werden sollen. Die Bezeichnung der
Person ist eine vollständige, wenn sie
Namen und Wohnort angibt (nominative
Marken, zu deren
Führung jeder
Gewerb- und Handeltreibende befugt ist); sie kann aber auch eine figürliche (symbolische
Marken) sein, indem
sie in einer
Abkürzung des
Namens oder in einem Zeichen besteht. Solche Zeichen haben insbesondere dann
große Bedeutung, wenn, wie bei dem
Handel nach fremden
Ländern, die namentliche Bezeichnung nicht verstanden wird.
Dieselben kamen schon sehr frühzeitig in Anwendung.
Waren sie jedoch früher
Repräsentanten der
Firma, welche ebenso wie die
Wappen
[* 2] und
Insignien des
Adels auch zur
Unterschrift bindender
Verträge benutzt wurden, so sind sie heute
dazu bestimmt,
Waren des einen Gewerbtreibenden von denen eines andern zu unterscheiden.
Schon zur Zunftzeit, wie im 16. Jahrh.
im Herzogtum
Berg, noch früher in
Sheffield,
[* 3] wurde die
Führung solcher Zeichen, welche in eine
Zeichenrolle eingetragen wurden,
besonders bei Messerschmieden und Stahlwarenfabrikanten, geschützt.
Dieselben sind nur solche Gewerbtreibende zu führen berechtigt, deren
Firma im
Handelsregister eingetragen ist. Während in
Frankreich die
Wahl der Form für die Zeichen nicht beschränkt ist, dürfen in
Deutschland ebenso wie in
Österreich neue Zeichen
nicht ausschließlich in
Zahlen,
Buchstaben oder
Worten bestehen, auch nicht öffentliche
Wappen oder Ärgernis
erregende
Darstellungen enthalten. Angebracht kann das Zeichen werden auf der
Ware oder deren
Verpackung.
Die Form der
Verpackung hat kein Anrecht auf
Schutz. Die
Nationalität des Zeichenwerbers kommt in der deutschen
Gesetzgebung
wie der französischen nicht in Betracht, soweit derselbe innerhalb des
DeutschenReichs ein industrielles
oder kommerzielles Etablissement besitzt; im andern
Fall entscheidet das Vorhandensein einer Bekanntmachung des
»DeutschenReichsgesetzblattes« darüber, ob das Heimatsland des Zeichenwerbers auch dem deutschen Gewerbtreibenden Anspruch
auf Zeichenschutz in Aussicht stelle und derselbe thatsächlich zu
Haus ein Anrecht auf Zeichenschutz schon
erworben habe.
Das
Amtsgericht in
Leipzig
[* 11] führt für diese Art Zeichen das gemeinsame Anmelderegister. Bezüglich der übrigen Zeichen erfolgt
der
Eintrag in das
Handelsregister, welches die zuständigen
Gerichte
(Amtsgerichte) führen. Die Eintragung wird im
»Deutschen
Reichsanzeiger« veröffentlicht. Dagegen erfolgt in
Großbritannien
[* 12] die Eintragung in die
Rolle bei einer Zentralstelle und
zwar derart, daß derselben eine Vorprüfung der angemeldeten Zeichen daraufhin vorausgeht, ob dieselben auch von bereits
eingetragenen sich unterscheiden.
Von mehreren
Staaten wurden in jüngster Zeit im Anschluß an
Handelsverträge Vereinbarungen zum gegenseitigen
Schutz der
Warenzeichen
getroffen. Von
Interesse für die Beteiligten ist es, wenn von Zeit zu Zeit Abbildungen deponierter
Marken
veröffentlicht werden, wie dies in
Österreich geschieht, dann schon seit
Jahren in
Frankreich auf Veranlassung der
FirmaL'union
des fabricants pour la protection internationale des marques de fabrique et la répression de la contrefaçon.
Vgl. G.
Mayer,
De la concurrence déloyale et de la contrefaçon en matière de noms et de marques (Par.
1879);
Fabula palliata (von pallium, dem Griechenmantel), bei den alten
Römern Bezeichnung von
Lustspielen,
deren
Handlung und
Kostüm
[* 18] griechisch waren.
Den
Gegensatz als nationale
Stücke bildete die Fabula togata (von der römischen
Toga),
[* 19] wobei man wieder Fabula praetextata
(»Stück mit
Senatoren«) und Fabula trabeata
(»Stück mit
Rittern«) als die ernstern von der
in niedrigen
Kreisen spielenden Fabula tabernaria unterschied.
Jene Fabula palliata hieß auch wohl (nach dem Halbstiefel) Fabula crepidata.
Der fortwährenden Anfeindungen müde, begab er sich nach England und von da über Spanien 1823 nach Griechenland,
[* 28] um an dessen
Freiheitskämpfen teilzunehmen. Er erhielt den Oberbefehl über die Linientruppen. Den ihm im Dezember 1826 erteilten Auftrag,
die Akropolis
[* 29] von Athen
[* 30] mit Kriegsmunition zu versehen, vollzog er mit ebensoviel Geschick wie Glück, ward aber in der Festung
[* 31] bis zur Übergabe derselben, Ende Mai 1827, zurückgehalten. Beschuldigt, die Übergabe verursacht zu haben, gelang es ihm
zwar, sich vor der provisorischen Regierung zu rechtfertigen; aber das Vertrauen auf ihn war erschüttert,
besonders nach der unglücklichen Expedition nach der InselChios im März 1828. Nach Paris zurückgekehrt, begleitete er im
November die französische Expedition nach Morea; doch beschränkte er seine Wirksamkeit auf die Umgestaltung der griechischen
Milizen in ein regelmäßiges Armeekorps, worauf er im Juni 1829 mit dem MarschallMaison nach Frankreich
zurückkehrte.