der später von semitischen Grenzvölkern eingenommenen Landstriche. Sie stehen sprachlich den
Agau am nächsten, auch körperlich
haben sie mit diesen und den
Saho große
Ähnlichkeit.
[* 2] Doch geht die
Sprache,
[* 3] das Huaraza oder
Kuara, mehr und mehr unter. Ihr
Gottesdienst ist ein Gemisch aus altchristlichen und israelitischen
Gebräuchen; sie haben geistliche,
auch weibliche, streng gehaltene
Orden.
[* 4] Ihr
Abuna (Oberpriester) hat seinen Sitz in
Kuara. Sie behaupten, aus
Jerusalem
[* 5] zu stammen,
daher nennen sie sich selber Falasian (Verbannte); andre bezeichnen die Falascha als »abessinische
Juden«, welche durch assyrische oder römische Eroberer aus dem
Gelobten Land vertrieben wurden.
Diese
Annahme erscheint jedoch in ethnologischer Beziehung durchaus unzulässig. Nach
Heuglin sind die
Falascha im Äußern von den übrigen Abessiniern kaum zu unterscheiden; von der hebräischen
Sprache wissen und verstehen sie nichts.
Sie leben, wie die Mohammedaner, streng in besondern
Quartieren der
Städte und in besondern Dörfern, treiben
Ackerbau, Baumwollweberei,
das
Schmiede-,
Maurer-,
Zimmerer- und Töpfergewerbe. Sie sind die Eisenindustriellen
Abessiniens und daher
in den
Augen des übrigen
Volkes mit dem unheimlichsten
Nimbus umgeben.
IhreStellung in
Abessinien ist eine gedrückte, doch spielten
sie vom 9. bis 13. Jahrh. hier eine große
Rolle und rissen sogar die Herrschaft des
Landes für einige Zeit
an sich. Die
Zahl der Falascha gibt
Stern, wohl zu hoch, auf ¼ Mill. an.
Vgl.
Stern und
Flad, Wanderings among the Falashas (Lond. 1862);
Halévy
in den
Berichten der
»Alliance israélite universelle« 1868; Derselbe, Le
[* 6] dialecte des Falachas (Par. 1873).
(ital. u. franz.
falbala), Faltensaum, Faltenbesatz an Frauenkleidern, zur Zeit seines Aufkommens (Ende des 17. Jahrh.)
fast immer von andrer
Farbe als der
Grundstoff des
Kleides, auch wohl bestehend aus
Spitzen, golddurchwirktemFlor
u. dgl. und in mehreren
Reihen übereinander angebracht;
Falces murales,
Stangen mit sehr starken, sichelförmig gebogenen eisernen
Enden, die besonders bei Belagerungen zum Niederreißen von
Mauern,
Dämmen u. dgl. angewendet wurden;
Falces navale,
scharfe, sichelförmig gebogene
Messer,
[* 9] die, an langen
Stangen befestigt, im
Seekrieg zur Zerschneidung des
Tauwerks der feindlichen
Schiffe
[* 10] dienten.
Gesetz (Falcidia lex), röm.
Gesetz, 40
v. Chr. auf den
Antrag des
Volkstribuns Falcidius erlassen, verordnete,
daß niemand mehr als drei Vierteile seines
Vermögens zu
Legaten sollte aussetzen dürfen, damit dem
Erben
wenigstens ein Vierteil des
Nachlasses übrigbleibe, und daß dieser,
im Fall der
Erblasser jener Vorschrift zuwiderhandle,
berechtigt sein sollte, jedem Vermächtnisnehmer einen verhältnismäßigen Abzug zu machen, insoweit als dies zur Ergänzung
des vierten Teils erforderlich wäre.
Dieser vierte Teil heißt Falcidische
Quart
[* 11]
(Quarta Falcidia). Durch dieses
Gesetz sollte der Ausschlagung
von belasteten
Erbschaften vorgebeugt werden. Ein
Recht auf diese
Quart hat jeder direkte
Erbe, der testamentarische wie der
Intestaterbe. Sind mehrere
Miterben vorhanden, so muß
jeder von seiner Erbportion die
Quart frei behalten. Dem Abzug der
Quart
sind alle
Legate, Singularfideikommisse und
Schenkungen auf den Todesfall unterworfen, nicht aber auch
Schenkungen unter
Lebenden.
Der Abzug ist von den einzelnen Vermächtnissen verhältnismäßig
(pro rata) zu machen. Hinsichtlich der Berechnung der
Quart
ist folgendes zu bemerken:
1) um zu bestimmen,
ob eine solche Überlastung der
Erbschaft vorliege, daß der Abzug der
Quart stattfinden
müsse, ist die
Größe der
Erbschaft, wie sie zur Zeit des
Todes des
Erblassers sich darstellt, in Betracht zu ziehen;
3) der
Erbe braucht sich in seine
Quart nur das anrechnen zu lassen, was er als
Erbe, nicht auch, was er
als Legatar aus dem
Nachlaß erhält. Das
Recht des Abzugs der Falcidischen
Quart kommt in einigen
Fällen in Wegfall, namentlich
wenn der
Erblasser denselben ausdrücklich untersagte, wenn der
Erbe darauf verzichtete; ferner bei Vermächtnissen zu gunsten
milder
Stiftungen und beim Soldatentestament. Das Rechtsinstitut der Falcidischen
Quart hat sich noch in
einigen Territorien des gemeinen
Rechts erhalten, während es dem preußischen
Landrecht, dem österreichischen und dem sächsischen
Zivilgesetzbuch, ebenso wie dem französischen
Recht, fremd ist.
»Handbuch des schleswig-holsteinischen
Privatrechts«
(Altona 1825-48, 5 Bde.).
Um die Geschichte der Herzogtümer machte er sich verdient durch die Herausgabe der
Zeitschrift »Staatsbürgerliches
Magazin« (Schlesw. 1821-31, 10 Bde.,
und
Register, 1834),