Gängen,
Stöcken,
Strömen,
Decken, die Umhüllung fremder, aus der Tiefe stammender Bruchstücke, Einwirkung auf das Nachbargestein,
das gefrittet, verglast oder verkokt sein kann, sowie säulenförmige
Absonderung, Fehlen echter
Schichtung und Fehlen von
Petrefakten
[* 2] für die eruptive
Natur eines Gesteins, doch ohne daß durch ein einzeln vertretenes Merkmal dieser Art der
Beweis für die Eruptivität erbracht wäre, wie denn z. B. echte
Sedimentgesteine petrefaktenleer sein können, in Gangform
auftreten, der
Schichtung mitunter ganz entbehren. Für präalluvial gebildete
Basalte,
Trachyte,
Andesite, kaum minder für
Porphyre,
Melaphyre,
Diabase,
Diorite ist die Eruptivität beweisbar, wohl auch wenigstens für gewisse
Granite anzunehmen, während
andre
Granite und die ältesten geschichteten Silikatgesteine
(Gneise,
Glimmerschiefer etc.) in dieser Hinsicht
strittig sind.
nennt man die auf die Gegenwart bezogene
Summe aller in Zukunft aus einer Ertragsquelle zu erwartendenReinerträge.
Man diskontiert alle in Aussicht stehenden Gelderträge sowie alle von jetzt ab zur Bewirtschaftung
der
Quelle
[* 4] aufzuwendenden
Kosten, der Unterschied beider Beträge ist der Erwartungswert des betreffenden
Guts.
Auf diese
Weise läßt sich
der Erwartungswert eines
Bodens, eines
Waldes,
Hauses etc. ermitteln. Vgl. Wert.
in der
Dogmatik der Anfang der
Bekehrung als göttlicher
Wirkung, sofern der Zustand des
unbekehrten
Menschen, dessen
Sinn für Göttliches und
Geistliches verschlossen ist, mit einem
Schlafe verglichen wird
(Eph.
5, 14). Die
Kirchengeschichte weist, meist nach
Zeiten großer Erstarrung und
Ausartung des christlichen
Lebens und infolge des
Auftretens energischer Persönlichkeiten, Erweckungszeiten auf, wo die Erweckung fast wie eine
Naturgewalt auftritt, z. B. zur Reformationszeit durch
Luther, später durch
Spener, in
England durch
Wesley, in neuerer Zeit
besonders, hier aber in erkennbarst krankhafter
Weise, in
Nordamerika.
[* 5]
(lat. Malacia), Kollektivbezeichnung für gewisse krankhafte Zustände tierischer
Gewebe,
[* 6] die auf Herabminderung der
Konsistenz oder gar auf einem Flüssigwerden beruhen. Die Erweichung kommt gelegentlich
an den
Knochen
[* 7] und
Knorpeln wie an den Weichteilen vor. Die der
Knochen
(Osteomalacie) beruht auf dem Verschwinden der
Kalksalze
aus denselben. Die der übrigen
Gewebe kann sich bis zur förmlichen Verflüssigung derselben steigern, so z. B. beim
feuchtenBrand, bei der eiterigen
Infiltration, bei der fettigen
Entartung (s.
Gehirnerweichung), bei der
Erweichung käsiger und tuberkulöser Entzündungsprodukte, wodurch
Geschwüre und Erweichungshöhlen entstehen. Nicht immer ist die
Erweichung als ein krankhafter Vorgang zu betrachten, da auch durch Maceration und chemische Einwirkungen von Körperflüssigkeiten
nach dem
Tod ähnliche Zustände herbeigeführt werden können. Hierher gehört die
Magenerweichung, welche
die ältere
Medizin für ein sehr häufiges und tödliches
Leiden
[* 8]
(Gastromalacie) ansah, während jetzt erwiesen ist, daß dieselbe
durch Einwirkung des
Magensaftes in der
Leiche zu stande kommt.
in der Rechtssprache s. v. w. irgend ein
Rechtan sich bringen. In der
Regel bezieht man den
Ausdruck auf das Eigentumsrecht und versteht unter dem Erwerb
einer
Sache den Erwerb des
Eigentums an derselben; doch kann man
auch sonstige dingliche
Rechte an einer
Sache, z. B.
Servituten,
Pfandrecht,
Emphyteusis,
Lehnrecht, oder auch persönliche
Rechte,
z. B. ein Mietrecht, ein
Recht aus
Kauf-,
Tausch-,
Schenkungs- etc.
Vertrag, oder rein persönliche
Rechte,
z. B. Eltern-, Kindesrecht oder ein
Recht am
Vermögen eines Verstorbenen,
Erbrecht etc., erwerben. Im allgemeinen unterscheidet man
zwischen originärem oder ursprünglichem (acquisitio originaria) und derivativem oder abgeleitetem (acquisitio derivativa)
Erwerb.
Der erstere ist unabhängig von dem
Recht eines andern; dahin gehört die
Okkupation, d. h. die Besitzergreifung herrenloser
Sachen, z. B. wilder
Tiere, in der Absicht, das
Eigentum daran zu erwerben, ferner die
Ersitzung, die
Accession,
z. B. wenn an ein
Grundstück Land angeschwemmt wird, etc. Der derivative Erwerb ist abhängig von dem
Recht eines andern,
so daß dieses
Recht die
Quelle, der andre der
Urheber des erworbenen
Rechts ist, z. B. wenn ich etwas von
einem andern geschenkt erhalte.
Hier sind zwei
Fälle möglich: entweder das erworbene
Recht ist genau dasselbe, welches und wie es der andre hatte, so daß
der Erwerber in die
Stelle des bisher Berechtigten eintritt (derivativ-translativer Erwerb, successio), z. B.
wenn ich von einem andern eine
Sache kaufe;
oder das erworbene
Recht ist ein neues, aus einem
Bestandteil
des
Rechts des Auktors gebildetes, so daß der Erwerb also für diesen nur einen teilweisen Verlust, eine Beschränkung seines
Rechts (derivativ-konstitutiver Erwerb) enthält, z. B. der andre räumt mir eine Weggerechtigkeit
über sein
Grundstück ein;
hier erwerbe ich zwar von dem andern, aber es entsteht doch ein neues
Recht,
welches bis jetzt der andre als solches nicht besessen hat.
Den Erwerb, wobei das
Recht erst entsteht, z. B. eines
Pfandrechts,
nennt man auch absoluten Erwerb oder Entstehung eines
Rechts im
Gegensatz zum relativen Erwerb, wobei das
Recht nur den
Inhaber
wechselt. Man unterscheidet ferner den unmittelbaren Erwerb eines
Rechts (acquisitio immediata,
ipso jure),
d. h. Erwerb ohne dazu kommende
Handlung, z. B. durch
Accession, Beerbung, im
Gegensatz zum mittelbaren Erwerb, durch Vermittelung
von
Handlungen, z. B.
Ersitzung,
Kauf etc.;
vonSteinbach,Architekt des
Mittelalters, vielleicht aus
Steinbach in
Baden oder aus einem andern
Steinbach gebürtig,
begann den
Bau derFassade des
StraßburgerMünsters. Dieselbe gehört zu den herrlichsten und in der Ornamentik
reichsten
Schöpfungen des gotischen
Stils, ist jedoch leider nicht völlig nach ErwinsPlan ausgeführt
und namentlich durch den an und für sich sehr schönen, aber mit dem Ganzen nicht übereinstimmenden
Turm
[* 11] gestört worden.
Seit 1298 stellte er auch das durch einen
Brand beschädigte
Langhaus wieder her.
¶
mehr
Erwin von Steinbach starb Im J. 1845 wurde ihm bei Steinbach in Baden ein Denkmal gesetzt. - Ein Sohn von ihm gleichen Namens und
ein zweiter, Johannes Winlin (Erwinlein), setzten nach seinem Tode den Münsterbau fort; ein dritter Sohn, dessen Name unbekannt
ist, baute die Kollegiatkirche zu Nieder-Haslach, wo er 1330 starb. Daß eine angebliche Tochter Erwins,
Sabina, eine Bildhauerin gewesen und das Münster
[* 13] mit Skulpturen geschmückt haben soll, ist eine durch nichts beglaubigte
Tradition.