Metz
[* 2] und
Straßburg
[* 3] und die fünf
Bischöfe der
Schweiz.
[* 4] Im
Prozeß bedeutet Exemtion s. v. w. eximierter oder befreiter
Gerichtsstand
(s. d.). Exemtion hieß auch im frühern deutschen
Staatsrecht das Aufhören der Reichsunmittelbarkeit für ein Reichsglied und
daher eximieren s. v. w. einen
Reichsunmittelbaren zum Mittelbaren machen. Dies geschah entweder so, daß ein
Unmittelbarer von einem mächtigern
Landesherrn dessen Landeslasten aufgenötigt bekam, oder daß er von der Tragung
der Reichslasten weggedrängt ward, und jenachdem der Eximierte seine
Lasten dabei behielt oder ihm solche abgenommen wurden,
sprach man von Exemtio cum onere und Exemtio sine onere.
Bezeichnung für den
Akt, durch welchen eine
Regierung einem bei ihr akkreditierten
Konsul (s. d.) eines fremden
Staats die Ausübung
seiner
Funktionen als solcher innerhalb ihres Staatsgebiets gestattet, ihm die üblichen Privilegien zugesteht und denselben
gegenüber den Beamten des eignen
Staats anerkennt und legitimiert. Die Ernennung des
Konsuls selbst erfolgt
nämlich durch die
Regierung desjenigen
Staats, dessen
Interessen er in einem andern
Staat wahrnehmen soll, in dem sogen.
Bestellungsbrief
(lettres de provision,
Konsularprovisionen).
Das
Ministerium des
Auswärtigen des bestellenden
Staats hat nun die
Konsularprovisionen dem
Gesandten desselben in dem
Staat,
in welchem der neue
Konsul wirken soll, mitzuteilen; der
Gesandte aber hat sich alsdann mit dem
Ministerium
des
Auswärtigen des betreffenden
Staats ins
Vernehmen zu setzen, um die Erteilung des Exequatur auszuwirken. Diese kann verweigert
werden, wenn der als
Konsul Präsentierte eine übel beleumundete
Person ist, oder wenn er gegen die
Regierung des
Staats, in
dem er thätig werden soll, eine feindliche
Gesinnung an den
Tag gelegt hat. Die deutsche
Reichsverfassung,
welche das deutsche Konsulatswesen zur Reichssache gemacht hat, entzieht den deutschen Einzelstaaten nicht das
Recht, den
Konsuln fremder Mächte das Exequatur zu erteilen, wenn auch die Zulassung fremder
Konsuln zumeist von
Reichs wegen erfolgt.
(lat. Exsequiae), bei den alten
Römern die Beerdigungszeremonien;
in der katholischen
Kirche die
Messen (Exequialmessen)
für Verstorbene, welche gewöhnlich am 3., 7., 9., 30. oder 40.
Tag oder auch an dem Jahrestag des
Todes gelesen werden und
zwar stets in der
Pfarrkirche des Verstorbenen.
spiritualia
(geistliche Exerzitien), eine in der katholischen Asketik gebräuchliche Bezeichnung für besondere
Übungen in der
Frömmigkeit unter Leitung eines Seelsorgers, gegenwärtig meist zum würdigen Empfang
des
Sakraments des
Altars angestellt.
Früh schon fanden dergleichen Übungen besonders in den
Klöstern eine sehr beifällige
Aufnahme. Viel Aufsehen machten im 16. Jahrh. die für die
Jesuiten (s. d.) von Ignaz von
Loyola verabfaßten »Exercitia spiritualia«,
die der
Papst ausdrücklich bestätigte;
Alexander VII. führte sie 1657 auch bei
Geistlichen und
Laien ein.
Sie bestehen aus
Meditationen, geistlichen
Lektionen,
Gebeten, Gewissenserforschungen etc. Nachdem sie eine Zeitlang
mehr in
Vergessenheit gekommen waren, wurden sie neuerlich durch Ordensgeistliche wieder eingeführt und fanden namentlich in den
Rheingegenden viel
Teilnahme. Auch die von
Jesuiten und
Redemptoristen geleiteten
Missionen werden nach diesem
System der Exerzitien betrieben. In der protestantischen
Kirche bietet wenigstens der Methodismus gewisse
Analogien dar.
(lat.), üben, Übungen vornehmen, besonders die
Ausbildung der
Truppen in Handhabung der
Waffe sowie in allen
Bewegungen. Der Wert des Exerzierens liegt sowohl in der mechanischen Abrichtung zur gleichzeitigen Ausführung von
Griffen
(s. d.) zur geordneten
Bewegung geschlossener
Massen als in der moralischen Einwirkung auf die
Truppe, wodurch das Exerzieren ein
Haupthebel für die
Disziplin der
Heere wird.
Gut gehandhabtes (vulgär: strammes) Exerzieren sichert die Herrschaft des
Offiziers über
seine Leute auch in den ernstesten
Lagen und gilt nicht mit Unrecht als Gradmesser für die Kriegstüchtigkeit einer
Truppe.
Während im
Altertum von den Griechen und
Römern großes
Gewicht auf die Waffenübungen gelegt wurde und
namentlich die Übungsarten der letztern (dreimal monatlich stattfindende Übungsmärsche von mindestens fünf
Stunden, ihr
langsamer und
Geschwindschritt) ganz denen der neuern Zeit entsprachen, verschwand im
Mittelalter das Exerzieren vor den ungeordneten
Einzelkämpfen der
Ritter und ihres
Gefolges und kam erst mit den geordneten
Heeren der neuern Zeit wieder
zur alten Geltung. Im J. 1473 soll
Karl der
Kühne von
Burgund das Exerzieren in seinem
Heer eingeführt haben.
Bei den geworbenen Söldnerheeren des 18. Jahrh. artete die Abrichtung
mehrfach in bloßes Eindrillen aus und erstreckte sich auf manche unnütze Kleinigkeiten, sicherte jedoch durch lange, blutige
Feldzüge hindurch den festen Zusammenhalt der
Heere.
EheNapoleon seine großen
Feldzüge als
Kaiser begann, schulte er auch das
Heer in seiner neuen
Taktik im
Lager
[* 7] von
Boulogne. Zwei Jahre später war aber die
Disziplin der
Truppen schon
so gelockert, daß die
Franzosen (nach
Trochu) beim Vormarsch von
Jena
[* 8] bis über die
Weichsel an 60,000 Nachzügler hatten.
Exerzierknochen - Exha
* 11 Seite 5.962.
Bei dem geringen
Nachdruck, den die
Franzosen auf gründliches Exerzieren legen, machten sie 1859 in
Italien
[* 9] eine ähnliche
Erfahrung
wie 1806; aber erst das Jahr 1866 ließ sie wieder an ernste Thätigkeit nach dieser
Richtung hin denken.
Diese machte sich auch im ersten Teil des
Feldzugs 1870 ebenso bemerklich wie später ihr Fehlen bei den nach der
Katastrophe
von
Sedan
[* 10] neu aufgestellten
Heeren. Bei den deutschen
Truppen wurde während des
Feldzugs jedePause der Thätigkeit
mit Übungen, namentlich auch mit Exerzieren, zur
Ausbildung der
¶
mehr
Nachschübe ausgefüllt, und dieser stets gleichmäßig fortgesetzten Schulung ist wesentlich mit die gute Zucht zuzuschreiben,
die das Heer gezeigt hat. Beim Exerzieren unterscheidet man das Detailexerzieren, die Ausbildung des einzelnen Mannes oder weniger zusammengestellter
Leute, von dem Exerzieren geschlossener Abteilungen. Ersteres lehrt die genaue Ausführung der Griffe, Handhabung der Waffe
(wohl zu unterscheiden vom »Gebrauch« der Waffe, dem Fechten und Schießen),
[* 12] ferner die Elementarbewegungen, Wendungen und Marsch
im Gleichtritt (s. d.). Der Trupp bildet den Übergang zu taktisch formierten Abteilungen und bereitet das Exerzieren in der Kompanie,
Eskadron und Batterie vor, in welchen die Übereinstimmung in Griffen und beim Marschieren, dann aber die
Ausführung von Evolutionen geübt wird.
Die Kompanie soll darin vollkommen sicher und im übrigen »so ausgebildet sein,
daß sie stets in der Hand
[* 13] des Hauptmanns und in voller Aufmerksamkeit auf seine Befehle befähigt ist, auch das auszuführen,
was vorher nicht besonders eingeübt war«. BeimBataillon und Kavallerieregiment ist die Ausführung von
Evolutionen sowie das Zusammenwirken der räumlich getrennt stehenden Kompanien und Eskadrons, rasches Zusammen- und Auseinanderziehen
nach allen Seiten hin Hauptgegenstand des Exerzierens.
Das Einüben der Mannschaften findet statt auf Exerzierplätzen. Ein Bataillon braucht zur bloßen Aufstellung
mit entwickelter Schützenlinie 320 m Tiefe und mindestens 250 m Breite
[* 16] für die Friedensstärke; eine Eskadron für die gewöhnlichen
Bewegungen ebensoviel, zur Einübung der Attacke aber mindestens 1200 m Tiefe. Zur Ausbildung der einzelnen Leute und kleiner
Abteilungen dienen bei schlechtem Wetter
[* 17] Exerzierhäuser oder Schuppen, für Truppen zu Pferde
[* 18] Reitbahnen.
Petersburg
[* 19] besitzt ein Exerzierhaus, in dem sogar ein Kavallerieregiment exerzieren kann.
Exerzierreglement, in Österreich
[* 20] Abrichtungsreglement genannt, heißt die Vorschrift für die Ausbildung der Truppe im E. Jede
Waffe hat ihr besonderes Reglement. Es gibt genaue Vorschriften für die Form, von denen abzuweichen verboten ist, und die
jeder Mann in der Truppe so kennen muß, daß ihre richtige Ausführung auf Kommando unter allen Umständen
gesichert ist, gleichsam zur zweiten Natur wird. Für die Anwendung der Formen gibt das Exerzierreglement nur Grundsätze; die
für den jedesmaligen Fall richtige Form zu wählen, ist Sache des Führers.