diejenigen
Kosten ab, welche zur Ausbeutung jener
Quelle
[* 2] erforderlich sind, so erhält man den
Reinertrag derselben. So wäre
der
Reinertrag einer
Unternehmung gleich derjenigen
Summe, welche dieselbe nach Abzug der genußlos erfolgten Aufwendungen abwirft.
Derselbe verteilt sich unter die
Arbeiter
(Lohn), die Kapitalisten
(Zins) und den Unternehmer. Bei richtiger Veranlagung
der
Steuer würde auch diese einen Teil des
Reinertrags ausmachen. Ebenso kann man vom
Reinertrag des
Bodens, eines
Hauses etc.
sprechen.
Von den
BegriffenEinkommen und
Einnahmen unterscheidet sich der
Begriff Ertrag dadurch, daß, während letzterer das Ergebnis einer
Produktionsquelle ist, die erstern von einer
Person (bez.
Kasse) bezogen werden. Mehrere
Personen können
ihr
Einkommen oder Teile desselben aus einer
Quelle schöpfen, wie auch das
Einkommen einer
Person sich aus den
Reinerträgen
mehrerer
Quellen zusammensetzen kann. Man hatte früher viel darüber gestritten, ob es vom Standpunkt der Gesamtheit aus
vorteilhafter sei, den größten Roh- oder den größten
Reinertrag zu erzielen.
Say u. a. entschieden sich mit Rücksicht darauf, daß das
Einkommen des einen
Kosten für den andern sein könne, für den
größten Rohertrag; doch ist diese
Ansicht nicht zutreffend. Man darf die jeweilig vorhandenen, für produktive
Zwecke verwendbaren
ökonomischen
Kräfte als gegebene betrachten. Wenn dieselben (Arbeitskräfte, Kapitalien) so auf die einzelnen
Unternehmungen verteilt werden, daß überall die größten Überschüsse über die stattgehabten Aufwendungen erzielt
werden, so wird auch alsdann die Gesamtsumme der
Güter, welche zum
Leben und zur Kapitalmehrung dienen können, die größte
sein.
Bei jeder andern Verteilung wird man zwar in einzelnen
Unternehmungen und Produktionszweigen größere Erträge gewinnen,
dafür aber wird sich ein um so größerer
Ausfall in andern ergeben. Die Erzielung der größten
Reinerträge
auf allen Einzelgebieten der
Volkswirtschaft hat demnach die ausgiebigste Verwertung der vorhandenen Produktivmittel und die
Erzeugung der den gegebenen wirtschaftlichen Zuständen am meisten angemessenen
Güter zur
Folge. Mit jeder Änderung der Einkommensverteilung,
der
Sitten, Gewohnheiten und aller derjenigen
Ursachen, welche bei der Preisbildung eine
Rollo spielen, würde
auch die vorteilhafteste Verteilung der Produktivmittel auf die verschiedenen Produktionsquellen eine andre werden.
in der
Landwirtschaft eine Wahrscheinlichkeitsberechnung über Rohertrag und
Reinertrag, wie sie von
Grundstücken oder ganzen Landgütern mit Rücksicht auf die maßgebenden Verhältnisse, resp.
unter Zugrundelegung einer diesen angemessenen Betriebsweise und mit Anwendung von Durchschnittszahlen
für
Erträge,
Ausgaben und
Einnahmen erwartet werden können. Je nach dem
Zweck, zu welchem man derartige
Anschläge fertigte,
unterschied man vordem zwischen
Kauf- und Pachtanschlag, Grundanschlag (Sicherheits- oder Kreditwerttaxe, s.
Taxation) und
gewöhnlichem Ertragsanschlag (temporärer Werttaxe) etc., je nachdem man
entweder nur den Einnahmeüberschuß
(Reinertrag), oder den Kaufpreis, oder die Steuerfähigkeit, oder die Beleihungsgrenze
ermitteln wollte.
Die temporäre
Taxe sollte den Wert feststellen, welchen das
Objekt zur Zeit der
Abschätzung
(Tauschwert), die Sicherheitstaxe
aber, ohne Rücksicht auf die Verkehrszustände und den Betrieb, nur den Wert, welchen das
Objekt unter allen
Umständen, ja selbst im Zustand der Verwahrlosung, haben sollte
(Grundwert). Bei
Kauf- und Pachtanschlägen mußten auch noch
die besondern
Bedingungen mit in Berücksichtigung gezogen werden, und es galt darum, die angemessenen
Preise zu normieren.
Zum
Zweck der
Expropriation und der Erbschaftsauseinandersetzungen kamen wieder andre
Gesichtspunkte in Betracht. Es ist aber
die
Notwendigkeit besonderer
Arten von Ertragsanschlägen je nach den
Zwecken, zu welchen diese angestellt werden, nicht mehr
einzuräumen, und noch viel weniger kann die bisherige sehr oberflächliche Art der
Veranschlagung noch
Empfehlung verdienen.
Ein gut gefertigter
Anschlag muß zu allen genannten
Zwecken brauchbar sein; wohl aber kann unter Umständen ein
abgekürztes
Verfahren den Vorzug verdienen, natürlich vorausgesetzt, daß es das Wesentliche bringt, und in wieder andern
Fällen kann einfache
Schätzung des Kapitalwerts genügen.
Die
Grundstücke, die Gebäude, die Gegenstände des sogen. Inventars (Vieh, Geräte,
Maschinen, Vorräte aller Art etc.) sowie
die Pertinenzien eines
Guts und sogar die
Gerechtsame bilden Vermögensobjekte, welche alle in Geldeswert
veranschlagt werden können.
Ihre richtige Verwendung zu einem den Verhältnissen angepaßten Betrieb gewährt erst die Möglichkeit
der Erzielung eines geschäftlichen
Gewinns. Auf die
Höhe desselben sind Betriebsamkeit,
Geschick und Fleiß des Bewirtschafters
von nicht minderm Einfluß als die Vermögensteile, und in der
Landwirtschaft gibt es überall eine rätliche
Grenze der Kapitalsverwendung in Bezug auf den
Grund und
Boden, welche ohne
Schaden weder überschritten, noch unerreicht gelassen
werden darf.
Mit dem erforderlichen
Kapital lassen sich aber sehr verschiedenartige Betriebseinrichtungen treffen, welche gleichwertig
sein können, so daß nur mit Rücksicht auf den gegebenen
Fall, nicht aber summarisch nach allgemeinem
Schema eine
Veranschlagung zu treffen ist. Das bloße Gegenüberhalten von
Ausgaben und
Einnahmen aber kann nirgends genügen,
da stets Zuwendungen dauernder Art zu machen sind, welche den Geschäftsgewinn oder
Reinertrag sehr viel kleiner erscheinen
lassen, wenn sie nicht zum
Ausdruck kommen; dies ist nur dann möglich, wenn derAnschlag auf ordentliche
Buchführung mit Anfangs- und Schlußinventur sich stützen kann (vgl.
Buchhaltung, landwirtschaftliche). Am einfachsten ist
also die bloße Preisermittelung von
Grundstücken (s.
Bonitierung).
Soll aber ein ganzes
Gut zum
Zweck der
Prüfung einer
Kauf- oder Pachtzinsforderung oder der Feststellung der anzulegenden
Summe
und der Rentabilität derselben veranschlagt werden, dann muß zuvor festgestellt sein, wie das betreffende
Gut mit Rücksicht auf alle Verhältnisse am rationellsten zu bewirtschaften ist, und kann erst auf
Grund der festgestellten
Einrichtung das wirtschaftliche Ergebnis berechnet werden. Ein Ertragsanschlag zerfällt also in mehrfache
Arbeiten.
Soll jedoch nur der hypothekarisch zu gewährende
Kredit ermittelt werden, dann genügt die bloße Kapitalschätzung
der
Grundstücke und Gebäude, wozu da, wo man sogen. eisernes Inventar als quasi
Zubehör des
Guts hat, auch dieses noch mit
in Betracht kommen kann. Es ist also für den
Kredit nicht eine besondere Art von sogen. Grundwerttaxe festzustellen, sondern
hierzu nur ein Teil des zur Bewirtschaftung erforderlichen
Kapitals und dieses nicht nach seinem
Ertrag,
sondern nur nach seinem Wert zu ermitteln. Da endlich, wo die Steuerfähigkeit des Landwirts zu berechnen ist, sollte nichts
andres als seine gesamte
Einnahme maßgebend sein; es wird aber bis jetzt in Form der
Grundsteuer dem
Wesen nach nur der
Grund-
und
Bodenwert oder dessen
¶
mehr
Ertragsfähigkeit ermittelt, so daß die einfache Bonitierung dazu genügt. Die schablonenmäßige Abschätzung auf Grund veralteter
Betriebseinrichtungen ist völlig wertlos und nur geeignet, den Charakter der Grundsteuer zu verschleiern. Die Steuerfähigkeit
des Landwirts fußt auf der Höhe seiner Einnahme, und diese kann nur durch speziellen Anschlag genau ermittelt werden; dieser
ist aber dann ganz derselbe wie der für die Ermittelung von Kauf- oder Pachtgeldern anzufertigende.
Das dazu einzuschlagende Verfahren ist, wenn möglichste Sicherheit der Berechnung erforderlich wird, ein ziemlich umfangreiches
und schwieriges; doch gibt es auch ein abgekürztes, mehr summarisches Verfahren, jedoch nur für Geübtere. Immer aber gehört
zu ordentlichem Anschlag:
1) die Information, 2) die Entwerfung des Wirtschaftsplans auf Grund derselben, 3) die Inventur des Vermögensbesitzes (Kapitalaufwandes),
4) die Einrichtung der Bücher und die Entwerfung der nötigen Konten mit Bilanz und Schlußinventur (vgl. Buchhaltung).
Unter der Information ist die Betreibung des betreffenden Objekts mit allen auf seinen Wert und seine Bewirtschaftung
einflußreichen Momenten zu verstehen. Sie setzt genaueste Besichtigung mit Zugrundelegung von Flurkarten, Bauplänen, Rechnungen
und Wirtschaftsbüchern, Erkundigung bei Sachverständigen etc. voraus. Gäbe es überall richtig geführte Bücher, dann wäre
die Information in der sogen. stehenden Buchführung, resp. Gutschronik vollständig gegeben (vgl.
Buchhaltung).
Die ältern Agronomen, z. B. Block, entwarfen sogen. Informationspunkte, d. h.
eine Reihe von Fragen, welche derjenige, welcher für sich oder im Auftrag eine solche Arbeit fertigen sollte, zu beantworten
hatte, und aus deren Gesamtbeantwortung ein zutreffend klares Bild des Ganzen gewonnen werden sollte. Es ist jedoch die beschreibende
Form vorzuziehen und zwar mit den Abteilungen: allgemeine und besondere Information. Die allgemeine Information
hat Lage und Klima,
[* 4] Verkehrszustände, staatlich-politische Verhältnisse, Zustand der Landwirtschaft u. dgl. anzugeben und
zwar mit Rücksicht auf den Zweck.
Mit der Angabe des Klimas wird die Aufzählung der vom Anbau im großen ausschließenden Pflanzen verbunden. Unter Verkehrszuständen
muß besonders auf Größe und Sicherheit des Absatzes der Produkte, Marktfuhrkosten, Preise der Produkte,
Kreditverhältnisse, Lohnsätze für Handwerker u. dgl., Zukunftsrichtung des Handels, Produktion und Konsumtion von Lebensmitteln,
Zustand der Landwirtschaft u. dgl. geachtet werden. Winke
über die lohnenden und weniger lohnenden Pflanzen und Vieharten bilden den Schluß dieses Abschnitts.
Unter staatlich-politischen Verhältnissen ist vornehmlich auf Statistik, Sicherheit, Rechtspflege, Agrargesetzgebung,
Menge und Art der Arbeiter, Löhnung derselben, Finanz- und Steuerwesen, Militärisches etc. zu sehen. Die besondere Information
befaßt sich mit der Beschreibung des betreffenden Objekts. Etwanige Dienstbarkeiten und Gerechtsame sind anzugeben, zu veranschlagen
und in ihrem Einfluß auf den Betrieb darzustellen; auch ist die Ablösbarkeit und etwanige Ablösungssumme
anzugeben.
Mit der genauen Angabe der Grundstücke und deren Taxe verbindet sich die des etwa erforderlichen Meliorationsaufwandes und
die der rätlicherweise vom Anbau auszuschließenden Pflanzen. Die Gebäude sind mit Rücksicht auf etwa Überflüssiges oder
Fehlendes (Luxusbauten kommen gar nicht in Betracht), resp. Neubaukosten oder Erlös aus Abbruch
in Betracht zu ziehen. Ähnlich ist mit etwa vorhandenen Fabrikeinrichtungen (Brennerei
etc.) und mit
sämtlichem Vieh, Schiff
[* 5] und Geschirr zu verfahren.
Überflüssiges muß in Wegfall kommen, für Fehlendes die erforderliche Summe angegeben werden. Wege, Gräben, Wasserleitungen
u. dgl. sind genau mit Kostenanschlägen zu beschreiben
und auch hierzu die Verbesserungen ins Auge
[* 6] zu fassen. Den Schluß bildet die summarische Aufzählung des
gesamten vorhandenen und erforderlichen Kapitalwerts inkl. der Nachbeschaffungen (Anfangsinventur).
Der Wirtschaftsplan gibt dann an, wie das betreffende Gut auf Grund aller Verhältnisse am besten eingerichtet wird, d. h.
welche Feldeinteilung, Fruchtfolge, Düngung, Viehhaltung etc. zu wählen ist, und zwar unter Hinweis auf die Information
und spezielle Berechnungen über Futter, Dünger, Arbeitslöhne u. dgl. (sogen.
Etats).
Daraus ergibt sich dann von selbst die zu wählende Einrichtung der Bücher und die Zahl und Art der Konten. Soweit solche
nun als sogen. Vermittelungskonten (Spannvieh-, Administrations-, Gebäude-, Geräte- und Maschinen-, Haushalts-, Boden- und
Scheunen-, Dungkonto etc.) dienen, können sie bei Fertigung eines Anschlags wegbleiben, wenn man die aus
ihnen zu gewinnenden Ansätze für die saldogebenden Konten in Durchschnittssätzen annähernd richtig zu treffen weiß.
Da es ferner beim Ertragsanschlag nicht darauf ankommt, zu ermitteln, welche Früchte am besten lohnen, so können sämtliche Grundstücke
in ein Konto vereinigt gedacht werden. Es besteht also der eigentliche Anschlag in der möglichst genauen
Entwerfung von Konten für Grundstücke, Nutzvieh- und Nebengewerbe mit Bilanz und Schlußinventur, wenn diese wesentlich von der
zu Anfang abweichen sollte. Jene beiden ergeben im Vergleich mit dieser den eigentlichen Reinertrag oder den zu erwartenden
durchschnittlichen Unternehmergewinn, mit oder ohne spezielle Angabe der Kapitalverzinsungen.
Von seiner Höhe wird es abhängen, ob die als erforderlich berechnete Kapitalmenge gewagt werben kann oder nicht, resp.
ob der geforderte Kaufpreis zu bezahlen ist oder nicht. Der Pachter hat von dem gefundenen Reinertrag (mit oder ohne Zinsenabgang)
den Pachtzins abzuziehen und den Rest mit dem von ihm zu stellenden Kapitalaufwand in Relation zu setzen.