feucht gewordener
Luft aus Trocken- und Kühlräumen, der
Gase
[* 2] und
Dämpfe aus den
Retorten der Leuchtgasanstalten etc. Zu diesen
Zwecken lassen sich zwar alle unter
»Gebläse«
[* 3] beschriebenen
Apparate verwenden, doch sind folgende von ihnen namentlich dazu
geeignet. Die größte Verbreitung haben die nach dem
Prinzip der
Zentrifugalventilatoren und
Kapselräder
[* 4] erbauten
Exhaustoren. In kolossalen
Dimensionen ausgeführt (von mehr als 10 m
Durchmesser), werden sie zur Grubenventilation als Wetterruder
verwendet. Vielfach werden jetzt Dampfstrahlapparate, sogen. Dampfstrahlexhaustoren oder
Ejektoren, bei welchen die
Luft von
einem mit großer
Geschwindigkeit in ein
Rohr ausströmenden Dampfstrahl mit fortgerissen wird, zum Luftansaugen verwendet
(s.
Strahlapparate).
[* 5] Vereinzelt sind auch Exhaustoren nach Art der
Cylinder- und Glockengebläse im
Gebrauch.
(lat.), in der Rechtssprache das Vorlegen, Vorzeigen
oder Zugänglichmachen einer
Sache, welches von jemand aus einem rechtlichen
Interesse verlangt werden kann. Aus allgemeinen
Billigkeitsrücksichten gibt nämlich das
römische Recht demjenigen, für welchen es von rechtlichem
Interesse ist, daß ihm
eine
Sache vorgelegt oder sonst zugänglich gemacht werde, eine
Klage auf Exhibition derselben (actio ad exhibendum). Er
kann damit nicht die Heraus- oder Zurückgabe der betreffenden
Sache, sondern lediglich deren Vorlegung (das
Exhibieren) fordern.
Die Exhibitionsklage hat daher einen wesentlich vorbereitenden
Charakter; namentlich dient dieselbe auch dazu, um die Loslösung
einer an und für sich beweglichen
Sache, welche aber mit einer unbeweglichen in
Verbindung gebracht und zur
Zeit deren
Zubehör ist, von der unbeweglichen
Sache zu erwirken, um die exhibierte, nun wieder bewegliche
Sache alsdann mittels
einer weitern
Klage vindizieren zu können. Der
Hauptfall der Verbindlichkeit zur Exhibition (Exhibitionspflicht) ist aber der, daß
der Beklagte eine
Urkunde besitze, an deren Vorlegung der Kläger ein rechtliches
Interesse hat. In diesem
Fall heißt die Exhibition
Edition (s. d.), welch letztere entweder in einem besondern
Rechtsstreit oder aber in einer bereits rechtshängigen
Prozeßsache als Inzidentstreitpunkt vorkommen kann.
(engl., spr. -bischn), bei den Engländern Bezeichnung
der modernen
Industrieausstellungen (s.
Ausstellungen), die von den
FranzosenExpositions genannt werden,
während Exhibition (spr. -bißjóng) bei ihnen nur den einzelnen Beitrag zur
Exposition, dann insbesondere auch Tierschau bedeutet.
Alkibiades wurde zuerst wegen
Verstümmelung der
Hermen, dann wegen Unglücks im
Krieg aus
Athen verbannt,
Thukydides,
weil er 423
v. Chr.
Amphipolis nicht hatte retten können. Auch war dem kriminell Angeklagten gestattet, sich nach der ersten gerichtlichen
Verhandlung ins Exil zu begeben, sobald der
Staat nicht unmittelbar beteiligt war. Der Landesflüchtige verlor
seine sämtlichen bürgerlichen
Rechte und sein
Vermögen, und oft wurde selbst seine zurückgelassene
Familie nicht mehr als
zu ihm gehörig angesehen.
Eine gesetzliche Rückkehr konnte nur infolge eines Volksbeschlusses erfolgen, indem entweder die
Gründe der
Verbannung wegfielen,
oder
Verdienste die frühere
Schuld gutmachten. Zugleich erfolgte dann dieWiedereinsetzung in alle frühern
Rechte und in das
Vermögen. Eine eigne Art des Exils bestand in
Athen noch in dem
Scherbengericht oder Ostracismus (s. d.),
wodurch man das Exil für
Männer dekretierte, deren Anwesenheit dem
Staat gefährlich werden zu können schien.
Bei den
Römern ist das Exil in der ältern Zeit durchaus nicht als
Strafe anzusehen, erst gegen das Ende
der
Republik und unter den
Kaisern finden wir es als
Deportation (s. d.) und
Relegation wieder. Exil war ursprünglich nicht
Landesverweisung,
sondern bloß
Verzicht auf das einheimische
Bürgerrecht mit Übersiedelung in eine andre Stadt. So konnte der
Römer
[* 8] dadurch,
daß er
Bürgerrecht und Aufenthalt in
Rom
[* 9] aufgab und sich in einem verbündeten
Staat niederließ, dem
Strafurteil seiner bisherigen Obrigkeit entgehen. Um aber zu verhindern, daß der Landesflüchtige (exul) als
Bürger einer
andern Stadt hätte zurückkehren können, ward er unter den
Bann gestellt, d. h. es wurde ihm die
Gemeinschaft desWassers
und
Feuers untersagt (aquae et ignis interdictio); kehrte er dennoch zurück, so war es jedem gestattet,
ihn zu töten.
Die Aufhebung dieses
Bannes durch Volksbeschluß war die Form, um einen Verbannten zurückzurufen. Erst gegen das Ende der
Republik wird das Exil als
Strafe genannt. Sie erfolgte für denjenigen auf zehn Jahre, welcher sich des
Ambitus schuldig gemacht hatte, zuweilen auch für den, welcher den
Staat gröblich verletzt zu haben schien. In einem jeden
Gericht war dem schuldigen Angeklagten, solange das
Urteil noch nicht gefällt war, gestattet, sich ungehindert zu entfernen;
nur bei eigentlichem offenkundigen
Hochverrat bemächtigte man sich der
Person des Schuldigen und bestrafte
ihn. Die nächste
Folge des Exils war Verlust des
Bürgerrechts und
Vermögens. Der römischen
Aquae et ignis interdictio entsprach
die altdeutsche
Friedlosigkeit (s. d.). Die heutige
Ausweisung (s. d.) kann nicht als Exil aufgefaßt werden, wenn auch
der
Ausdruck Exil zuweilen auf unsre modernen Lebensverhältnisse
übertragen wird.
(lat.), von einer Verbindlichkeit ausnehmen, befreien;
daher auch kreiseximiert in
Preußen
[* 10] von
Städten, welche nicht unter dem Landratsamt des betreffenden
Kreises, sondern unmittelbar
unter der
Regierung stehen;