längere Zeit zu seiner weitern
Ausbildung und hielt sich dann in
Paris
[* 2] auf. Heimgekehrt, wurde er nacheinander von dem heimischen
Patriziat, gegen dessen engherziges
Regiment er geschrieben hatte, und von den
Franzosen bei deren
Einfall 1798 geächtet, aber
bald zurückgerufen und als Gesandter nach
Paris geschickt, wo er erfolgreich für Erleichterung der
Schweiz
[* 3] wirkte.
Bald aber trat er freiwillig vom politischen Schauplatz ab, um, früher im Elternhaus empfangener Anregung folgend,
von da an sein
Leben der
Hebung
[* 4] und
Veredelung des
Volkes zu widmen. Er kaufte 1799 gemeinschaftlich mit seinem
Vater das
GutHofwyl
in der
Nähe von Bern,
[* 5] das er nach des
VatersTod (1801) ganz
an sich brachte, und suchte durch
Musterwirtschaft
und landwirtschaftliche
Schriften belehrend auf seine Umgebung zu wirken.
Mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verband er nach und nach eine ganze Anzahl von
Lehr- und Erziehungsanstalten: für verwahrloste
Kinder (mit
Wehrli, 1804), für junge Landwirte (1807), fürLehrer und für
Söhne höherer
Stände (1808)
etc. Seine
Gattin errichtete auch eine Anstalt für junge Mädchen. Zweimal wurde versucht, diese Anstalten mit denen
Pestalozzis
zu verschmelzen (1804 und 1817); allein die Eigenarten beider
Männer fanden sich nicht zusammen. Im J. 1820 trat in den
GroßenRat seines
Kantons, wurde 1831
Präsident desselben und Mitglied des Erziehungsdepartements und des Verfassungsrats, 1833
Landammann
von Bern,
zog sich aber nach einigen leidenschaftlichen
Fehden wieder ganz in seine Anstalten zurück und starb Die
Fellenbergschen Anstalten bestehen, teilweise als
Besitz seiner Nachkommen, teilweise als Fellenberg-Stiftung (begründet
1871), in verkleinertem
Umfang noch fort.
Die Einwirkung Fellenbergs auf seine
Heimat war bei seiner größern Umsicht und
Stetigkeit fast nachhaltiger und segensreicher
als die seines ältern Zeitgenossen und Landsmannes
Pestalozzi. Fellenberg schrieb: »LandwirtschaftlicheBlätter von
Hofwyl«
(Aarau
[* 6] 1808-17, 5 Hefte);
(spr. fell'tang),Stadt im franz.
DepartementCreuse,
ArrondissementAubusson, an der
Creuse in rauher Gebirgsgegend
und an der Orléansbahn, mit seit dem 14. Jahrh. berühmten Teppichfabriken,
ferner Wollspinnereien, Tuchfabriken und (1876) 2913 Einw.
(engl., spr. fello), Genoß, Mitglied einer
Genossenschaft, ist die in
England übliche Bezeichnung für
das vollberechtigte Mitglied eines gelehrten
Vereins oder einer gelehrten
Körperschaft, wohingegen die Mitglieder geselliger
Vereine oder
Klubs als
Members bezeichnet werden. Ausnahmsweise kommt aber auch die Bezeichnung
Member für die nicht vollberechtigten
Mitglieder gelehrter
Körperschaften vor wie z. B. beim
College of Physicians. Am meisten bekannt im
Ausland ist ihrGebrauch
im Universitätsleben. In
Oxford
[* 14] und
Cambridge hießen ursprünglich diejenigen
StudentenFellows, welche in einem
College als
ordentliche Mitglieder
Aufnahme fanden, während die übrigen an den wissenschaftlichen Übungen teilnehmenden
Studenten als
Commoners bezeichnet wurden.
Bei dem steigenden
Reichtum der Kollegien verschob sich dies
Verhältnis allmählich, indem die
Fellows aus denReihen
der bereits
Graduierten (bachelors, masters, doctors) genommen zu werden pflegten, während die eigentlichen
Studenten als
Under-graduates bezeichnet wurden. Aus der Zahl der
Fellows wurden dann einzelne als
Tutors, d. h. Aufseher und Studienleiter,
am
Kollegium festgehalten, die übrigen durften ihre oft sehr beträchtlichen Einkünfte auswärts verzehren und hatten
meist nur die
Pflicht eines jährlichen Aufenthalts von 6-8
Wochen in der Anstalt (residence). Sie bildeten
mit dem
Haupt (master, warden, president provost, principal rector, dean) die eigentliche Behörde des
College. So ist im wesentlichen
der Zustand noch heute; doch ist man auf dem Weg der
Gesetzgebung
(Gesetz über Universitätsreform vom
sowie der
Selbstverwaltung bemüht, die idle fellowships (unthätigen Fellowstellen) zu gunsten der wissenschaftlichen Forschung
und einer
Vermehrung des eigentlichen Lehrerstandes allmählich einzuschränken.
Auf diese Art werden die
Fellows mehr und mehr Universitätsprofessoren, während diese bisher fast nur die
Inhaber einer Anzahl
allmählich von den
Königen,
Prinzen und andern hohen
Gönnern begründeter
Stellen außerhalb der Kollegien
waren. Daß daneben die Bezeichnung als in mancher aus altem Herkommen stammender Anwendung von etwas anderm
Sinn geblieben
ist und noch lange bleiben wird, liegt in der
Zähigkeit, mit der in
England nicht bloß allgemeine
Sitten, sondern auch örtliche
Bräuche festgehalten zu werden pflegen. So spricht man immerhin in
Oxford und in
Cambridge noch von Fellow-commoners,
doch haben die Vorrechte dieser den höhern
Ständen angehörigen Studierenden längst aufgehört oder sind doch höchstens
noch äußerlicher
Natur. Über die üblichen
Abkürzungen (wie Fellow
R. S. etc.) s.
Artikel »F«
(Abkürzungen).