Nähe des
Bruches selbst geschehen, damit die ohnehin gequetschten Teile nicht noch mehr verletzt werden. Unter der permanenten
Extension versteht man einen gleichmäßig andauernden Zug,
welcher durch besondere mechanische Vorrichtungen auf gebrochene,
verkrümmte oder entzündete
Glieder
[* 2] zu Heilzwecken ausgeübt wird.
Externe
(Extrane,
Extraneer, Hóspiten),
Angehörige
einer Anstalt, die außerhalb derselben wohnen, z. B. Hospitalärzte, Alumnen, Pensionszöglinge
(Gegensatz: Interne);
Externat, Bildungsanstalt, deren Zöglinge Externe sind;
Extern ist, ein an einem
äußern Leibesschaden Leidender;
auch ein Kranker, welcher nicht im
Hospital wohnt, aber von dort aus ärztlich behandelt
wird.
(Eggster-,Egister-,Eggerstersteine), merkwürdige
Gruppe von Sandsteinfelsen bei
Horn im
TeutoburgerWalde,
der hier in die
Egge
[* 5] übergeht. Sie ziehen sich in einer 1 km langen
Reihe von
NW. nach SO., kolossalen
Säulen
[* 6] oder Trümmern einer hier und da eingestürzten ungeheuern
Mauer gleichend. Außer mehreren kleinern zählt man fünf
große
Felsen inmitten parkartiger
Anlagen. Der nördlichste, höchste und breiteste ist 36 m
hoch und unten zu einer laut einer
noch vorhandenen
Inschrift 1115 eingeweihten
Kapelle ausgehöhlt.
An der nördlichen Felsenwand findet sich ein kolossales
Relief, die Abnahme
Christi vom
Kreuz
[* 7] darstellend,
eine merkwürdige und großartige
Komposition, die wahrscheinlich ebenfalls aus dem 12. Jahrh. (der byzantinisch-romanischen
Epoche) stammt und trotz arger Zerstörung noch immer ergreifend wirkt. Die untere Hälfte der Wand enthält eine symbolische
Darstellung des
Sündenfalls (s. Tafel
»Bildhauerkunst
[* 8] V«,
[* 9] Fig. 3). Zwei
Felsen sind durch eine eiserne
Brücke
[* 10] verbunden und gewähren lohnende Fernsichten.
Über die Bedeutung des
Namens Externsteine herrschen verschiedene
Ansichten. Die Chronikenschreiber
Piderit und Hamelmann (1564) gebrauchen
die Benennungen Rupes picarum, d. h.
Felsen der
Elstern (dialektisch Äkstern oder
Extern), die dort in
Masse genistet haben
sollen; andre leiten den
Namen von dem der
Göttin Eostra oder
Ostara her, wieder andre vom Bergzug der
Egge. Urkundlich kommen
die Externsteine zuerst 1093 vor, wo sie von einer edlen
Familie im Lippeschen dem
Kloster Abdinghof geschenkt wurden.
Vgl. Clostermeyer,
Der Eggersterstein
(Lemgo 1824);
(lat.), das
völkerrechtliche Ausnahmeverhältnis, vermöge dessen
gewisse
Personen und
Sachen innerhalb eines fremden Staatsgebiets der
Staatsgewalt des letztern nicht unterworfen sind. Das
Rechtsinstitut der Exterritorialität beruht auf der
Achtung der Souveränität des fremden
Staats und seiner
Repräsentanten und findet daher
auf folgende
Personen und
Sachen Anwendung, welche demzufolge rechtlich so behandelt werden, als ob sie sich noch in dem Gebiet
ihres
Staats und außerhalb des
Territoriums (ex territorio) des fremden befänden.
1) Die
Souveräne auswärtiger
Staaten genießen dies
Privilegium in jedem fremden Staatsgebiet, in welchem
sie sich zeitweilig aufhalten, ebenso ihr
Gefolge und ihre
Effekten, z. B.
Equipagen.
Gleiches gilt von dem
Regenten oder
Reichsverweser,
nicht aber von den übrigen Mitgliedern eines regierenden
Hauses, wofern sie sich nicht gerade im
Gefolge desSouveräns
befinden. Ebenso haben 2) die
Gesandten (s. d.) samt ihrem Geschäftspersonal, der Dienerschaft, ihrem
Hotel und
Mobiliar das
Recht der Exterritorialität, wogegen den
Konsuln dasselbe regelmäßig nicht zusteht, wenn es ihnen nicht durch besondere
Staatsverträge ausdrücklich gesichert ist, wie z. B. in Ansehung der europäischen
Konsulate in der
Levante, an derNordküsteAfrikas, in
China,
[* 12]
Persien
[* 13] etc. Für das
Deutsche Reich
[* 14] insbesondere
ist durch das Gerichtsverfassungsgesetz (§ 18 ff.) bestimmt, daß die
Chefs und Mitglieder der bei dem
DeutschenReich oder
bei einem
Bundesstaat beglaubigten
Missionen samt ihrer
Familie, ihrem Geschäftspersonal und ihren Bediensteten, welche nicht
Deutsche sind, von der inländischenGerichtsbarkeit eximiert sein sollen. Dasselbe gilt von den Mitgliedern
des
Bundesrats, welche nicht von demjenigen
Staat abgeordnet sind, in dessen Gebiet der
Bundesrat seinen Sitz hat. Dagegen soll
sich die Exterritorialität auf
Konsuln innerhalb des Reichsgebiets nicht erstrecken, wofern nicht in dieser Beziehung besondere Vereinbarungen
mit auswärtigen Mächten bestehen.
Ferner genießen das
Recht der Exterritorialität 3) fremde Truppenkörper, welche
in friedlicher
Weise und mit
Genehmigung der
Regierung des diesseitigen
Staats das Gebiet des letztern passieren. Das feindliche
Heer dagegen wird in Feindesland nach
Kriegsrecht behandelt, während Truppenteile einer kriegführenden Macht, welche auf
neutrales Gebiet gedrängt werden, dort zu entwaffnen und des
Rechts der Exterritorialität nicht teilhaftig sind.
Endlich
steht das
Recht der Exterritorialität 4)
Kriegsschiffen in fremdem
Seegebiet und
Schiffen zu, welche zur Beförderung von
Souveränen oder von
Gesandten dienen. Diese müssen sich jedoch dem
Seezeremoniell und den polizeilichen Hafenordnungen fügen.
(Gasspritze), eine von
Charlier u.
Vignon in
Paris
[* 15] 1864 erfundene Vorrichtung, welche beim ersten
Ausbruch von
Bränden zur Bekämpfung des
Feuers dienen soll, besteht aus einem starken cylindrischen
Gefäß
[* 16] aus
Eisenblech, in welches man
durch ein kurzes Ansatzrohr im obern
Bodendoppeltkohlensaures Natron und
Wasser und nach dem Verschluß
des
Rohrs durch eine besondere Vorrichtung
Weinsäure einfüllt.
Letztere entwickelt aus dem doppeltkohlensauren
Natron so viel
Kohlensäuregas, daß ein
Druck von 4-7
Atmosphären entsteht, welcher nach dem Öffnen eines Hahnrohrs am untern Teil des
Cylinders einen Wasserstrahl 10-12 m weit treibt. Die
Wirkung dieses
Strahls ist um so größer, als er
nicht aus reinem
Wasser, sondern aus einer kohlensäurereichen
Lösung von weinsaurem
Natron¶
mehr
besteht, welche viel energischer löscht als Wasser. Man konstruiert diese Apparate so, daß sie leicht auf dem Rücken getragen
werden können, und gibt ihnen 10 bis 35 Lit. Inhalt. Die größten werden in 6-8 Minuten entleert. Statt der teuern Weinsäure
benutzt man jetzt Schwefelsäure,
[* 18] welche sich nach der Angabe von Dick u. Komp. in Glasgow
[* 19] (1873) in einem
kleinen, im E. angebrachten Glascylinder befindenden man von außen umstülpt, sobald der Apparat in Thätigkeit treten soll.
Größere Extinkteure werden fahrbar konstruiert, auch hat Raydt zu ihrem Betrieb flüssige Kohlensäure angewandt, welche
sich in einer starken schmiedeeisernen Flasche
[* 20] befindet, die auf einem Karrengestell neben einem Wasserkessel
angebracht und mit letzterm durch ein Rohr verbunden ist. Es genügt dann das Öffnen eines Ventils, um sofort einen sehr kräftigen
Wasserstrahl zu erhalten.