Ausfüllung der
Lücken bei den Feldtruppen verwendbar ist. Die Formierung selbständiger Truppenteile durch Ersatzreserve ist
ausgeschlossen.
Wer in der Ersatzreserve geübt hat, bleibt während der ganzen
Dienstzeit in der ersten
Klasse. Die zweite
Klasse wird
nur zur neuen
Gestellung vor die Ersatzkommission geladen und dort über ihre Verwendung entschieden. Im
Frieden haben sich die Ersatzreservisten wie die übrigen Reservisten und Landwehrleute zu den
Kontrollen zu stellen.
Inbegriff alles dessen, was mit der Ergänzung des
Heers, also mit der
Aushebung,
Einstellung und Entlassung
der
Soldaten, zusammenhängt. Die Bestimmungen über die Verpflichtung zum
Kriegsdienst im
DeutschenReich enthält das Wehrgesetz
vom sowie die weitern das Wehrwesen betreffenden
Gesetze (vgl.
Deutschland [Heerwesen], S. 843 ff.).
Auf
Grund derselben ist die
Wehrordnung, enthaltend die
Ersatz- und die
Kontrollordnung, sowie die Heerordnung, enthaltend
die Rekrutierungs- und die Landwehrordnung, erlassen worden.
Jeder Deutsche
[* 5] ist wehrpflichtig und kann sich in der Ausübung dieser
Pflicht nicht vertreten lassen. Ausnahmen finden nur
in betreff der Mitglieder regierender, mediatisierter, vormals reichsständischer und derjenigen
Häuser
statt, welchen die
Befreiung von der
Wehrpflicht durch
Verträge zugesichert ist oder auf
Grund besonderer
Rechtstitel zusteht.
Die
Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. und dauert bis zum vollendeten 42. Lebensjahr; sie zerfällt in die
Dienstpflicht
und in die Landsturmpflicht.
Alle nicht zum
Dienst im
Heer oder der
Marine eingezogenen Wehrpflichtigen sind landsturmpflichtig. Die Dauer
aktiver
Dienstzeit ist beschränkt bei den
Einjährig-Freiwilligen (s.
Freiwillige), bei den militärpflichtigen
Kandidaten des
Elementarschulamts nach bestandener Lehrerprüfung auf 6
Wochen, den als
KrankenwärterDienenden auf 2 Jahre; bei den Trainsoldaten,
welche im
Frieden als Trainfahrer ausgebildet werden, auf 6
Monate; bei den Seeleuten von
Beruf und dem
Maschinenpersonal der
Marine in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung auf 1 Jahr. Die
Militärpflicht beginnt mit
Anfang des Kalenderjahrs, in dem der Wehrpflichtige
sein 20. Lebensjahr vollendet, also 20 Jahre alt wird. - Die Zahl der
alljährlich in das
Heer, resp. in jeden einzelnen Truppenteil einzustellenden
Rekruten bestimmt der
Kaiser.
Die Gesamtzahl beträgt jetzt rund 140,000 Mann. Auf
Grund dieser Bestimmung wird der Ersatzbedarf der
Truppen (unter
Anrechnung der
zu dreijährigem
Dienst freiwillig Eintretenden) ermittelt und durch den Militärausschuß des
Bundesrats nach der Bevölkerungsziffer
auf die einzelnen
Staaten, durch die Ersatzbehörden auf die einzelnen Aushebungsbezirke verteilt. Jeder
der 17 Armeekorpsbezirke des
DeutschenReichs bildet einen Ersatzbezirk für sich (die
Garde rekrutiert aus ganz
Preußen
[* 6] und
Elsaß-Lothringen),
[* 7] jeder derselben zerfällt in 4 Infanteriebrigadebezirke, denen 4-6 Landwehrbataillonsbezirke als
Aushebungsbezirke
(in Summa 275) unterstellt sind. - Ersatzbehörden sind:
1) Ministerialinstanz: der Kriegsminister und der
Minister des Innern;
letztern beiden
Kommissionen, die allein mit den Auszuhebenden persönlich zu thun haben, werden
auch
Militärärzte zugeteilt.
Das Ersatzgeschäft zerfällt in die Vorbereitung, die
Musterung und die
Aushebung. Erstere umfaßt
die
Aufstellung der Rekrutierungsstammrollen seitens der Gemeindevorsteher auf
Grund der Zivilstandsregister und Anmeldung
der Militärpflichtigen, welche nach Beginn der
Militärpflicht jährlich his zu erfolgter
Entscheidung, in der Zeit vom 15. Jan. bis 1. Febr. bei
der Ortsbehörde, wo der Betreffende seinen dauernden Aufenthalt hat, oder, wenn er solchen nicht hat, da, wo seiner Eltern
oder Vormünder ordentlicher
Gerichtsstand sich befindet, erfolgen muß.
Hierbei ist ein Geburtszeugnis vorzulegen. Aus den Rekrutierungsstammrollen des Aushebungsbezirks werden die alphabetischen
Listen für letztern jahrgangweise zusammengestellt. DieseStammrollen und
Listen bilden mit den Restantenlisten,
in welche die
Namen aller Militärpflichtigen eingetragen sind, über welche nach
Ablauf
[* 8] ihres dritten
Militärpflichtjahrs
noch nicht endgültig entschieden ist, und die erst vernichtet werden, wenn für den betreffenden Jahrgang die Landsturmpflicht
erlischt, die Grundlisten.
Die
Musterung ist Aufgabe der Ersatzkommission. Sie stellt die körperliche Brauchbarkeit der Militärpflichtigen,
ob tauglich, bedingt tauglich, zeitig untauglich oder dauernd untauglich, fest, prüft die
Reklamationen, läßt die Militärpflichtigen
losen, rangiert sie danach und berichtet über das Ergebnis der
Musterung an die
Oberersatzkommission. Diese nimmt die
Aushebung
vor, überweist die Einzustellenden bestimmten Truppenteilen als
Rekruten und bezeichnet eine Anzahl Tauglicher,
das sind die hohen Losnummern, welche, über den
Bedarf vorhanden, nicht mehr zur
Einstellung kommen, zum Nachersatz für unvermutete
Abgänge, zur
Ersatzreserve (s. d.) etc.
AlleMilitärpflichtigen, über welche eine bestimmte
Entscheidung getroffen ist, werden
in den Aushebungslisten gelöscht, die andern bleiben darin als Überzählige. Die Nachweisung über die Brigadeersatzverteilung
und die Überzähligen geht an den Korpskommandeur und sodann an den Kriegsminister behufs des erforderlichen
Ausgleichs,
wenn in
¶
mehr
einzelnen Bezirken der Ersatzbedarf durch die Aushebung nicht gedeckt werden kann. - Um denSchiffahrt treibenden Militärpflichtigen
das Erscheinen vor den Ersatzbehörden zu ermöglichen, finden im Januar jeden JahrsSchiffermusterungen statt, in denen sofort
(im Auftrag der Oberersatzkommission) von der Ersatzkommission über die Gemusterten entschieden wird. Außer diesen regelmäßigen
Musterungen werden bei plötzlich eintretendem Ersatzbedarf sowie bei Vorstellung von Militärpflichtigen,
welche vom Ausland oder von der See zurückkehren, und beim Aufgreifen unsicherer Dienstpflichtigen außerterminliche Musterungen
im Stabsquartier des Landwehrbataillons vorgenommen, bei welchen die Mitglieder der Ersatzkommission jedoch nur schriftlich
in Verkehr treten.