besondern
Herzog, und nur
Neapel
[* 2] unter dem
Herzog Exhilaratus beharrte in der
Treue gegen den
Kaiser. Die allgemeine Verwirrung
benutzend, eroberte
Luitprand, König der
Langobarden,
Ravenna,
Osimo,
Bologna,
Sutri und hoffte auch
Rom
[* 3] zu gewinnen, das von ihm
hart bedrängt wurde. Zwar mußten die
LangobardenRavenna wieder aufgeben, und durch des fränkischen
Majordomus
KarlMartell Vermittelung wurde die
Gefahr von
Rom abgewendet; das Exarchat blieb jedoch im
Aufruhr, und erst 742 gelang
es dem
PapstZacharias, mit den
Langobarden einen
Frieden auf 20 Jahre abzuschließen und das Exarchat zu beruhigen, woraus der vertriebene
Exarch Eutychius wieder in den
Besitz seiner
Würde gelangte.
Doch schon 751 bemächtigte sich
Aistulf, König der
Langobarden,
Istriens und
Ravennas und nahm Eutychius gefangen.
Als er auch
Rom bedrohte, nahm der
Papst seine Zuflucht zu
Pippin, dem Beherrscher der
Franken. Zweimal zog der letztere über die
Alpen,
[* 4] Aistulf mußte seine
Eroberung aufgeben, und
Pippin überließ das Gebiet von
Ravenna dem
Papst zur
Verwaltung,
jedoch unter fränkischer
Oberhoheit. Er selbst ernannte sich zum Patricias, d. h. Beherrscher, von
Rom und vernichtete damit
die letzte
Spur griechischer Herrschaft. Auf diese
Weise endigte das Exarchat 756, nachdem es 202 Jahre bestanden und 18 Exarchen
gehabt hatte. Den Griechen verblieben nur noch
Gaeta,
Neapel, die beiden südlichen
Spitzen von
Italien
[* 5] und
die dazu gehörigen
Inseln außer
Corsica
[* 6] und
Sardinien.
[* 7]
(lat.), die Absetzung eines
Gliedes in einem
Gelenk durch
Eröffnung und Durchschneidung der Gelenkbänder,
ohne Durchtrennung des
Knochens. Sie unterscheidet sich von der
Amputation dadurch, daß bei letzterer
der
Knochen
[* 8] durchsägt werden muß. Nähert sich das betreffende
Gelenk vermöge der Form seiner Gelenkflächen einem sogen.
Kugelgelenk, so wird die Exartikulation auch mit dem
Namen der
Enukleation bezeichnet. Bestimmte allgemeine Vorzüge oder Nachteile dürfen
der Exartikulation im
Gegensatz zur
Amputation nicht zugeschrieben werden. Es hängt vielmehr durchaus von den individuellen
Verhältnissen jedes einzelnen
Falles ab, ob die eine oder andre Art der Absetzung des
Gliedes zu wählen sei, wobei jedoch
stets der
Grundsatz beobachtet werden muß, daß soviel wie möglich von dem
Glied
[* 9] zu erhalten ist. Bei kleinen
Gliedmaßen,
z. B. bei
Fingern und
Zehen, verdient die Exartikulation
vor derAmputation schon deshalb den Vorzug, weil die letztere
zu umständlich ist. Die in frühern
Zeiten ausgesprochene Befürchtung, daß die Exartikulation durch Bloßlegung der Gelenkflächen
alle
Gefahren mit sich führe, welche die
Verletzung und
Eröffnung eines
Gelenks notorisch begleiten, ist durch die
Erfahrung
als unbegründet erkannt worden.
Sie war entweder ehrenvoll (honesta) und bestand darin, daß diejenigen
Soldaten, welche 16 Dienstjahre zählten,
sich nur noch mit dem Feind zu schlagen brauchten, vom übrigen
Dienst aber entbunden waren, bis sie nach 4
Jahren ganz entlassen
wurden,
oder schimpflich (ignominiosa), indem
Kassation mit Entziehung der
Waffen
[* 10] undEntfernung aus dem
Lager
[* 11] erfolgte.
Bezeichnung des 6.
Sonntags nach
Ostern, hergenommen vom Anfang eines nach
Psalm 27, 7. verfaßten
Liedes, welches an diesem
Sonntag gesungen zu werden pflegte.
(engl., spr. ex-tschécker, v.
franz. échiquier, Schachbrett,
Schatz-, Finanzkammer), in
England eine königliche
Kanzlei, in der über alle Angelegenheiten,
welche
Einnahmen und
Rechte derKrone betreffen, verhandelt und beschlossen wird. Einrichtung und
Name sollen
aus der Zeit
Wilhelms des Eroberers herrühren, unter welchem dieses
Gericht im königlichen
Palast abgehalten und dazu ein
Tisch benutzt wurde, der mit einem damenbrettförmig gestickten oder gefärbten (chequered)
Tuch bedeckt war. Gegenwärtig
bildet das Schatzkammergericht (court of den letzten der vier
Höfe in
Westminster und wird von den
Lords
der Schatzkammer beaufsichtigt, denen der
Kanzler der Schatzkammer (chancellor of
the e.), der zugleich
Minister ist, präsidiert
(vgl.
Großbritannien).
[* 13]
in
England Schatzkammerscheine oder
Schatzscheine (s. d.), welche das
Ministerium nur infolge einer
Ermächtigung durch ein Kreditvotum des
Parlaments auszugeben befugt ist. Dieselben wurden zuerst 1696 unterWilhelm
III. an
Stelle der damals eingezogenen exchequer-bills tallies und orders of payment in Beträgen bis zu 5 Pfd. Sterl.
herab (später, damit die
Scheine nicht als Umlaufsmittel dienten, in
Abschnitten von nicht unter 100 Pfd. Sterl.) ausgegeben
und alljährlich gegen neue
Scheine umgetauscht oder wieder eingelöst.
Der
Zinsfuß war und ist auch heute noch ein wandelbarer, er wird je nach der
Lage des
Geldmarktes vom Finanzminister
festgesetzt. Seit 1861 sollen die
Scheine nicht über fünf Jahre im
Umlauf bleiben. Sie können sechs
Monate nach ihrer
Ausgabe
zu Steuerzahlungen verwandt werden. Die Verzinsung erfolgt in halbjährigen
Terminen, die Zinshöhe wird je für
ein halbes Jahr bestimmt. 1854 und 1874 wurden
Exchequer-Bonds ausgegeben, die sich von den Exchequer-Bills nur durch die ihnen zugemessene
längere Umlaufszeit (Verfallzeit) unterscheiden.