schule
anzusehen und hat an der Ausbildung des ihr eigentümlichen »schönen« Stils, wie er im Gegensatz zu dem »erhabenen« der römischen
Schule des Palestrina genannt wurde, einen wichtigen Anteil.
(Fedor, spr. fjódor, russ. Form für Theodor), Name dreier Zaren von Rußland:
1) Feodor I. Iwanowitsch, geb. 11. Mai 1557, folgte seinem Vater Iwan IV., dem Schrecklichen, 1584 in der Regierung.
Er war ein geistig und körperlich schwacher Fürst und überließ die Regierung ganz seinem Schwager Boris Godunow, die dieser
als ein talentvoller und energischer Mann sowohl im Innern als nach außen mit Geschick und Erfolg führte.
Mit Feodors 7. Jan. 1598 erfolgtem, schwerlich, wie oft behauptet wird, durch Boris Godunow gewaltsam herbeigeführtem Tod erlosch
Ruriks Stamm, und es folgte auf dem Thron Boris selbst, nachdem er Feodors Bruder Demetrius hatte umbringen lassen.
2) Feodor II. ward nach dem Tod seines Vaters, des Zaren Boris Godunow, 1605 durch den Patriarchen
mehr
und eine Anzahl Bojaren zum Zaren ausgerufen, aber schon sehr bald darauf, als der falsche Demetrius der Residenz nahte, von
Verschwornen umgebracht.
3) Feodor III. Alexejewitsch, Sohn des Großfürsten Alexei Michailowitsch, Zar seit 1676, war ein milder Fürst, der das Wohl seiner
Unterthanen stets im Auge hatte. Nachdem sein Vater um den Besitz Kleinrußlands, das sich unter russischen
Schutz begeben, mit Polen gekämpft hatte, mußte Feodor um dasselbe mit den Türken kämpfen, welche namentlich unter den kleinrussischen
Kosaken viele Anhänger zählten. Am heftigsten wogte der Kampf um die Festung Tschizirin in den Jahren 1677 und 1678. Der Krieg
endete mit dem Frieden von Baktschisarai (1681), welcher Rußland den Besitz der Ukraine gewährleistete.
In den Friedensjahren seiner für das Emporblühen Rußlands sehr wohlthätigen Regierung förderte Feodor Wissenschaften und Künste,
gründete geistliche Schulen und Seminare und gestattete dem Einfluß der abendländischen Kultur weiten Spielraum. Insbesondere
wurden polnische Sitte und Kleidung am Hofe Feodors herrschend. Den Ansprüchen des Adels auf den erblichen
Besitz der höhern Würden und den bisherigen Bestimmungen über die Rangverhältnisse der Großen machte er dadurch ein Ende,
daß er die Geschlechtsregister des Adels, die Rasrjädbücher, öffentlich verbrennen ließ. Er starb 16. Febr. 1682; ihm folgte
sein Stiefbruder Peter I.