von Todesurteilen. Auch im
Staatsrecht und namentlich bei sogen. zusammengesetzten Staatskörpern spricht man von Exekution, worunter
die Anwendung von Zwangsmaßregeln gegen
Bundesstaaten, welche ihren
Pflichten gegen den Gesamtstaat oder gegen den
Staatenbund
nicht nachkommen, verstanden wird. So bestand zur Zeit des vormaligen
DeutschenBundes eine besondere Exekutionskommission,
welche aus den Mitgliedern der
Bundesversammlung gewählt wurde, und eine besondere
Exekutionsordnung regelte
das in derartigen
Fällen einzuschlagende
Verfahren. Der letzte Beschluß in dieser Hinsicht war der Beschluß des deutschen
Bundestags vom daß in
Holstein Exekution stattfinden solle, deren Ausführung dann
Hannover
[* 2] und
Sachsen
[* 3]
übertragen wurde.
Auch die Verfassungsurkunde des neuen
DeutschenReichs vom (Art. 19) enthält die Bestimmung,
daß Bundesglieder, welche ihren verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht nachkommen, dazu im Weg der Exekution anzuhalten
sind, die vom
Bundesrat zu beschließen und vom
Kaiser zu vollstrecken ist.
in prozessualischer Bedeutung der Inbegriff derjenigen rechtlichen
Grundsätze, welche sich auf
die gerichtliche
Zwangsvollstreckung (s. d.) beziehen.
Auch die
Staatsgrundgesetze zusammengesetzter
Staaten oder Staatenbündnisse
enthalten Exekutionsordnungen, in welchen die Vorschriften über die Anwendung von Zwangsmaßregeln gegen renitente Bundesglieder
enthalten sind. In letzterer Beziehung ist namentlich die Exekutionsordnung des vormaligen
DeutschenBundes vom zu erwähnen.
im frühern gemeinen Prozeßrecht das summarische Prozeßverfahren, welches bei sofort urkundlich
erweisbaren
Forderungen den
Gläubigern die Vorteile schleuniger
Zwangsvollstreckung gewährte.
Aus dem Exekutivprozeß des gemeinen
Rechts
ist der nunmehrige
Urkundenprozeß (s. d.) hervorgegangen.
(lat.), Ausnahme,
Befreiung von einer sonst allgemein auferlegten
Last (Steuer-Exemtion); insbesondere im kanonischen
RechtBefreiung von der geistlichen
Jurisdiktion des Diözesanbischofs oder sonstiger ordentlicher Kirchenbeamten und Unterstellung
unter einen höhern Kirchenobern oder unter den
Papst selbst. Früher
gab es eine
Menge Klöster und
Kapitel,
die der ordentlichen bischöflichen
Gerichtsbarkeit entzogen waren;
Metz
[* 19] und Straßburg
[* 20] und die fünf Bischöfe der Schweiz.
[* 21] Im Prozeß bedeutet Exemtion s. v. w. eximierter oder befreiter Gerichtsstand
(s. d.). Exemtion hieß auch im frühern deutschen Staatsrecht das Aufhören der Reichsunmittelbarkeit für ein Reichsglied und
daher eximieren s. v. w. einen Reichsunmittelbaren zum Mittelbaren machen. Dies geschah entweder so, daß ein Unmittelbarer
von einem mächtigern Landesherrn dessen Landeslasten aufgenötigt bekam, oder daß er von der Tragung
der Reichslasten weggedrängt ward, und jenachdem der Eximierte seine Lasten dabei behielt oder ihm solche abgenommen wurden,
sprach man von Exemtio cum onere und Exemtio sine onere.