rung und Verbesserung dieser Bahnen: in Deutschland z. B. Gebr. Kappe in Alfeld, Orenstein u. Koppel, P. Dietrich, Fr. Hofmann in
Berlin, Spalding in Jahnkow (Pommern), welch letzterer mit gutem Erfolg kürzere Joche, als dies sonst üblich war, einführte;
in Österreich Bernuth u. Sasse in Wien, Martinka in Prag. Alle genannten Verfertiger haben mehr oder weniger
erhebliche Verbesserungen an dem ursprünglich Decauvilleschen System angebracht, das Prinzip desselben ist jedoch bislang
ausnahmslos beibehalten worden. Über Feldeisenbahnen für Kriegszwecke s. Militäreisenbahnwesen.
(Feldgerät) begreift sowohl alle Ausrüstungsstücke des einzelnen Soldaten als auch das gesamte zur
kriegsmäßigen Ausrüstung ganzer Truppenkörper gehörende Material (s. Ausrüstung).
1) Cajetan, Freiherr von, Bürgermeister von Wien, geb. 19. Sept. 1814 zu Wien aus unbemittelter Familie, ward im Benediktinerstift
Seitenstätten erzogen, studierte dann die Rechte, wurde 1841 Advokat, Gerichtsdolmetsch für romanische und germanische Sprachen
und Supplent der Staatengeschichte, der Statistik und des Völkerrechts an der Universität, 1848 Hof- und
Gerichtsadvokat sowie Mitglied des Gemeinderats und 1861 des Landtags, wo er sich der Verfassungspartei anschloß. 1868 als
Nachfolger Zelinkas zum Bürgermeister der Hauptstadt erwählt, machte er sich um die Neugestaltung Wiens, um Hochquellenleitung
und Donauregulierung, Reform der Kommunalverwaltung, Schul-, Sanitäts-, Armen- und Verkehrswesen hochverdient.
Seit 1869 Mitglied des Herrenhauses, legte er im Juni 1878 sein Amt als Bürgermeister nieder und wurde 1880 zum
Landmarschall von Niederösterreich ernannt. Außerdem steht er an der Spitze der Direktion der Kaiser Ferdinands-Nordbahn. Auch
ist er Mitglied der Leopoldinisch-Karolinischen Akademie, da er sich durch naturwissenschaftliche Schriften hervorgethan hat.
Er schrieb ferner: »Die Gemeindeverwaltung der Reichshaupt-
und Residenzstadt Wien 1867-77« (Wien 1872-77, 3 Bde.).
2) Franz Michael, Naturdichter und Romanschriftsteller, geb. 13. Mai 1839 zu Schoppernau im Bregenzer Wald, als Bauer erzogen, aber
frühzeitig zu bildender Lektüre und dichterischer Wiedergabe der eignen Eindrücke hinneigend, mußte sich trotz seines Wunsches,
zu studieren, dem Bauernberuf widmen, setzte aber sein Selbststudium und seine litterarischen Versuche
fort. Er gewann auf die Bevölkerung seiner Heimatsthäler durch sein gemeinnütziges Wirken großen Einfluß, wurde jedoch
dafür vom Haß des einflußreichen Klerus und der ganzen ultramontanen Partei getroffen und war daher mancherlei Verfolgungen
ausgesetzt. Nachdem er jahrelang in völliger Verborgenheit dichterisch geschaffen hatte, veröffentlichte
er 1863 seine erste Erzählung: »Der Nümmamüller«. In weitern Kreisen aber wurde er durch die kräftig-originellen Bücher:
»Sonderlinge. Bregenzerwälder Lebens- und Charakterbilder« (Leipz. 1867, 2 Bde.)
und »Reich und Arm« (das. 1868) bekannt. Er starb, noch nicht 30 Jahre alt, 26. April 1869 in Bregenz, wo 1872 seine Büste aufgestellt
ward.
Vgl. Sander, Franz Felder (Feldkirch 1874).
eine durch mehr oder minder stark profilierte Leisten und Bänder von Stuck, Holz etc. in quadratische Felder
(Kassetten) eingeteilte Decke eines Raums. S. auch Decke.
ein häufig am Äußern von romanischen Kirchen unter der Triforiengalerie sowie in der ganzen Renaissance
an Gebäuden, in Zimmerdekorationen und
an Möbeln vorkommender Fries, welcher in gleichgestaltete Felder
oder in Felder von wechselnder Form eingeteilt ist.
Solche Felderfriese werden auch durch Malerei nachgeahmt.
Gefäß aus Thon, Glas oder Metall mit plattgedrücktem Bauch und mit Ösen zum Durchziehen
einer Schnur versehen, an welcher es getragen wird.
Feldflaschen haben sich schon in etruskischen Gräbern vorgefunden. Im
Mittelalter waren sie hauptsächlich im Gebrauch der Pilger (daher Pilgerflasche).
Aus der französischen Bezeichnung gourde
wurde der deutsche Ausdruck Gurde (s. d.).
Aus dem Mittelalter und der Renaissance gibt es aus Horn und Elfenbein
geschnittene und mit Reliefs verzierte Feldflaschen.
widerrechtliche Eingriffe in das Eigentum eines andern an einem ländlichen Grundstück und an seinen Erzeugnissen,
welche noch Bestandteile des erstern sind. Die Gesetzgebung faßt nicht jeden derartigen Eingriff als eine strafbare Handlung
auf; sie begnügt sich vielmehr in vielen Fällen, z. B. bei dem bloßen Betreten eines fremden Grundstücks,
ohne dasselbe zu schädigen, lediglich damit, dem Verletzten das Beschreiten des Rechtswegs mittels einer Zivilklage offen
zu halten.
Die Gesetzgebung trägt ferner der Volksanschauungsweise, welche Feldfrevel überhaupt milder beurteilt, insofern
Rechnung, als sie dieselben nicht nach dem allgemeinen Strafgesetzbuch bestraft, sondern mehr als polizeiliche
Verfehlungen ansieht und mit geringern Strafen bedroht, als sie bei dem eigentlichen Diebstahl oder bei der Sachbeschädigung
eintreten. Regelmäßig bestehen in den einzelnen Ländern besondere Feldpolizeigesetze und Feldpolizeiordnungen, welche die
Strafen für den geringfügigen Felddiebstahl (s. d.) und für die Feldpolizeivergehen festsetzen (s.
Feldpolizei).
im Gegensatz zu Garten- und Waldfrüchten alle jene Früchte und Erzeugnisse, welche
im Feld gebaut werden, als Getreide, Hülsen-, Hack-, Handelsfrüchte und Futterpflanzen.
oft im Sinn von gemeinschaftlichem Eigentum (im Gegensatz zum Sondereigen) an Grund und Boden gebraucht,
wie es zur Zeit bei der russischen Bauerngemeinde (Mir) vorkommt, dann bei der altgermanischen Mark oder
Allmende oder Allmande (s. d.) sich vorfand und später meist durch Gemeinheitsteilungen, Übergang in den Besitz der politischen
Gemeinde etc. beseitigt wurde.
die nach dem Vorbild der Landgendarmen für den Krieg organisierten Polizeisoldaten, welche das Heer
begleiten. Einrichtungen zur Heerespolizei ähnlich der Feldgendarmerie sind von jeher für notwendig
erachtet worden; aber erst bei dem deutschen Heer 1870 ist eine wirklich ausreichende und mustergültige Institution dieser
Art in Wirksamkeit getreten. Preußen organisierte nach den Erfahrungen von 1866 stärkere Abteilungen und führte für dieselben
eine ihren Dienst und ihre Befugnisse genau regelnde Instruktion (Reglement vom 15. Aug. 1872) ein. Das Heer
ward 1870 von einer Truppe Feldgendarmen begleitet, welche 850 berittene Mannschaften mit 25 Offizieren zählte. Die Offiziere, etwa 40 Oberwachtmeister
und 250 Obergendarmen, waren der Landgendarmerie entnommen; die übrige Mannschaft bestand aus geeigneten Unteroffizieren und
Gefreiten der Kavallerie. Die Uniform der Feldgendarmen ist die
mehr
der preußischen Landgendarmerie: grüner Waffenrock mit hellblauen Aufschlägen und Helm;
die Bewaffnung besteht aus Pallasch
u. Revolver.
Als Dienstabzeichen trägt jeder Mann einen Ringkragen von weißem Metall an einer Kette um den Hals mit einer durch
die ganze Feldgendarmerie fortlaufenden Nummer.
Nach dem Reglement soll das Korps der Feldgendarmen zu ⅓ aus Landgendarmen, zu ⅓ aus Unteroffizieren und zu ⅓
aus Gefreiten und Gemeinen der Kavallerie gebildet werden. Jedem Armeekorps wird bei der Mobilmachung eine Abteilung Feldgendarmen von 1 Offizier, 1 Wachtmeister
und 51 Feldgendarmen, eine kleinere Abteilung der Etappeninspektion zugeteilt. Der Dienst der Feldgendarmen besteht hauptsächlich darin, unnützes
Gesindel, welches sich den Heeren anzuhängen liebt, von der Truppe fern zu halten und zugleich zu verhindern,
daß sich aus den schlechten Elementen der Truppe selbst solches Gesindel bilde.
Sie haben daher alle nicht im Heerverband stehenden Personen, welche der Armee folgen, wie auch die Marketender zu überwachen,
sonstige Zivilpersonen hinsichtlich etwaniger Spionage zu beobachten; Marodeure und Soldaten, welche ohne
Legitimation einzeln betroffen werden, festzunehmen und an ihren Truppenteil oder die nächste Etappe abzuliefern; Plündern,
eigenmächtiges Requirieren, Beschädigungen fremden Eigentums etc. von seiten der Soldaten zu verhindern.
An den Schlachttagen haben sie die Ordnung auf den Verbandplätzen aufrecht zu erhalten, dafür zu sorgen,
daß die Wege für den Verkehr frei sind und die Verwundeten und Toten nicht beraubt werden. Um den Feldgendarmen die Ausführung dieser
schwierigen Aufgabe möglich zu machen, ist ihnen eine große Autorität gegeben. Es hat ihnen jedermann Rede und Antwort zu
stehen; sie sind berechtigt, denjenigen, welcher sich ihren Anordnungen nicht fügt oder Auskunft über
seine Person verweigert, zu arretieren, bei Widerstand selbst von ihrer Waffe Gebrauch zu machen. Selbst Offiziere niederer Grade
haben ihren Weisungen zu folgen; aber auch Stabsoffiziere haben nicht das Recht, den in Bezug auf ihren Dienst Befehle zu erteilen.
In Österreich werden die Feldgendarmen auch als Kuriere, Führer u. zur Unterstützung des Generalstabs beim Rekognoszieren
verwendet.