(Feldgerät) begreift sowohl alle Ausrüstungsstücke des einzelnen
Soldaten als auch das gesamte zur
kriegsmäßigen
Ausrüstung ganzer Truppenkörper gehörende
Material (s.Ausrüstung).
1)
Cajetan,
Freiherr von,
Bürgermeister von
Wien, geb. zu
Wien aus unbemittelter
Familie, ward im Benediktinerstift
Seitenstätten erzogen, studierte dann die
Rechte, wurde 1841
Advokat, Gerichtsdolmetsch für romanische und
germanische Sprachen
und Supplent der Staatengeschichte, der
Statistik und des
Völkerrechts an der
Universität, 1848
Hof- und
Gerichtsadvokat sowie Mitglied des
Gemeinderats und 1861 des
Landtags, wo er sich der Verfassungspartei anschloß. 1868 als
Nachfolger Zelinkas zum
Bürgermeister der Hauptstadt erwählt, machte er sich um die Neugestaltung
Wiens, um Hochquellenleitung
und Donauregulierung,
Reform der Kommunalverwaltung,
Schul-,
Sanitäts-,
Armen- und Verkehrswesen hochverdient.
2)
FranzMichael,
Naturdichter und Romanschriftsteller, geb. zu Schoppernau im
Bregenzer Wald, als
Bauer erzogen, aber
frühzeitig zu bildender
Lektüre und dichterischer Wiedergabe der eignen
Eindrücke hinneigend, mußte sich trotz seines
Wunsches,
zu studieren, dem Bauernberuf widmen, setzte aber sein Selbststudium und seine litterarischen
Versuche
fort. Er gewann auf die
Bevölkerung
[* 9] seiner Heimatsthäler durch sein gemeinnütziges Wirken großen Einfluß, wurde jedoch
dafür vom
Haß des einflußreichen
Klerus und der ganzen ultramontanen
Partei getroffen und war daher mancherlei Verfolgungen
ausgesetzt. Nachdem er jahrelang in völliger Verborgenheit dichterisch geschaffen hatte, veröffentlichte
er 1863 seine erste
Erzählung: »Der Nümmamüller«. In weitern
Kreisen aber wurde er durch die kräftig-originellen
Bücher:
»Sonderlinge. Bregenzerwälder
Lebens- und Charakterbilder« (Leipz. 1867, 2 Bde.)
und
»Reich und
Arm« (das. 1868) bekannt. Er starb, noch nicht 30 Jahre alt, in
Bregenz,
[* 10] wo 1872 seine
Büste aufgestellt
ward.
ein häufig am Äußern von romanischen
Kirchen unter der Triforiengalerie sowie in der ganzen
Renaissance an Gebäuden, in Zimmerdekorationen und
an
MöbelnvorkommenderFries, welcher in gleichgestaltete
Felder
oder in
Felder von wechselnder Form eingeteilt ist.
Solche Felderfriese werden auch durch
Malerei nachgeahmt.
widerrechtliche
Eingriffe in das
Eigentum eines andern an einem ländlichen
Grundstück und an seinen Erzeugnissen,
welche noch
Bestandteile des erstern sind. Die
Gesetzgebung faßt nicht jeden derartigen
Eingriff als eine strafbare
Handlung
auf; sie begnügt sich vielmehr in vielen
Fällen, z. B. bei dem bloßen Betreten eines fremden
Grundstücks,
ohne dasselbe zu schädigen, lediglich damit, dem Verletzten das Beschreiten des
Rechtswegs mittels einer Zivilklage offen
zu halten.
Die
Gesetzgebung trägt ferner der Volksanschauungsweise, welche Feldfrevel überhaupt milder beurteilt, insofern
Rechnung, als sie dieselben nicht nach dem allgemeinen
Strafgesetzbuch bestraft, sondern mehr als polizeiliche
Verfehlungen ansieht und mit geringern
Strafen bedroht, als sie bei dem eigentlichen
Diebstahl oder bei der
Sachbeschädigung
eintreten. Regelmäßig bestehen in den einzelnen
Ländern besondere Feldpolizeigesetze und Feldpolizeiordnungen, welche die
Strafen für den geringfügigen
Felddiebstahl (s. d.) und für die Feldpolizeivergehen festsetzen (s.
Feldpolizei).
oft im
Sinn von gemeinschaftlichem
Eigentum (im
Gegensatz zum
Sondereigen) an
Grund und
Boden gebraucht,
wie es zur Zeit bei der russischen Bauerngemeinde
(Mir) vorkommt, dann bei der altgermanischen
Mark oder
Allmende oder
Allmande (s. d.) sich vorfand und später meist durch
Gemeinheitsteilungen, Übergang in den
Besitz der politischen
Gemeinde etc. beseitigt wurde.
die nach dem Vorbild der Landgendarmen für den
Krieg organisierten Polizeisoldaten, welche das
Heer
begleiten. Einrichtungen zur Heerespolizei ähnlich der Feldgendarmerie sind von jeher für notwendig
erachtet worden; aber erst bei dem deutschen
Heer 1870 ist eine wirklich ausreichende und mustergültige
Institution dieser
Art in Wirksamkeit getreten.
Preußen
[* 18] organisierte nach den
Erfahrungen von 1866 stärkere Abteilungen und führte für dieselben
eine ihren
Dienst und ihre Befugnisse genau regelnde
Instruktion
(Reglement vom ein. Das
Heer
ward 1870 von einer
Truppe Feldgendarmen begleitet, welche 850 berittene
Mannschaften mit 25
Offizieren zählte. Die
Offiziere, etwa 40 Oberwachtmeister
und 250 Obergendarmen, waren der Landgendarmerie entnommen; die übrige
Mannschaft bestand aus geeigneten
Unteroffizieren und
Gefreiten der
Kavallerie. Die
Uniform der Feldgendarmen ist die
¶
Als Dienstabzeichen trägt jeder Mann einen Ringkragen von weißem Metall an einer Kette um den Hals mit einer durch
die ganze Feldgendarmerie fortlaufenden Nummer.
Nach dem Reglement soll das Korps der Feldgendarmen zu ⅓ aus Landgendarmen, zu ⅓ aus Unteroffizieren und zu ⅓
aus Gefreiten und Gemeinen der Kavallerie gebildet werden. Jedem Armeekorps wird bei der Mobilmachung eine Abteilung Feldgendarmen von 1 Offizier, 1 Wachtmeister
und 51 Feldgendarmen, eine kleinere Abteilung der Etappeninspektion zugeteilt. Der Dienst der Feldgendarmen besteht hauptsächlich darin, unnützes
Gesindel, welches sich den Heeren anzuhängen liebt, von der Truppe fern zu halten und zugleich zu verhindern,
daß sich aus den schlechten Elementen der Truppe selbst solches Gesindel bilde.
Sie haben daher alle nicht im Heerverband stehenden Personen, welche der Armee folgen, wie auch die Marketender zu überwachen,
sonstige Zivilpersonen hinsichtlich etwaniger Spionage zu beobachten; Marodeure und Soldaten, welche ohne
Legitimation einzeln betroffen werden, festzunehmen und an ihren Truppenteil oder die nächste Etappe abzuliefern; Plündern,
eigenmächtiges Requirieren, Beschädigungen fremden Eigentums etc. von seiten der Soldaten zu verhindern.
An den Schlachttagen haben sie die Ordnung auf den Verbandplätzen aufrecht zu erhalten, dafür zu sorgen,
daß die Wege für den Verkehr frei sind und die Verwundeten und Toten nicht beraubt werden. Um den Feldgendarmen die Ausführung dieser
schwierigen Aufgabe möglich zu machen, ist ihnen eine große Autorität gegeben. Es hat ihnen jedermann Rede und Antwort zu
stehen; sie sind berechtigt, denjenigen, welcher sich ihren Anordnungen nicht fügt oder Auskunft über
seine Person verweigert, zu arretieren, bei Widerstand selbst von ihrer WaffeGebrauch zu machen. Selbst Offiziere niederer Grade
haben ihren Weisungen zu folgen; aber auch Stabsoffiziere haben nicht das Recht, den in Bezug auf ihren Dienst Befehle zu erteilen.
In Österreich werden die Feldgendarmen auch als Kuriere, Führer u. zur Unterstützung des Generalstabs beim Rekognoszieren
verwendet.