überlegene türkische Macht verteidigt; endlich fiel es in die
Hände der
Türken, aus denen es 1878 in die der
Engländer überging.
Schon Tavernier (im 17. Jahrh.) fand den
Hafen versandet, die
Kirchen in
Moscheen verwandelt. Nur die gewaltigen
Festungswerke sind noch wohlerhalten; detachierte
Forts könnten Famagusta zu einer
Festung
[* 2] ersten
Ranges machen.
ProvinzRioja, zwischen der
Sierra de Famatina (Nevado de Famatina, 6027
m)
und der
Sierra Velasco gelegen, gut bewässert und ungemein fruchtbar, aber namentlich seiner reichen Kupfergruben wegen bekannt.
Eine der
Gruben, die Mexicana, liegt 5030 m ü. M.
Chilecito (offiziell
Villa Argentina),
[* 8] 66 km westnordwestlich von
Rioja, 1128 m ü. M.,
ist der wichtigste
Ort in diesem Bergbaurevier.
fruchtbarer Landstrich in
Belgien,
[* 9] das nordwestliche
Luxemburg und die angrenzende Gegend von
Namur
[* 10] umfassend
und von der
Ourthe durchflossen.
Hauptort ist
Marche. Der
Name wird von dem alten
Volk der Paemani abgeleitet.
Vergil
nennt ihn male suada (d. h. zum
Bösen verlockend) und versetzt ihn an den Eingang zum Orkus.
Nach Ovid
(Metam. VIII, 788 ff.) ist ein hohl blickendes, abgemagertes
Weib mit struppigem
Haar
[* 11] und blassem
Antlitz, das in den Eisfeldern
Skythiens haust.
(lat. Familia), eine durch Abstammung oder Geschlechtsgemeinschaft in näherer
oder entfernterer
Verbindung stehendeGruppe von
Menschen,
Tieren oder
Pflanzen. Bei den
Menschen gehörten
ursprünglich nur die durch Abstammung in näherm
Grad blutsverwandten Individuen zu einer und viele
Anzeichen der verschiedensten
Art deuten darauf hin, daß im Beginn der
Zivilisation vorwiegend die
Mutter das
Haupt der Familie gebildet hat, während ihr der
Vater ferner blieb, so daß er in manchen
Fällen gar nicht als Blutsverwandter seiner
Kinder betrachtet
wurde (vgl.
Exogamie und
Mutterrecht).
Eine derartige, namentlich im
Erbrecht ausgedrückte Auffassung der Familienverwandtschaft wird noch heute bei zahlreichen
auf niederer
Stufe der
Zivilisation stehenden Völkerstämmen angetroffen. Erst nachdem das
Matriarchat in der
Ehe durch das
Patriarchat ersetzt und das
Institut der monogamischen oder polygamischen
Ehe rechtlich begründet worden war, nahmen diese
Verhältnisse festere
Formen an, und es wurde gesetzlich erlaubt, auch fremde
Kinder durch sogen.
Adoption (s. d.) in die
Familie aufzunehmen,
wobei ehemals durch eigentümliche
Zeremonien (Scheinentbindung, Brustreichen etc.) die
Annahme zum eignen
Kind symbolisiert
werden mußte (vgl.
Couvade).
Auf diesen Grundlagen erwuchsen die
Begriffe der
Verwandtschaft (s. d.), welche in
Blutsverwandtschaft und in sogen. bürgerliche
Verwandtschaft zerfällt, je nachdem sie durch wirkliche Abstammung oder nur durch
Adoption begründet ist. Blutsverwandt sind
also zwei
Personen miteinander, wenn entweder die eine von der andern abstammt
(Verwandtschaft in gerader
auf- und absteigender
Linie,
Aszendenten und
Deszendenten), oder wenn beide einen gemeinsamen väterlichen oder mütterlichen
Ahnen besitzen (Seitenverwandte,
Kollateralen).
Außerdem erweitert sich der Familienkreis durch die
Ehe, indem der eine Ehegatte nicht nur zu dem andern selbst, sondern
auch zu den Verwandten des letztern in das
Verhältnis derSchwägerschaft (s. d.) tritt.
Schon durch die
Natur der menschlichen Lebensverhältnisse sind die Familienglieder auf ein gegenseitiges Zusammenhalten und Unterstützen
und auf einen besonders freundschaftlichen und liebevollen
Verkehr angewiesen. Die
Grundsätze, welche in dieser Beziehung
für das Familienleben maßgebend sind, gehören zumeist dem Gebiet der
Moral und dem der
Religion an, da
die Bedeutung der Familie eine vorwiegend sittliche ist.
Dies gilt namentlich von der
Stellung der Ehegatten zu einander, von dem wechselseitigen
Verhältnis zwischen Eltern und
Kindern
und zwischen den
Geschwistern. Auf der andern Seite kann aber auch die bürgerliche
Gesetzgebung die Familienverhältnisse
und die Familie als die Grundlage desStaats nicht unberücksichtigt lassen, und so entsteht das
Familienrecht,
der Inbegriff der Rechtsgrundsätze, welche sich auf die und auf die
Stellung der Familienglieder als solcher beziehen.
Das
Familienrecht, ein Hauptteil der Privatrechtsnormen, umfaßt hiernach die Rechtsgrundsätze über die
Ehe (s. d.), über
das
Verhältnis zwischen
Aszendenten und
Deszendenten und namentlich die
Lehre
[* 12] von der »väterlichen
Gewalt«
(s. d.). Für diejenigen indes, welche des väterlichen
Schutzes entbehren, gleichwohl aber einer besondern Schutzgewalt bedürftig
sind, hat die
Gesetzgebung durch das Rechtsinstitut der
Vormundschaft Sorge getragen, und insofern die letztere als ein
Surrogat
jenes
Schutzes aufgefaßt werden kann, erscheint die übliche Behandlung des Vormundschaftsrechts als
Teil des
Familienrechts gerechtfertigt (s.
Vormundschaft).
Dagegen begründet weder die Kollateralverwandtschaft noch die
Schwägerschaft eine wechselseitige Alimentationsverbindlichkeit,
wie solche zwischen
Aszendenten und
Deszendenten und zwischen den Ehegatten besteht. Zu beachten ist übrigens,
daß die Bezeichnung Familie vielfach auch noch in anderm
Sinn und
Umfang gebraucht wird. So bezeichneten die
Römer mit Familia
oft alles, was ein freier
Bürger besaß, und was seinen Hausstand ausmachte, namentlich auch die
¶
mehr
dazu gehörigen Sklaven. Sehr oft bezeichnet auch Familia im ältern römischen Rechte den Komplex der Agnaten im Gegensatz zu
den Kognaten und Affinen oder Verschwägerten. Personen nämlich, welche überhaupt miteinander verwandt waren, hießen Cognati,
diejenigen aber, welche durch eine und dieselbe väterliche Gewalt miteinander verbunden waren, Agnati. Letztere bildeten die
altrömische Familia, die Grundlage des zivilen Erbrechts, indem sie allein als die legitime Verwandtschaft aufgefaßt wurde,
bis dann im neuern Rechte die Kognation an die Stelle der Agnation trat. Im mittelalterlichen Lehns- und Feudalwesen verstand
man unter Familia nicht selten die Gesamtheit der einem Gutsherrn unterstellten Hörigen oder die Gesamtheit
der Dienstmannen.
Heutzutage versteht man unter Familie auch wohl nur die Deszendenz eines Familienvaters.
In der Zoologie und Botanik versteht man unter Familie gewisse Abteilungen des Systems, nämlich den Inbegriff aller derjenigen
Pflanzen und Tiere, welche in gewissen wesentlichen Charakteren übereinkommen und sich als durch natürliche
Verwandtschaft (gemeinsame Abstammung) zusammengehaltene Gruppen von Gattungen darstellen, die man deshalb in der Botanik auch
natürliche Familien nennt, wie z. B. die grasartigen Gewächse oder Gramineae, die Schmetterlingsblütler oder Papilionaceae,
die Doldengewächse oder Umbelliferae etc. Obige Bezeichnung wurde schon von Adanson in seinen »Familles naturelles des plantes«
(1759) in diesem Sinn angewendet, während Linné, in dessen künstlichem System die natürlichen Familien
überhaupt nicht zur Geltung kommen, nur in Klassen und Ordnungen einteilte.
Übrigens werden in den verschiedenen natürlichen Systemen diese Abteilungen bald Familien, bald auch Ordnungen (ordines naturales)
genannt. In den zoologischen Systemen schwankt der Begriff vollends. Man spricht da z. B. von der Familie der
Katzen,
[* 14] der Raubtiere,
[* 15] der Säugetiere, ja wohl gar der Wirbeltiere überhaupt. In einem erweiterten und übertragenen Sinn redet
man auch wohl in der Mineralogie von Gesteinsfamilien, z. B. von der Quarzfamilie, wobei nur die gleichartige
Zusammensetzung in Betracht kommt.