erhoben, nahm er als
Kommandeur der 2.
Division am
Krimkrieg teil und focht an der
Alma, bei
Balaklawa und Inkjerman. Unzufrieden
mit der Kriegführung der Alliierten, kehrte er noch vor beendetem
Feldzug nach
England zurück, nahm seinen Platz
im
Unterhaus wieder ein und erhielt das
Großkreuz des
Bathordens sowie ein Dankvotum des
Parlaments, schlug
aber die ihm angebotene
Stelle des
Gouverneurs der
Invaliden in
Chelsea aus. In seiner parlamentarischen Wirksamkeit richtete
er seine Thätigkeit hauptsächlich auf Beseitigung der in der englischen
Armee herrschenden Übelstände. Er starb in
London.
[* 2]
(spr. ewwenswill),Hauptstadt der
Grafschaft Vanderburg im nordamerikan.
StaatIndiana,
liegt äußerst vorteilhaft in dicht bevölkerter Gegend, an der Mündung des
Wabash- und
Eriekanals in den
Ohio.
(lat.), die zweite von den großen Ungleichheiten der Mondbewegung, durch welche
die
Länge des
Mondes um 1° 20,5' vergrößert und verkleinert werden kann.
Die
Periode der Evektion, d. h. die Zeit, binnen
welcher sie alle
Werte zwischen +1° 20,5' und -1° 20,5' annimmt, beträgt 31,8Tage.
Sie ist zuerst von
Ptolemäos bestimmt
erkannt und bei seiner Mondtheorie berücksichtigt worden.
die
Belehnung mit einem gegenwärtig in der
Hand
[* 8] eines
Vasallen befindlichen
Lehen für den
Fall, daß
letzteres eröffnet werden wird. Es unterscheidet sich diese Eventualbelehnung von der bloßen
Anwartschaft (s. d.) auf den
Erwerb eines
Lehens dadurch, daß schon jetzt, während noch das Lehnsgut in der
Hand eines
Vasallen befindlich ist, eine
Belehnung
stattfindet, welche für den
Fall der
Eröffnung wirksam werden soll. Das
Recht des Eventualbelehnten und die Verbindlichkeit
des Lehnsherrn aus der Eventualbelehnung gehen auf die
Erben über. Übrigens ist das
Institut der Eventualbelehnung heutzutage ohne
besondere praktische Bedeutung.
(Eventualprinzip), im frühern gemeinen deutschen
Zivilprozeß der
Grundsatz, wonach eine
Partei in jedem
einzelnen Prozeßabschnitt alle
Angriffs- und Verteidigungsmittel, welche in diesem
Stadium des
Rechtsstreits vorgebracht werden
können, auch wirklich bei Vermeidung des Ausschlusses vorbringen muß. Die verschiedenen Rechtshandlungen
müssen also miteinander, nicht nacheinander vorgenommen werden.
Hat z. B. jemand gegen eine
Klage mehrere
Einreden, so muß
er sie in der hierzu gesetzten
Frist alle auf einmal vorbringen, wenn er nicht dieselben verlieren will.
Dasselbe gilt von den
Beweis- und Gegenbeweismitteln, die ebenfalls gleichzeitig angegeben werden müssen,
indem für die
Eventualität, daß sich das eine als unwirksam erweist, doch das andre von Erfolg sein kann. Dem römischen
Recht fremd, auch im kanonischen
Recht nur wenig entwickelt, ging die Eventualmaxime aus dem sächsischen in das gemeine deutsche Prozeßrecht
über, indem der jüngste
Reichsabschied von 1654 das Eventualprinzip als einen Hauptgrundsatz des bürgerlichen
Prozesses sanktionierte.
Der
Zweck dieser Vorschrift ist der, Prozeßverschleppungen zu verhüten. Der
Gerichtsgebrauch bildete die Eventualmaxime gleichzeitig
mit dem
Grundsatz der
Schriftlichkeit des
Verfahrens aus. Das moderne Prozeßverfahren dagegen wird durch den
Grundsatz der
Mündlichkeit
beherrscht, mit welchem die Eventualmaxime nicht in
Einklang zu bringen ist. Jede zum Vorbringen von
Angriffs- und
Verteidigungsmitteln bestimmte mündliche
Verhandlung ist danach als ein einheitlicher
Akt anzusehen, selbst dann, wenn sie
in mehrere äußerlich getrennte
Akte zerfällt.
Die einzelnen Prozeßthätigkeiten sind an eine bestimmte Reihenfolge nicht gebunden, auch versäumte Rechtsbehelfe können
bis zum
Schluß der mündlichen
Verhandlung nachgebracht werden. Um eine Prozeßverschleppung zu verhüten,
enthält die deutsche
Zivilprozeßordnung, welche nach dem Vorgang des französischen
Rechts mit der Eventualmaxime gebrochen hat, den
Grundsatz, daß jede
Partei die durch ihr Verschulden verursachten
Kosten auch
im Fall ihres
Siegs zu tragen hat. Auch hat sie
nach dem Vorgang des französischen und englischen Prozeßrechts das
Prinzip der sogen. Souveränität
des
Gerichts adoptiert, wonach dieses auf
Antrag der Gegenpartei einen verspäteten Rechtsbehelf unter Umständen auch zurückweisen
darf.