Nach Feststellung des
Projekts: Parzellenaufnahme 1:500, 1:2000, für Ankauf des
Terrains, Anfertigung von Grunderwerbskarten,
Flächenberechnungen, Vermessungsregister (unter Benutzung der Katasterkarten). In diese
Karte werden die Bahnbreiten,
Namen
der
Grundeigentümer nebst Katasterbezeichnungen, Nummern der
Flurkarten und
Parzellen eingetragen. Die laufenden
Arbeiten während
des
Baues sind
Vermessung der fertigen
Bahn,
Darstellung derselben, Flächenberechnung der benutzten
Grundstücke.
Allgemein folgende laufende
Arbeiten sind endlich
Verwaltung der
Pläne, Reparaturvermessungen etc.
Vgl.
Winckel, Über Eisenbahnvermessung,
in
Jordan und
Steppes': »Das deutsche Vermessungswesen« (Stuttg.
1880).
Ein Umschwung ist denn auch seit 1885 zu konstatieren, indem nunmehr jeder, der in Gemäßheit des § 36 der
Gewerbeordnung
vom als
»Landmesser« (neue offizielle Bezeichnung) angestellt sein will, eine gegen frühere
Bestimmungen höher geschraubte
Prüfung durchmachen muß in den einschlagenden
Fächern der reinen und angewandten niedern
und höhern
Mathematik, in der Landmeßkunde, dem
Nivellieren,
Tracieren, der Instrumentenkunde, der Landeskulturtechnik und
den hierher gehörigen
Kapiteln der Rechtskunde. Auf
Grund jenes
Examens erfolgt dann die
Bestallung als
geprüfter
Landmesser, demnächst die Vereidigung und spezielle
Anstellung im
Staats- oder Privatdienst.
Inbegriff derjenigen Rechtsvorschriften und behördlichen
Anordnungen, welche zum
Schutz des
Landbaues gegen
Beschädigungen bestehen, auch wohl die Gesamtheit der hierzu bestellten Behörden und Beamten; Feldpolizeiordnung,
Zusammenstellung der hierauf bezüglichen
Normen; Feldpolizeivergehen,
Übertretungen bestehender feldpolizeilicher Vorschriften,
deren Aburteilung und Bestrafung regelmäßig den zuständigen Polizeibehörden überlassen ist.
Dahin gehören namentlich die
Entwendung von
Feldfrüchten in geringem Wertbetrag, das
Abbrechen von
Zweigen,
die
Beschädigung von
Hecken, die Nachlese in
Gärten,
Weinbergen oder auf
Äckern, das
Rösten von
Flachs in Privatgewässern,
das unbeaufsichtigte Umherlaufenlassen des Viehs, unbefugtes und unbeaufsichtigtes
Weiden des Viehs u. dgl. Dabei ist zu beachten,
daß nach dem
Einführungsgesetz (§ 2) zum deutschen
Strafgesetzbuch die feldpolizeilichen Vorschriften
der einzelnen Landesgesetzgebungen neben dem Reichsstrafrecht in Geltung geblieben sind.
Unter diesen Partikulargesetzen ist namentlich die preußische Feldpolizeiordnung vom zu erwähnen, welche durch
verschiedene spätere
Gesetze modifiziert und daher unterm in einer neuen amtlichen
Ausgabe publiziert worden ist.
Auch das Kompetenzgesetz vom ist auf diesen Gegenstand von Einfluß gewesen. Dazu kommen dann
zahlreiche Polizeiverordnungen lokaler
Natur. Übrigens enthält auch das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch verschiedene auf die
Feldpolizei bezügliche Strafvorschriften. So wird namentlich im § 368 derjenige, welcher polizeilichen
Anordnungen über die Schließung
der
Weinberge zuwiderhandelt, oder wer das durch gesetzliche oder polizeiliche
Anordnungen gebotene
Raupen
unterläßt, endlich derjenige, welcher unbefugt über
Gärten oder
Weinberge, oder vor beendeter
Ernte
[* 6] über
Wiesen oder bestellte
Äcker, oder über solche
Äcker,
Wiesen,
Weiden oder
Schonungen, welche mit einer
Einfriedigung versehen sind, oder deren Betreten
durch Warnungszeichen untersagt ist, oder auf einem durch Warnungszeichen geschlossenen Privatweg geht,
fährt, reitet oder Vieh treibt, mit
Geldstrafe bis zu 60
Mk. oder mit
Haft bis zu 14
Tagen bedroht.
Auch die Bestimmungen des § 370 gehören hierher, wonach denjenigen, der unbefugt ein fremdes
Grundstück, einen öffentlichen
oder Privatweg, oder einen Grenzrain durch Abgraben oder Abpflügen verringert, eine
Geldstrafe bis zu 150
Mk.
oder
Haft bis zu 6
Wochen treffen soll. Mit ebenderselben
Strafe soll endlich auch der belegt werden, der unbefugt von öffentlichen
oder Privatwegen
Erde,
Steine oder
Rasen, oder aus
Grundstücken, welche einem andern gehören,
Erde,
Lehm,
Sand u. dgl. gräbt
oder
Rasen, Steine u. dgl. wegnimmt.
In einem andern
Sinn versteht man unter Feldpolizei diejenigen Maßnahmen, welche in Feindesland zurSicherung der
eignen
Truppen und zur Aufrechthaltung der
Ordnung in den von ihnen besetzten Gebieten getroffen werden, z. B. zum
Zweck der
Verhinderung des Raubens und Plünderns, der Beaufsichtigung von
Zivilisten, die der
Armee folgen, Überwachung der feindlichen
Bevölkerung,
[* 7] Verhütung von Marodieren etc. Die dazu Kommandierten werden
Feldgendarmen (s. d.) genannt.
Anstalt zur Unterhaltung des Postverkehrs bei den im
Feld stehenden
Truppen unter sich
und mit der
Heimat. Nach den Angaben von Herodot und
Xenophon haben schon im
Altertum mehr oder minder regelmäßige Nachrichtenvermittelungen
zwischen den kriegführenden
Armeen und deren Heimatsland bestanden. Diese Einrichtungen dienten im großen und ganzen nur
derKorrespondenz der
Könige und
Heerführer, bez. der amtlichen
Korrespondenz. Wie aus
Justinus' »Philippischer
Geschichte« (12.
Buch) hervorgeht, wurde indes während der
FeldzügeAlexanders d. Gr. (330
v. Chr.) zum Teil auch schon dem
Bedürfnis der
Mannschaften,
¶
mehr
Briefe in die Heimat zu senden, Rechnung getragen. Die Anfänge des modernen Feldpostwesens finden wir zuerst in der Mitte
des 17. Jahrh. in den französischen unter Guébriant und Turenne am Oberrhein kämpfenden Heeren. Hier bestand die Einrichtung,
an bestimmten Tagen von den SoldatenBriefe anzunehmen, die dann unbesehen nach rückwärts in benachbarte
französische Postämter gesandt, dort sortiert und weiter versandt wurden. Indes war bei den damaligen Verkehrsverhältnissen
die Besorgung nur eine höchst unsichere; Briefe, welche überhaupt ankamen, brauchten fast immer mehrere Monate.
Das erste preußische Feldpostamt wurde 1716 im vorpommerschen Krieg errichtet. Friedrich d. Gr. bildete die Feldpost weiter aus
und legte den Grund zu den Feldposteinrichtungen in ihrer heutigen Gestalt. Im J. 1813 hatte jedes preußische
Korps bereits ein Feldpostamt und Feldpostexpeditionen für jede Brigade (der heutigen Division entsprechend). Im ganzen waren
damals 3 Feldpostmeister, 27 Sekretäre, 4 Briefträger, 79 Postillone mit 193 Pferden und 27 Wagen in Verwendung.
Die Organisation der Feldpost unterscheidet sich von der des Kriegs-, Eisenbahn- und -Telegraphenwesens wesentlich
dadurch, daß ihr keine Friedensformation zur Unterlage dient, sondern daß die Formationen bei jeder Mobilmachung neu gebildet
werden müssen. Für den Zweck der Ausrüstung und der Bereithaltung des Personals werden indes die Vorbereitungen von den Landespostverwaltungen
so vollständig getroffen, daß beim Mobilmachungsfall die Entwickelung der Feldpostanstalten jederzeit
mit der nötigen Schnelligkeit erfolgen kann. So standen 1870 die deutschen Feldpostanstalten am zehnten Mobilmachungstag
überall zum Abmarsch bereit.
Die mobilen Feldpostanstalten haben ein doppeltes Ressortverhältnis. In allen technischen Beziehungen stehen sie unter der
Landespostverwaltung, welche den gesamten Feldpostbetrieb leitet; in ihrer Eigenschaft als Militärbehörden
sind sie den Truppenbefehlshabern untergeordnet. Sie marschieren bei dem Stab
[* 9] ihrer Division etc. mit und haben den Postverkehr
für die ihnen zugewiesenen Truppenteile und Administrationszweige wahrzunehmen, d. h. die
Heranschaffung und Austeilung der zur Armee strömenden Korrespondenz sowie die Absendung der von den Truppen eingelieferten,
bez. eingesammelten Briefe zu bewirken.
Zur Herstellung der hierzu erforderlichen Postverbindungen werden in erster Linie die den Feldpostanstalten beigegebenen Transportmittel
verwendet; da letztere aber, sobald größere Marschbewegungen beginnen und die Armee im Feindesland vorrückt, unzureichend
werden, so bedarf es eines Mittelgliedes, um die marschierende Feldpost mit der heimatlichen im Zusammenhang zu
erhalten. Dies zu bewerkstelligen, ist Aufgabe besonderer Feldpostbehörden, in Deutschland
[* 10] der Etappen-Postdirektionen.
Letztere ressortieren teils von der Postverwaltung, teils von dem an der Spitze des Etappenwesens einer Armee stehenden General-Etappeninspekteur.
Der Etappenpostdirektor hat die Post für gewöhnlich bis auf einen Tagemarsch von dem Hauptquartier des Armeekorps zu bringen
und dort an die mobile Feldpostanstalt zu überliefern. Auf den Etappenstraßen hat er an geeigneten Punkten
besondere Postanstalten (Feldpostrelais) einzurichten, welche Zwischenstationen der Feldpostkurse bilden und zugleich den
Postdienst für die am Ort befindlichen Truppenkommandos, Lazarette etc. wahrnehmen.
Während in Friedensverhältnissen die Postanstalt die ihr anvertrauten Sendungen lediglich
an die Adresse nach
einem angegebenen Bestimmungsort zu befördern hat, tritt bei den für die Armee bestimmten Feldpostsendungen noch die Aufgabe
hinzu, den Bestimmungsort zunächst auszumitteln. Um dem zu genügen, tritt die Einfügung eines weitern, von dem übrigen
Postbetrieb mehr oder weniger getrennt arbeitenden Apparats in den sogen. Postsammelstellen hinzu. Es sind dies Depots,
welchen die für die Armee bestimmten Postsendungen zugeführt werden, und welche die Sendungen nach den einzelnen Truppenteilen,
bez. Feldpostanstalten zu sondern und nach dem Standort der letztern weiterzuleiten
haben.
Als Unterlage für die Weitersendung dienen sogen. Feldpostübersichten, d. h.
numerologisch geordnete Zusammenstellungen aller Stäbe, Regimenter, Abteilungen, Kolonnen und Verwaltungsstellen mit Angabe
der zugehörigen Feldpostanstalten, welche nach Bedarf aufgestellt und den Sammelstellen und mobilen Feldpostanstalten, bez.
Feldpostrelais übersandt werden. Durch die Sammelstellen werden die heimatlichen Postanstalten jedes Zweifels über die Leitung
der Feldpostsendungen überhoben, brauchen also keinerlei Notizen über Truppendislokationen etc. zu unterhalten, was zur
Vereinfachung und zur Geheimhaltung der die Truppenaufstellung betreffenden Angaben notwendig ist.
Die großartigsten Leistungen hat die Feldpost bis jetzt im deutsch-französischen Krieg 1870/71 aufzuweisen gehabt. Selbst auf
Gefechtsfeldern oder in unmittelbarer Nähe derselben, bei den Verbandplätzen, haben die Feldpostanstalten vielfach ihre fliegenden
Büreaus aufgeschlagen, Briefe eingesammelt und für die Verwundeten das Ausfüllen von Postkarten besorgt. Nachdem eine
auch den weitgehendsten Ansprüchen genügende Briefbeförderung hergestellt war, dehnte die Feldpost ihre Vermittelung
auch auf die Einrichtung eines Postpäckereidienstes aus, durch welchen wärmende Kleidungsstücke, stärkende Nahrungsmittel
[* 11] und sonstige Gegenstände den Truppen aus der Heimat auf schnellstem Weg zugesandt werden konnten. Es bestanden im ganzen: 1 Feldoberpostamt, 5 Armeepostämter, 15 Feldpostämter
für die einzelnen Armeekorps, ferner je eine Feldpostexpedition für jede Infanterie- und Kavalleriedivision
und für die Korpsartillerie.
Mit der Okkupation des französischen Gebiets traten allmählich 5 Etappenpostdirektionen hinzu, so daß am Schluß des Kriegs
die Gesamtzahl der norddeutschen Feldpostbehörden sich auf 81 belief. Da die französische Post überall beim Erscheinen
deutscher Truppen ihre Thätigkeit einstellte, waren auf den drei Hauptetappenstraßen besondere Feldpostkurse eingerichtet,
die durch 140 Feldpostrelais verbunden waren. Postsammelstellen befanden sich in Berlin,
[* 12] Hamburg
[* 13] (diese später mit Berlin vereinigt),
Leipzig,
[* 14] Kassel,
[* 15] Köln,
[* 16] Frankfurt
[* 17] a. M. und Saarbrücken;
[* 18] Berlin, die größte, welche zuzeiten täglich bis 200,000 Briefe expedierte,
beschäftigte über 150 Beamte. Im Oktober 1870 kam zur Briefbeförderung noch die Beförderung von Feldpostpaketen
hinzu.
Sie hatte ihre Sammelstellen in Berlin, Frankfurt a. M. und Saarbrücken; hier wurden die Pakete für jedes Regiment in Säcke
verpackt und gingen dann meist in Extrazügen nach den Hauptetappenorten der Armeen ab, um von hier den Truppen
nachgesandt zu werden. Das Depot von Lagny vor Paris,
[* 19] allerdings das bedeutendste, hat beispielsweise gegen eine Million Feldpostpakete
verausgabt; über tausend Wagenladungen derselben sind für im Gefecht oder im Marsch begriffene Regimenter von
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