Inspektoren (49) ist unzureichend, es fehlt denselben an Hilfskräften
(Assistenten), sie haben noch nicht in ausreichendem
Maß obrigkeitliche Befugnisse (sie haben bei Ausübung ihrer
Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden),
es fehlt vor allem die Zentralisierung der Fabrikinspektion. Die Ernennung und
Instruktion der Beamten sowie die
Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse
zwischen ihnen und den ordentlichen Polizeibehörden ist
Sache der Einzelstaaten, in manchen (z. B.
Württemberg)
[* 2] ist die Fabrikinspektion nur ein Nebenamt.
Die ausführlichste (und sehr gute) Dienstanweisung ist die preußische vom Die
Berichte der deutschen Fabrikinspektoren
sind eine der wichtigsten
Quellen über die Zustände der Fabrikbevölkerung geworden. InÖsterreich
[* 3] wurde
die Fabrikinspektion durch
Gesetz vom geregelt, die Zahl der Gewerbeinspektoren ward durch
Verordnung vom auf 12 festgesetzt.
In jeder
Fabrik ist es im
Interesse der
Arbeiter wie der Arbeitgeber dringend wünschenswert, daß in
einer sogen. Fabrikordnung über die
Arbeitsordnung (Beginn und Ende der Arbeitszeit, Arbeitspreise, Kündigungsfristen, sonstige
Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Zeit der
Abrechnung und Auszahlung der
Arbeitslöhne,
Rechte und
Pflichten der
Arbeiter bei Erkrankung oder Unglücksfällen, Befugnisse und Obliegenheiten des Aufsichtspersonals,
Strafen bei
Übertretung
der
Arbeitsordnung, sonstige Lohnabzüge etc.) allgemeine, für beide Teile, Arbeitgeber und
Arbeiter, bindende Vorschriften bestehen und diese dem
Arbeiter bei Antritt des Arbeitsverhältnisses bekannt gemacht
werden.
Die Fabrikordnung weist dem
Arbeiter seine Verbindlichkeiten, aber auch seine
Rechte zu; in ihr wird vertragsmäßig geregelt, was sonst
innerhalb des
Rahmens der
Gesetzgebung der
Wille des Arbeitgebers entscheidet. Fabrikordnungen sind in der
Regel vorhanden, aber
sie sollten überall existieren, und es rechtfertigt sich daher, den
Erlaß derselben gesetzlich vorzuschreiben.
(Bisher nur in der
Schweiz durch das Fabrikgesetz von 1877 und in
Österreich früher durch die
Gewerbeordnung von 1859, jetzt
durch die
Novelle vom geschehen, während die deutsche
Gesetzgebung eine obligatorische Fabrikordnung nicht kennt und nur in
§ 138 der
Gewerbeordnung verlangt, daß ein Verzeichnis der jugendlichen
Arbeiter mit Angabe der Arbeitszeit
etc. in den
Räumen, in welchen dieselben beschäftigt sind, aufgehängt werde.) Um aber zu verhindern, daß durch die Fabrikordnung eine
unwürdige
Stellung der Lohnarbeiter herbeigeführt oder sonst Bestimmungen getroffen werden, welche berechtigte Ansprüche
der
Arbeiter verletzen und diese notwendig erbittern müssen, ist es zweckmäßig, für die Fabrikordnung zugleich
obrigkeitliche
Genehmigung vorzuschreiben (wie früher in
Preußen,
[* 7]
Sachsen,
[* 8]
Württemberg,
jetzt in der
Schweiz). Es muß natürlich
der
Staatsverwaltung überlassen bleiben, dafür zu sorgen, daß bei dieser ihr übertragenen
Genehmigung die berechtigten
Ansprüche beider
Parteien gewahrt werden; aber zwei
Punkte sollte doch noch der Gesetzgeber allgemein normieren.
Er sollte für die
Geldstrafen Maximalsätze bestimmen und anordnen, daß die
Geldstrafen nur im
Interesse der
Arbeiter verwendet
werden dürfen. Dies ist der Standpunkt, aber bisher auch nur, des eidgenössischen Fabrikgesetzes.
besondere
Volksschulen für die in
Fabriken arbeitenden
Kinder, die meist von den Fabrikbesitzern, zuweilen
auch vom
Staat, errichtet und unterhalten werden. Die
Gewerbeordnung des Norddeutschen
Bundes vom die gegenwärtig
mit einigen Abänderungen als Reichsgewerbeordnung gilt, verbietet (§ 135) die Verwendung von
Kindern
vor zurückgelegtem 12. Lebensjahr in
Fabriken und gestattet dieselbe vom 12.-14. Jahr in sechs Tagesstunden nur, wenn daneben
den jugendlichen Arbeitern Gelegenheit zu einem mindestens dreistündigen täglichen Schulunterricht geboten wird.
Kann dieser ohne
Störung in der öffentlichen
Schule nicht geboten werden, worüber die zuständige staatliche
Schulbehörde entscheidet, so müssen besondere Fabrikschulen eingerichtet werden. Um die
Aufsicht der
Polizei- und der Schulbehörden
zu erleichtern, hat der Arbeitgeber genaue
Listen über seine jugendlichen
Arbeiter zu führen und von der
Annahme jedes einzelnen
der
PolizeiAnzeige zu erstatten. Geschichtliches über Fabrikschulen gaben
Huber, Reisebriefe aus
Belgien,
[* 11]
Frankreich
und
England (Hamb. 1855, 2 Bde.);
»Württembergische
Blätter für
Armenwesen« 1874,
Blatt
[* 12] 48 und 49;
Jacobi, Die
Fabrikgesetzgebung des
DeutschenReichs (Berl. 1879).
Sparkassen, welche den
Zwecken der
Arbeiter einer
Fabrik oder überhaupt einer größern
Unternehmung
dienen sollen. Sie sind meist vom Arbeitgeber errichtet, um dieArbeiter zur Sparsamkeit aufzumuntern,
ihre
Interessen enger an die
Unternehmung zu fesseln und damit auch die letztere zu fördern. Die Einlagen bestehen aus freiwilligen
oder auch aus solchen Beiträgen der
Arbeiter, welche
Bedingung für Zuschüsse des Arbeitgebers sind, dann aus den Zuschüssen
des letztern, welche in verschiedenen
Formen (feste
Summe, Prozentsatz vom Geschäftsgewinn) u. unter verschiedenen
Bedingungen gewährt werden können.
Statuten und
Verwaltung solcher
Kassen haben sich im wesentlichen nach örtlichen und persönlichen Verhältnissen, dann nach
Höhe und Art der vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge etc. zu richten. Wo hinreichende anderweitige
Gelegenheit zur sichern Anlegung von Ersparnissen geboten ist, noch mehr, wo kein genügendes Vertrauen
zwischen
Arbeiter und Unternehmer besteht, sind Fabriksparkassen nicht am Platz. Im übrigen kann eine
Fabrikkasse, welche die Einzahlungen
erleichtert, segensreich wirken, indem sie die Vermittelung zwischen dem
Arbeiter und einer größern
Sparkasse übernimmt.
werden sollen. Die Bezeichnung der Person ist eine vollständige, wenn sie Namen und Wohnort angibt (nominative Marken, zu deren
Führung jeder Gewerb- und Handeltreibende befugt ist); sie kann aber auch eine figürliche (symbolische Marken) sein, indem
sie in einer Abkürzung des Namens oder in einem Zeichen besteht. Solche Zeichen haben insbesondere dann
große Bedeutung, wenn, wie bei dem Handel nach fremden Ländern, die namentliche Bezeichnung nicht verstanden wird.
Dieselben kamen schon sehr frühzeitig in Anwendung. Waren sie jedoch früher Repräsentanten der Firma, welche ebenso wie die
Wappen
[* 14] und Insignien des Adels auch zur Unterschrift bindender Verträge benutzt wurden, so sind sie heute
dazu bestimmt, Waren des einen Gewerbtreibenden von denen eines andern zu unterscheiden. Schon zur Zunftzeit, wie im 16. Jahrh.
im Herzogtum Berg, noch früher in Sheffield,
[* 15] wurde die Führung solcher Zeichen, welche in eine Zeichenrolle eingetragen wurden,
besonders bei Messerschmieden und Stahlwarenfabrikanten, geschützt.
Dieselben sind nur solche Gewerbtreibende zu führen berechtigt, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist. Während in
Frankreich die Wahl der Form für die Zeichen nicht beschränkt ist, dürfen in Deutschland ebenso wie in Österreich neue Zeichen
nicht ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder Worten bestehen, auch nicht öffentliche Wappen oder Ärgernis
erregende Darstellungen enthalten. Angebracht kann das Zeichen werden auf der Ware oder deren Verpackung.
Die Form der Verpackung hat kein Anrecht auf Schutz. Die Nationalität des Zeichenwerbers kommt in der deutschen Gesetzgebung
wie der französischen nicht in Betracht, soweit derselbe innerhalb des DeutschenReichs ein industrielles
oder kommerzielles Etablissement besitzt; im andern Fall entscheidet das Vorhandensein einer Bekanntmachung des »DeutschenReichsgesetzblattes« darüber, ob das Heimatsland des Zeichenwerbers auch dem deutschen Gewerbtreibenden Anspruch
auf Zeichenschutz in Aussicht stelle und derselbe thatsächlich zu Haus ein Anrecht auf Zeichenschutz schon
erworben habe.
Das Amtsgericht in Leipzig
[* 20] führt für diese Art Zeichen das gemeinsame Anmelderegister. Bezüglich der übrigen Zeichen erfolgt
der Eintrag in das Handelsregister, welches die zuständigen Gerichte (Amtsgerichte) führen. Die Eintragung wird im »Deutschen
Reichsanzeiger« veröffentlicht. Dagegen erfolgt in Großbritannien
[* 21] die Eintragung in die Rolle bei einer Zentralstelle und
zwar derart, daß derselben eine Vorprüfung der angemeldeten Zeichen daraufhin vorausgeht, ob dieselben auch von bereits
eingetragenen sich unterscheiden.
Von mehreren Staaten wurden in jüngster Zeit im Anschluß an Handelsverträge Vereinbarungen zum gegenseitigen Schutz der Warenzeichen
getroffen. Von Interesse für die Beteiligten ist es, wenn von Zeit zu Zeit Abbildungen deponierter Marken
veröffentlicht werden, wie dies in Österreich geschieht, dann schon seit Jahren in Frankreich auf Veranlassung der FirmaL'union
des fabricants pour la protection internationale des marques de fabrique et la répression de la contrefaçon.
Vgl. G. Mayer,
De la concurrence déloyale et de la contrefaçon en matière de noms et de marques (Par.
1879);