von Todesurteilen. Auch im Staatsrecht und namentlich bei sogen. zusammengesetzten Staatskörpern spricht man von Exekution, worunter
die Anwendung von Zwangsmaßregeln gegen Bundesstaaten, welche ihren Pflichten gegen den Gesamtstaat oder gegen den Staatenbund
nicht nachkommen, verstanden wird. So bestand zur Zeit des vormaligen Deutschen Bundes eine besondere Exekutionskommission,
welche aus den Mitgliedern der Bundesversammlung gewählt wurde, und eine besondere Exekutionsordnung regelte
das in derartigen Fällen einzuschlagende Verfahren. Der letzte Beschluß in dieser Hinsicht war der Beschluß des deutschen
Bundestags vom daß in Holstein Exekution stattfinden solle, deren Ausführung dann Hannover und Sachsen übertragen wurde.
Auch die Verfassungsurkunde des neuen Deutschen Reichs vom (Art. 19) enthält die Bestimmung,
daß Bundesglieder, welche ihren verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht nachkommen, dazu im Weg der Exekution anzuhalten
sind, die vom Bundesrat zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken ist.
in prozessualischer Bedeutung der Inbegriff derjenigen rechtlichen Grundsätze, welche sich auf
die gerichtliche Zwangsvollstreckung (s. d.) beziehen.
Auch die Staatsgrundgesetze zusammengesetzter Staaten oder Staatenbündnisse
enthalten Exekutionsordnungen, in welchen die Vorschriften über die Anwendung von Zwangsmaßregeln gegen renitente Bundesglieder
enthalten sind. In letzterer Beziehung ist namentlich die Exekutionsordnung des vormaligen Deutschen Bundes vom zu erwähnen.
Das
Deutsche Reich hat keine solche Exekutionsordnung;
nur die Bestimmung im Art. 19 der Reichsverfassung gehört hierher
(s. Exekution).
im frühern gemeinen Prozeßrecht das summarische Prozeßverfahren, welches bei sofort urkundlich
erweisbaren Forderungen den Gläubigern die Vorteile schleuniger Zwangsvollstreckung gewährte.
Aus dem Exekutivprozeß des gemeinen Rechts
ist der nunmehrige Urkundenprozeß (s. d.) hervorgegangen.
(spr. -mang), Remy Joseph Isidore, Graf, franz. Marschall, geb. zu Bar le Duc, begann 1791 seine militärische
Laufbahn in einem Freiwilligenbataillon unter Oudinot, zeichnete sich 1799 im neapolitanischen Krieg unter
Championnet und als Murats Adjutant im Kriege gegen Österreich 1805 aus. Nach der Schlacht von Eylau zum Brigadegeneral ernannt,
folgte er Murat nach Spanien, ward aber gefangen und nach England gebracht. 1811 gelang es ihm, zu entfliehen und in einer kleinen
Barke über den Kanal zu setzen, worauf er als Großstallmeister in die Dienste des Königs Murat trat.
Wieder in die französische Armee eingetreten, machte er den russischen Feldzug als Befehlshaber der Gardegrenadiere mit, befehligte
im Feldzug 1813 eine Division im 2. Kavalleriekorps unter Sebastiani und 1814 dieses Korps selbst. Bei der ersten Restauration
zu den Bourbonen übergegangen, schloß er sich nach Napoleons Rückkehr von Elba demselben sofort an und
erhielt den Oberbefehl über das 2. Armeekorps, welches, durch Thielemann bei Wavre festgehalten, an der Schlacht bei Waterloo
nicht teilnahm.
Doch gelang es ihm, 1. Juli bei Versailles zwei preußische Husarenregimenter zu überfallen und zu vernichten. 1816 proskribiert,
lebte er in Belgien und in Nassau, bis ihm 1823 die Rückkehr nach Frankreich gestattet ward. Ludwig Philipp
berief ihn 1831 in die Pairskammer, in welcher er besonders beim Prozeß Armand Carrels durch energische Erklärungen gegen die
Hinrichtung Neys sich populär machte. Am ward er zum Großkanzler der Ehrenlegion und von
Ludwig Napoleon III., für den er sich als einer der ersten erklärt hatte, zum Marschall von Frankreich ernannt. Er starb infolge
eines Sturzes mit dem Pferd bei Sèvres - Sein Sohn Joseph Maurice, geb. trat 1831 in die
Marine, wurde 1851 Fregattenkapitän, 1864 Konteradmiral, 1874 Vizeadmiral und starb in Rochefort.
(lat.), Ausnahme, Befreiung von einer sonst allgemein auferlegten Last (Steuer-Exemtion); insbesondere im kanonischen
Recht Befreiung von der geistlichen Jurisdiktion des Diözesanbischofs oder sonstiger ordentlicher Kirchenbeamten und Unterstellung
unter einen höhern Kirchenobern oder unter den Papst selbst. Früher gab es eine Menge Klöster und Kapitel,
die der ordentlichen bischöflichen Gerichtsbarkeit entzogen waren;
die Universitäten genossen ebenfalls dieses Privilegium;
ja, ganze Orden, z. B. die Cistercienser, Cluniacenser, Prämonstratenser etc., wurden auf diese Weise dem Papst unmittelbar unterworfen.
So entstanden vielfach Prälaturen, die gar keiner Diözese mehr angehörten (praelaturae nullius dioeceseos;
ja, die selbst die bischöfliche Gewalt (jus episcopale vel quasi) an sich gebracht hatten. Um die natürlich unter einem solchen
Unwesen sehr in Verfall geratene Kirchendisziplin wiederherzustellen, gab das Konzil von Trient die Jurisdiktion über die Eximierten
den Bischöfen wenigstens als päpstlichen Delegaten, in einigen Punkten selbst schlechthin zurück, und
auch die Exemtionen der einzelnen Dignitäten und der Kapitel erlitten große Einschränkung.
Einzelne exemte Bischöfe, die
also unmittelbar unter dem päpstlichen Stuhl stehen, gibt es jetzt noch; solche sind der Bischof von Ermeland, der Fürstbischof
von Breslau, die Bischöfe von Hildesheim und Osnabrück, der apostolische Feldvikar in Österreich, die Bischöfe
von
mehr
Metz und Straßburg und die fünf Bischöfe der Schweiz. Im Prozeß bedeutet Exemtion s. v. w. eximierter oder befreiter Gerichtsstand
(s. d.). Exemtion hieß auch im frühern deutschen Staatsrecht das Aufhören der Reichsunmittelbarkeit für ein Reichsglied und
daher eximieren s. v. w. einen Reichsunmittelbaren zum Mittelbaren machen. Dies geschah entweder so, daß ein Unmittelbarer
von einem mächtigern Landesherrn dessen Landeslasten aufgenötigt bekam, oder daß er von der Tragung
der Reichslasten weggedrängt ward, und jenachdem der Eximierte seine Lasten dabei behielt oder ihm solche abgenommen wurden,
sprach man von Exemtio cum onere und Exemtio sine onere.