(Anderssehen,Visus defiguratus), derjenige Sehfehler, wobei die Gegenstände ganz verunstaltet und verschoben,
in ihrer Gestalt oder
Größe anders erscheinen.
Die
Ursachen sind so mannigfaltige, daß stets ein
Arzt zu
Rate gezogen werden
muß.
(Falsum,
Crimen falsi), die auf Täuschung andrer berechnete und zu rechtswidrigen
Zwecken vorgenommene Nachmachung
oder Veränderung solcher Gegenstände oder Zeichen, welche nach
Gesetz oder
Gewohnheit als Grundlagen
öffentlicher
Treue oder als Beweismittel von
Rechten und Verbindlichkeiten gelten, mit welchen der
Glaube an die
Wahrheit verknüpft
ist.
Manche Rechtslehrer fassen den
Begriff der Fälschung allerdings weiter, und ebendies geschah auch in einzelnen der frühern deutschen
Strafgesetzbücher. So macht nach dem württembergischen
Strafgesetzbuch sich derjenige einer Fälschung schuldig,
der zum Nachteil der
Rechte eines andern, um durch Täuschung diesen in
Schaden zu bringen oder sich einen Vorteil zu schaffen,
eine unechte
Sache verfertigt oder eine echte verfälscht und von der gefälschten oder verfälschten
SacheGebrauch macht.
Dabei erwächst aber die Schwierigkeit der Abgrenzung des
Begriffs der Fälschung von demjenigen des
Betrugs. Die
neuere Strafgesetzgebung und so namentlich auch das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch stellt daher einen allgemeinen
Begriff der
Fälschung überhaupt nicht auf, sondern nur die einzelnen strafbaren
Fälle der Fälschung werden aufgeführt und als besondere
Verbrechen
behandelt; so namentlich die Fälschung von öffentlichen und Privaturkunden, von Stempelmarken
und von
Post- und Telegraphenfreimarken (s.
Urkundenfälschung), von
Fabrikzeichen (s. d.), von
Münzen
[* 2] (s.
Münzverfälschung),
von Grenzzeichen (s.
Grenzfälschung),
Maß- und Gewichtsfälschung
(Strafgesetzbuch, § 369, Nr. 2), endlich auch die Fälschung von
Legitimationspapieren zum
Zweck bessern Fortkommens (§ 363). Das
Verbrechen des
Betrugs als der durch Täuschung
in gewinnsüchtiger Absicht verübten
Beschädigung des
Vermögens eines andern nimmt daneben eine selbständige
Stellung im
Strafgesetzbuch ein (s.
Betrug), wenn auch der gewöhnliche Sprachgebrauch zwischen und
Betrug nicht streng unterscheidet, wie
man denn z. B. von einer Fälschung der
Nahrungs- und
Genußmittel und Gebrauchsgegenstände (»Nahrungsmittelgesetz«,
s.
Nahrungsmittel)
[* 3] zu sprechen pflegt, ebenso von einer Fälschung von
Waren im allgemeinen, von Kunstgegenständen, Altertümern u.
dgl. -
Die Fälschung von
Antiquitäten, Kunstgegenständen,
Manuskripten etc. reicht bereits in das
Altertum zurück, wo archaistische Gegenstände
gottesdienstlichen
Charakters (namentlich in
Ägypten
[* 4] und
Griechenland)
[* 5] nachgeahmt und den Gläubigen als echte verkauft wurden,
wofür die
Ausgrabungen mannigfache
Beispiele ergeben haben. Zu einem Erwerbszweig wurde die Fälschung von Altertümern
etc. aber erst, seitdem man anfing, Kunstgegenstände zu sammeln, d. h.
seit dem Ende des 15. Jahrh. Anfangs wurden namentlich
Münzen,
Gemmen,
[* 6]
Bronzen und
Terrakotten
[* 7] gefälscht, dann aber auch ganze
Statuen, welche zu diesem
Zweck längere Zeit in der
Erde vergraben wurden.
Bis zum 18. Jahrh. war
Italien,
[* 8] wo sich die Kunstübung des
Altertums als
Tradition lebendig erhalten hatte, der Hauptsitz der
Fälscher. Von da aus verbreitete sich das Fälschergewerbe überallhin und erstreckte sich allmählich auch auf Gemälde,
Manuskripte,
Bücher,
Autographen und alle
Zweige des mittelalterlichen und spätern
Kunstgewerbes. Auch Fossilien
und prähistorische
Altertümer werden gefälscht. Die Fälschung ist entweder die mehr oder minder getreue
Nachahmung eines echten
Gegenstandes, oder
eine freie
Erfindung mit Benutzung vorhandener
Muster, oder eine geschickte
Verbindung und
Restauration alter
Fragmente.
Eine Übersicht über die Geschichte und den
Umfang der Fälschungen bietet das
Buch von P. Eudel: »Le
[* 9] truquage« (Par. 1884; deutsch von
Bucher: »Die Fälscherkünste«, Leipz. 1885). Nützliche
Winke für
Käufer gibt die
»Zeitschrift für Antiquitätensammler«. Unter den Fälscherstücken aus neuerer Zeit sind besonders
die Handschriftenfälschungen des Griechen
Simonides (1848-56),
Die Falschwerbung wird unter
allen Umständen streng bestraft und gilt als Verräterei, wenn für den Feind in Kriegszeiten oder für
Rebellen geworben wurde.
Als
Amtmann von
Nordre-Bergenhus wohnte
er denStorthingen von 1815 und 1822 bei und zeigte sich als gewandten
Redner und treuen Anhänger der
Verfassung, unterstützte jedoch, 1822 zum königlichen Generalanwalt ernannt, seitdem die
Absichten der schwedischen
Regierung auf Veränderung der
Konstitution und auf Erlangung des absoluten
Veto für die
Krone. 1825 ernannte
ihn der König zum Stiftsamtmann in
Bergen
[* 13] und 1827 zum
Justitiarius des
HöchstenGerichts in
Christiania,
wo Falsen starb.
Sein Hauptwerk ist die
»Norges Historie«
(Christiania 1823-24, 4 Bde.). 1817-21 leitete er mit G.
Rein und H.
Foß das Wochenblatt »Den norske Tilskuer«. -
Sein jüngerer
Bruder,
Karl, geb. 1787 zu Oslo, Stiftsamtmann von
Christianstad,
zeichnete sich auf allen
Storthingen seit 1821 als hauptsächlich konservativer Redner sowie auf dem Präsidentenstuhl
vorteilhaft aus; starb
Stadt in der span.
ProvinzTarragona, an einem Zufluß des Ciurana und südlich vom
MontSant (1071 m hoch), mit
(1878) 3641 Einw. In der Umgegend liegen Bleigruben und
Weinberge, in
¶
mehr
welchen der berühmte Prioratswein (nach einer ehemals bestehenden Abtei genannt) wächst;