Betrieb kaum zu reinigen. Das erhaltene Ammoniakwasser ist sehr geringhaltig, man verbraucht viel
Kohle und viel Arbeitskraft,
und der als Nebenprodukt gewonnene
Teer besitzt geringen Wert. Kaum günstiger stellt sich die Benutzung der Exkremente als Brennmaterial,
welche schon 1827 von
Reimann vorgeschlagen wurde.
Petri, welcher dies
Verfahren weiter ausgebildet hat,
mischt die Exkremente mit einem aus
Torf,
Gips
[* 2] und
Karbolsäure bestehenden Desinfektionspulver, formt die
Masse zu
Ziegeln und trocknet
diese an der
Luft.
Küchenabfälle, Küchenwasser etc. sollen sich in ähnlicher
Weise verarbeiten lassen, indem man letztere durch das Desinfektionspulver
filtrieren läßt. Die Fäkalsteine können auch als
Dünger benutzt werden, doch ist ihr Wert so gering,
daß sie keinen weiten
Transport ertragen. Als Brennmaterial sind sie etwa schlechtem
Torf vergleichbar. Die Benutzung der
Exkremente als Brennmaterial ist aber die denkbar schlechteste, weil dabei der wertvollste
Bestandteil derselben, die Stickstoffverbindungen,
völlig verloren gehen.
Vgl.
Heiden, Die menschlichen Exkremente (Hannov. 1882);
Fischer, Die menschlichen Abfallstoffe,
ihre praktische Beseitigung und landwirtschaftliche Verwertung (Braunschw. 1882);
Heiden,
Müller und Langsdorff, Verwertung
der städtischen Fäkalien (Hannov. 1885).
(lat.), im allgemeinen das
Verfahren eines
Gläubigers gegen den
Schuldner, wodurch derselbe seine Befriedigung
zu erlangen sucht; insbesondere wird der
Ausdruck von der Ausklagung eines insolventen
Schuldners gebraucht,
wenn dieser zuvor in Anspruch genommen werden muß, ehe gegen den
Bürgen geklagt werden kann; daher Exceptio oder
Beneficium excussionis,
das dem
Bürgen gegen die vom
Gläubiger wider ihn angestellte
Klage zustehende
Recht, zu verlangen, daß der
Gläubiger zuvor
den Hauptschuldner ausklage. Diese
Einrede (auch beneficium ordinis genannt) steht dem
Bürgen ohne besondere
Verabredung zu, es sei denn, daß letzterer versprochen hat, als
Selbstschuldner zu haften.
Daher ist es bei Bürgschaftsverträgen
gewöhnlich, daß der
Gläubiger die
Klausel des
Verzichts
auf diese bürgschaftliche
Rechtswohlthat aufnehmen und den
Bürgen
versprechen läßt, »als
Bürge und
Selbstschuldner« haften zu wollen.
in frühern
Zeiten Bezeichnung für einen
Vogelfreien oder Geächteten
(s.
Acht), jetzt etwa ein über dem
Gesetz stehender, unumschränkt herrschender
Regent.
der
Akt, durch welchen jemand des
Besitzes einer unbeweglichen
Sache entsetzt wird;
das Exekutionsmittel gegen den
Schuldner, der eine unbewegliche
Sache
(Haus oder
Grundstück) zu leisten, bezüglich zu
räumen hat; bei Exmission aus einem
Haus werden zugleich die
Mobilien des
Schuldners durch einen Gerichtsdiener aus dem
Haus gebracht
(s.
Zwangsvollstreckung). Exmissionsklage, die
Klage, welche die
Entfernung des Verklagten aus einem von ihm besessenen
Grundstück
bezweckt; so namentlich die vom Vermieter gegen den Mieter nach
Ablauf
[* 3] der Mietzeit auf Räumung des Mietobjekts
angestrengte
Klage, welch letztere nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (§ 23) zur amtsgerichtlichen
Zuständigkeit
gehört.
Forest (spr. exmur forrest), ein wüster Gebirgsstrich, auf der Südseite
des
Bristolkanals gelegen, mit steil gegen ihn abfallenden Felsenhängen, hat 385 qkm (7 QM.)
Oberfläche und erreicht im Dunkerry eine
Höhe von 509 m.
(spr. -möth),Seestadt im östlichen
Devonshire
(England), an der Mündung des
Ex, 16 km unterhalb
Exeter, hat
Docks, besuchte
Seebäder und (1881) 6245 Einw.